Maßgeblichkeit der Einweisungsentscheidung für die Heimunterbringung und nicht deren Folgen, kindeswohlbedingte Heimeinweisung angesichts prekärer Umstände im Elternhaus und Verweigerung einer schulischen Ausbildung
StrRehaG §§ 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Frage der Rehabilitierung hinsichtlich der Unterbringung in Heimen für Kinder oder Jugendliche der ehemaligen DDR kommt es auf die Gründe der Einweisungsentscheidung, nicht auf deren Folgen an.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 6. Februar 2017 die strafrechtliche Rehabilitierung für die auf Grundlage des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises B. vom 25. November 1987, 39/87, angeordnete und im Zeitraum vom 26. Februar 1988 bis zum 14. Juli 1989 durchgeführte Unterbringung im Jugendwerkhof „G.“ in B. beantragt. Das Landgericht Dresden hat diesen Antrag mit Beschluss vom 27. Juni 2017 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diese ihr am 30. Juni 2017 zugestellte Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 12. Juli 2017, eingegangen beim Landgericht Dresden am 17. Juli 2017, die sie gegenüber dem Senat mit Schreiben vom 20. September 2017 weiter begründet hat. Die Antragstellerin führt dabei insbesondere aus, die Einweisung in den Jugendwerkhof habe sachfremden Zwecken gedient, weil die Einweisungsvoraussetzungen schon nach dem damals geltenden DDR-Recht nicht vorgelegen hätten sowie ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass für die Heimerziehung und der konkret angeordneten Heimunterbringung bestanden habe. Sie rügt, sie sei im Verfahren nicht persönlich angehört worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die genannten Schreiben Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zu verwerfen.
II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
1. Die Anordnung der Unterbringung der damals 14jährigen Antragstellerin im Jugendwerkhof „G.“ in B. durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises B. vom 25. November 1987, 39/87, in Verbindung mit der Anordnung des Aufnahmeheimes E. vom 9. Februar 1988 diente weder der politischen Verfolgung noch sonst sachfremden Zwecken oder stand in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass (§§ 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StrRehaG).
a) Sachfremd ist der Zweck, der - ausgehend vom Begriff der Rechtsstaatswidrigkeit nach § 1 StrRehaG - deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannt sind (KG, Beschluss vom 5. Februar 2018, 4 Ws 117/17 REHA = ZOV 2018, 42 und vom 30. September 2011, 2 Ws 641/10 REHA = ZOV 2012, 82). Derart sachfremde Zwecke werden nach Prüfung der noch vorliegenden Unterlagen aus der Jugendhilfeakte der Antragstellerin nicht erkennbar.
b) Danach gestaltete sich die familiäre Situation aus Sicht der Jugendhilfebehörden wie folgt:
Die Antragstellerin wuchs mit ihrer etwa ein Jahr älteren Schwester im Haushalt der Eltern auf. Deren Augenmerk war zunächst auf den Bau ihres Hauses gerichtet, während sich die Aufmerksamkeit auf ihre Kinder erst dann richtete, wenn sich Erziehungsprobleme, wie etwa Schulbummelei, ergaben. Diese Situation verschärfte sich, als der Vater wiederholt andere Partnerbeziehungen einging und die Eltern sich zunehmend in Gaststätten aufhielten. In der Folge kam es - auch unter Alkoholeinwirkung - zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, deren Ehe schließlich im Juni 1987 geschieden wurde. Beide Elternteile lebten zwar weiterhin im gemeinsamen Haus, der Vater war jedoch eine neue Beziehung eingegangen und hatte seine Partnerin mit in das Haus aufgenommen. Vor dem Hintergrund dieser Situation fehlte der erziehungsberechtigten Mutter die notwendige Autorität, um auf die Kinder erzieherisch einzuwirken.
Die Schwester der Antragstellerin befand sich deshalb zunächst seit dem Jahr 1986 bis Juli 1987 und - nachdem sich eine Aussetzung nicht bewährt hatte - erneut seit Oktober 1987 in Heimerziehung in einem Normalkinderheim in D.
Parallel dazu verschlechterten sich die schulischen Leistungen der Antragstellerin. Es wurden große Wissenslücken festgestellt, so dass der Lehrstoff bereits der Klasse 9 nur mit großer Zielstrebigkeit hätte erfasst werden können. Ihre Lernhaltung wurde als insgesamt mangelhaft eingeschätzt, gleichzeitig jedoch ihre Befähigung zu produktiver Arbeit positiv bewertet. Die Antragstellerin besuchte zunächst sehr unregelmäßig, seit dem 4. November 1987 gar nicht mehr den Unterricht. Sie wurde generell als schwer zugänglich eingeschätzt und hatte zu ihrer Familie kaum noch Bindung. Vielmehr hielt sie sich in anderen - so bezeichneten - asozialen Familien auf und wechselte häufig ihre Partner. Die Mutter hatte zwar ein Interesse an einer positiven Entwicklung, ihr Einfluss reichte aber nicht aus, um einer weiteren Fehlentwicklung entgegenzuwirken.
c) Die Einweisung in einen Jugendwerkhof auf dieser Grundlage lässt die Verfolgung sachfremder Zwecke nicht erkennen.
Das gilt zum einen für die Einschätzung des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises B. in seiner Entscheidung vom 25. November 1987, dass die Erziehung und Entwicklung der Antragstellerin gefährdet waren (§ 50 FGB-DDR), und er demzufolge Maßnahmen nach § 23 Abs. 1 Buchst. f der Jugendhilfeverordnung vom 3. März 1966 (Gesetzblatt DDR Teil II Nr. 34 vom 28. März 1966, Seite 215) als erforderlich erachtete. Das gilt zum anderen für die Entscheidung, die Unterbringung in einem Jugendwerkhof durchzuführen.
Zwar setzte eine solche Unterbringung voraus, dass sich die Antragstellerin als schwer erziehbar erwies, nachdem Anhaltspunkte für eine Straffälligkeit nicht erkennbar sind (§ 1 Abs. 2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, Gesetzblatt DDR Teil II Nr. 53 vom 17. Mai 1965, Seite 368). Wenn sich die Antragstellerin jedoch den Erziehungsbemühungen und der Autorität der allein erziehungsberechtigten Mutter entzog, sich einer schulischen Ausbildung verweigerte, darüber hinaus - als damals gerade 14-jährige - einen ihrer Entwicklung nicht förderlichen Umgang pflegte und sie deshalb - nach damaligem Erziehungsverständnis - als schwer erziehbar eingestuft wurde, so liegen dieser Bewertung fürsorgerische Gesichtspunkte und keine sachfremden Zwecke zugrunde (vgl. KG, Beschlüsse vom 22. Mai 2017, 4 Ws 47/17 REHA und vom 13. Mai 2016, Az.: 4 Ws 129/15 REHA = ZOV 2018, 92).
Verbunden mit der Einweisung in einen Jugendwerkhof war die Aufnahme einer Ausbildung zur Wirtschaftspflegerin. Dem entsprachen der Wunsch der Antragstellerin, im Gegensatz zu weiterem Schulbesuch eine berufliche Ausbildung aufzunehmen, und auch ihre tatsächlichen Befähigungen unter Berücksichtigung ihrer bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen. Für die Erlangung einer beruflichen Qualifizierung waren im System der Spezialheime die Jugendwerkhöfe des sogenannten Typs II bestimmt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965).
d) Dafür, dass die Einweisung in einen Jugendwerkhof der politischen Verfolgung gedient hätte, gibt es weder Anhaltspunkte noch macht die Antragstellerin diesen Umstand geltend. Das Gleiche gilt für die Dauer der Unterbringung im Jugendwerkhof zwischen dem 26. Februar 1988 bis zur Entlassung am 14. Juli 1989, nachdem die Antragstellerin sich in ihrem Verhalten deutlich verändert und ihre Ausbildung mit sehr gutem Ergebnis abgeschlossen hatte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG).
2. Die Einweisung in einen Jugendwerkhof war nicht bereits deshalb unverhältnismäßig und deshalb nicht sachgerecht, weil - und darauf liegt der Schwerpunkt des Beschwerdevorbringens - die Antragstellerin nicht zuvor durch erhebliche Straftaten aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat (entgegen OLG Naumburg, Beschlüsse vom 23. Februar 2016, 2 Ws [Reh] 44/15 = ZOV 2016, 92, vom 15. Februar 2016, 2 Ws [Reh] 1/16 = ZOV 2016, 91 und vom 3. Dezember 2015, 2 Ws [Reh] 45/15 = ZOV 2016, 25).
Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche untergebracht waren, die Einweisungsentscheidung als solche, nicht hingegen deren Folgen (KG, Beschluss vom 22. Mai 2017, 4 Ws 47/17 REHA und vom 30. September 2011, 2 Ws 641/10 REHA = ZOV 2012, 82, OLG Rostock, Beschluss vom 27. Oktober 2010, 1 WsRH 33/10 = OLGSt StrRehaG § 1 Nr. 8). Diese Prüfung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Dass der Gesetzgeber dieses Leitbild auch bei der Neufassung der Norm mit Gesetz vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I, Seite 1744) vor Augen hatte, zeigt sich in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses vom 6. Oktober 2010 (BT-Drs. 17/3233, Seite 7). Danach sollte durch die Gesetzesänderung - auf Grundlage einer gerichtlichen Einzelfallprüfung der Voraussetzungen des § 2 StrRehaG - eine gesetzliche Klarstellung erreicht und eine einheitliche Anwendungspraxis gewährleistet, nicht aber eine Modifizierung herbeigeführt werden.
3. Soweit der Senat abweichend von der Auffassung des OLG Naumburg aufgrund der Beurteilung der ihm vorliegenden Tatsachen eine Unverhältnismäßigkeit der Einweisung nicht bejaht, ist eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 13 Abs. 4 StrRehaG nicht veranlasst (OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Oktober 2017, 2 Ws [Reh] 36/17 = ZOV 2017, 213; vgl. zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage auch BGH, Beschluss vom 2. November 2000, 4 StR 461/99 = NJW 2001, 211).
4. Eine in das Ermessen des Landgerichts wie auch des Senats gestellte mündliche Anhörung der Antragstellerin war nicht erforderlich (§ 11 Abs. 3 StrRehaG). Zwar ist die Jugendhilfeakte der Antragstellerin bereits vernichtet worden, jedoch liegen die maßgeblichen Einweisungsentscheidungen noch vor. Die Antragstellerin hat im Verfahren umfangreich schriftlich vorgetragen.