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Maßgebliche(r) Zeitpunkt, Mietbegriff und Leistungsfähigkeit des Mieters zur Bewertung wirtschaftlicher Härte durch Modernisierungszuschlag

LG Berlin65 S 105/1817.10.2018GE 2019, 389

BGB §§ 555b, 559 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 2; EnEV § 10; SGB XII § 90

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung der unzumutbaren Härte im Hinblick auf eine Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen ist der Zugang der Modernisierungsmieterhöhung, maßgebliche Miete ist die Bruttomiete, maßgeblicher Bewertungsfaktor ist nicht die prozentuale Anhebung der Miete; sie ist allenfalls ein Indiz für wirtschaftliche Härte. Die Bestimmung der (wirtschaftlichen) Belastungsgrenze ist vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit des Mieters zu treffen.

2. Dem Mieter muss nach Abzug der Miete ein Einkommen verbleiben, das es ihm ermöglicht, im Wesentlichen an seinem bisherigen Lebenszuschnitt festzuhalten. Die Unterschreitung des steuerlichen Existenzminimums nach der Mieterhöhung ist ein Indiz dafür, dass diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

3. Liegt keine deutliche Unterbelegung der Wohnung vor, ist der Mieter auch nicht verpflichtet, zur Verbesserung seiner Einkommenssituation einen Teil der Wohnung unterzuvermieten.

4. Eine vorhandene Altersvorsorge des Mieters (hier u. a. Aktiendepots im Wert von insgesamt 63.000 €, Zusatzrentenversicherungen, Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge) ist bei der Annahme einer wirtschaftlichen Härte nicht zu berücksichtigen, auch nicht im Rahmen der Abwägung der berechtigten Interessen des Vermieters.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. […] Die Kl. hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass sie seit dem 1.9.2017 keine um monatlich 172,37 € erhöhte Miete schuldet, §§ 256 ZPO, 559 Abs. 4 Satz 1 BGB; ein weitergehender Anspruch besteht nicht, § 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BGB.

a) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete nach § 559 Abs. 1 BGB um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Nach Abs. 2 der Vorschrift gehören Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, nicht dazu; sie sind herauszurechnen. Werden Modernisierungsmaßnahmen - wie hier - für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten nach § 559 Abs. 3 BGB angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.

Die der Mieterhöhung zugrunde liegende Wärmedämmung der Hausfassade und des Dachgeschosses sowie der Einbau von Isolierglasfenstern sind energetische Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nr. 1 BGB, wie das Amtsgericht rechtsfehlerfrei ausführt und die Berufung auch nicht beanstandet.

Ebenfalls unangegriffen geblieben sind die zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts zur fehlerfreien Berechnung der Mieterhöhung durch die Bekl. und zur Einhaltung der formalen Anforderungen des § 559b BGB, denen die Kammer nach eigener rechtlicher Prüfung folgt.

b) Überwiegend zu Recht wendet die Kl. sich jedoch gegen die Gründe, aus denen das Amtsgericht den Erfolg des (unstreitig) wirksam erhobenen wirtschaftlichen Härteeinwandes verneint.

aa) In Höhe von 8,16 € greift der Härteeinwand jedoch nicht, § 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BGB.

Nach § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB ist die Mieterhöhung ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlich künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Die Abwägung nach der vorstehenden Regelung findet nach § 559 Abs. 4 Satz 2 BGB jedoch nicht statt, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, der allgemein üblich ist (§ 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BGB) oder die Modernisierungsmaßnahme aufgrund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte (§ 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Nicht zu vertreten hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen, zu denen er rechtlich verpflichtet ist. Eine solche rechtliche Verpflichtung kann sich aus gesetzlichen Vorgaben ergeben, die - wie hier - der Erfüllung sogenannter Nachrüstpflichten nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) dienen; insbesondere die Nachrüstpflichten nach § 10 EnEV werden in der Gesetzesbegründung ausdrücklich als Beispiel für den Anwendungsbereich der Regelung genannt (BT-Drs. 17/10485, S. 25).

Die letztgenannten Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der Dämmung der Dachgeschossdecke vor.

Die Bekl. waren zur Durchführung der Maßnahme nach § 10 Abs. 3 EnEV 2014 unstreitig verpflichtet. Nach dieser Vorschrift sind (unter anderem) Eigentümer von Wohngebäuden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen, nach dem 31. Dezember 2015 so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt/(m²K) nicht überschreitet; der Wärmedurchgangskoeffizient der hier gegenständlichen Dachgeschossdecke betrug vor der energetischen Modernisierungsmaßnahme 2,10 Watt/(m2K).

Ist der Vermieter zu einer Maßnahme verpflichtet, die - wie hier - zugleich eine energetische Modernisierung darstellt, so schließt der Tatbestand des Abs. 4 Ziff. 2 BGB den Härteeinwand so weit aus, wie die Kosten durch die verpflichtende Maßnahme verursacht wurden (vgl. Börstinghaus in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 559 Rn. 118).

Für die Dämmung der Dachgeschossdecke fielen Kosten in Höhe von etwa 21.452,84 € an (zusammengefasst unter Position 107), der Anteil der Kosten an der Modernisierungsumlage beträgt monatlich 8,16 €.

bb) Weitergehende Einschränkungen des Härteeinwandes bestehen nicht.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Amtsgericht der Bewertung der Mieterhöhung als (wirtschaftliche) Härte die Bruttomiete zugrunde gelegt, die die Bekl. im Erhöhungsschreiben gem. § 555 b Abs. 1 BGB angegeben haben, hier 576,20 € (bisher: 405,47 €), eine Steigerung um mehr als ein Viertel.

Entscheidend ist jedoch nicht die prozentuale Anhebung der Miete; sie ist allenfalls ein Indiz dafür, dass die Mieterhöhung eine wirtschaftliche Härte darstellt (vgl. Börstinghaus in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 559 Rn. 103; MüKoBGB/Artz, 7. Aufl. 2016, BGB § 559 Rn. 25; Hinz, NZM 2013, 208, [224]).

Die Bestimmung der (wirtschaftlichen) Belastungsgrenze ist vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung und umfassender Abwägung aller Umstände zu treffen, denn von der individuellen Belastbarkeitsgrenze des Mieters unabhängige, objektive Schranken einer Mieterhöhung sieht das Gesetz - auch nach der Entkoppelung von Duldungspflicht des Mieters und Mieterhöhungsrecht der Vermieters (vgl. Börstinghaus, NZM 2014, 689, [692]; MüKoBGB/Artz, 7. Aufl. 2016, BGB § 559 Rn. 30) im Rahmen des Mietrechtsänderungsgesetzes 2013 weiterhin - nicht vor; Anknüpfungspunkt war und ist die individuelle Leistungsfähigkeit des Mieters (vgl. BT-Drs. 9/2079, S. 12; BT-Drs. 17/10485, S. 24).

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung der Härte ist der des Zugangs der Modernisierungsmieterhöhung (vgl. Börstinghaus in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 559 Rn. 108c; Staudinger/Emmerich, 2018, BGB § 559 Rn. 34a; Börstinghaus, NZM 2014, 689 [693]; Lehmann-Richter, WuM 2013, 511 [513]; a.A, unter Hinweis auf das im Gesetz angelegte Anwendungsproblem: MüKoBGB/Artz, 7. Aufl. 2016, BGB § 559 Rn. 32 ff., jew. m.w.N. zu a.A.).

Dafür spricht entscheidend die Rechtsnatur der Mieterhöhungserklärung. Es handelt sich dabei um ein - unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten (§ 311 Abs. 1 BGB) durchaus problematisches, da - einseitiges Gestaltungsrecht des Vermieters. Eine Gestaltungserklärung wird wirksam mit ihrem Zugang, § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Lehmann-Richter, WuM 2013, 511, [513]). Zu diesem Zeitpunkt kann die Mieterhöhung nach § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB ausgeschlossen sein oder eben nicht. Auch § 559b Abs. 2 BGB knüpft bezüglich des Wirkungszeitpunktes an den Zugang der Mieterhöhungserklärung an (Börstinghaus, NZM 2014, 689, [693]).

Danach ist hier die wirtschaftliche Situation der Kl. zum 30. Dezember 2016 zugrunde zu legen; ihre Arbeitslosigkeit ab Ende November 2017 bleibt außer Betracht.

Die individuelle Belastbarkeitsgrenze ist auf der Grundlage des Gesamteinkommens des Mieters vorzunehmen, wobei hier offenbleiben kann, ob und inwieweit das Einkommen von Ehegatten/Lebensgefährten gegebenenfalls mit zu berücksichtigen ist; die Kl. lebt allein. Zu dem Gesamteinkommen zählt das Nettoeinkommen aus einem Arbeitsverhältnis, aber auch etwaige Zulagen.

Nach einhelliger Auffassung muss dem Mieter nach Abzug der Miete ein Einkommen verbleiben, das es ihm ermöglicht, im Wesentlichen an seinem bisherigen Lebenszuschnitt festzuhalten (vgl. Börstinghaus in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 559 Rn. 105; Staudinger/Emmerich, 2018, BGB § 559 Rn. 34a; MüKoBGB/Artz, 7. Aufl. 2016, BGB § 559 Rn. 24; BGH, Urteil v. 20.7.2005 - VIII ZR 253/04, GE 2005, 1056; KG, Urt. v. 10.5.2007 - 8 U 166/06, GE 2007, 907, nach juris Rn. 17; Kammer, Urt. v. 19.1.2010 - 65 S 285/09, GE 2010, 912 = WuM 2010, 88, nach juris Rn. 11).

Die Unterschreitung des steuerlichen Existenzminimums nach der Mieterhöhung ist ein Indiz dafür, dass eben diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ohne dass etwa erst mit Unterschreiten des steuerlichen Existenzminimums die Grenze für die Zumutbarkeit der Mieterhöhung erreicht würde (vgl. Börstinghaus in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 559 Rn. 104; MüKoBGB/Artz, 7. Aufl. 2016, BGB § 559 Rn. 25; Hinz, NZM 2013, 208, [224]).

Entgegen der Auffassung der Bekl. ist die Kl. nicht verpflichtet, zur Verbesserung ihrer Einkommenssituation einen Teil der Wohnung unterzuvermieten (einhellige Auffassung: vgl. Börstinghaus in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 559 Rn. 106; Staudinger/Emmerich, 2018, BGB § 559 Rn. 34; MüKoBGB/Artz, 7. Aufl. 2016, BGB § 559 Rn. 26). Ein Ausnahmefall - eine deutliche Unterbelegung der Wohnung (vgl. AG Charlottenburg, Urt. v. 15.8.2014 - 238 C 63/14, juris: 180 m2 bewohnt von einer Person) - liegt hier ersichtlich nicht vor. Die aus 2,5 Zimmern bestehende Wohnung ist mit 63,13 m2 keinesfalls unangemessen groß.

Zu berücksichtigen - vom Mieter darzulegen - ist demgegenüber ein etwaiger Anspruch auf Wohngeld, dies selbst dann, wenn der Mieter einen solchen bislang nicht geltend gemacht hat (vgl. BT-Drs. 9/2079, S. 12; Börstinghaus in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 559 Rn. 107; MüKoBGB/Artz, 7. Aufl. 2016, BGB § 559 Rn. 26; Staudinger/Emmerich, 2018, BGB § 559 Rn. 34a).

Die Kl. hat durch eine Wohngeldberechnung belegt, dass sie (voraussichtlich) keinen Anspruch auf Wohngeld hat. Ihr Nettoeinkommen im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens betrug 1.202,66 € im Monat.

Nach Abzug der Miete verblieb ihr vor der Erhöhung ein Betrag in Höhe von ca. 796 € monatlich, nach der Mieterhöhung wäre es ein Betrag in Höhe von 626,46 €. Das steuerliche Existenzminimum lag für den hier maßgeblichen Zeitraum (2014 für 2016) bei 8.652 € für Alleinstehende pro Jahr (721 €/Monat).

Die Kl. bestritt bereits vor der Erhöhung ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen einen bescheidenen Lebenszuschnitt. Sie bewegte sich mit ihrem nach Abzug der Wohnkosten verbleibenden Einkommen noch über dem (steuerlichen) Existenzminimum, würde diesen Betrag infolge der erklärten Mieterhöhung künftig deutlich unterschreiten.

Wenngleich die Wohnkosten im Rahmen der Steuerfreiheit nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG unberücksichtigt bleiben, sondern erst nachträglich das (gegebenenfalls) versteuerte Einkommen mindern, so spricht die - wie hier - deutliche Unterschreitung des als steuerliches Existenzminimum angesehenen Betrages nach der Mieterhöhung dafür, dass der Mieter an seinem bisherigen Lebenszuschnitt nicht ohne wesentliche Einschränkungen festhalten kann.

Im Rahmen der Abwägung nach § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB ist zugunsten der beklagten Vermieter ihr wirtschaftliches Interesse an der Refinanzierung der Maßnahmen zu berücksichtigen, andererseits aber auch der Umstand, dass ihnen durch die Maßnahmen in jedem Fall auf Dauer die Wertsteigerung der Immobilie verbleibt, dies unabhängig davon, ob diese durch den Mieter (voll-) finanziert wird oder durch die Bekl. selbst.

Eine andere rechtliche Bewertung folgt nicht aus dem Umstand, dass die Kl. zur Altersvorsorge Aktiendepots im Wert von insgesamt 63.000 € angespart sowie Zusatzrentenversicherungen abgeschlossen hat (Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge).

Die Altersvorsorge ist hier nicht als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen; sie steht weder der Annahme einer nicht zu rechtfertigenden Härte für die Kl. entgegen noch ist sie im Rahmen der Interessenabwägung zu ihren Lasten zu berücksichtigen.

Wie auch sonst bei der Bestimmung des Regelungsgehaltes unbestimmter Rechtsbegriffe - wie dem der (wirtschaftlichen) Härte - bietet sich der Blick auf den Zweck und Sinnzusammenhang des Gesetzes, aber auch Vorschriften an, denen ein vergleichbarer Schutzzweck zugrunde liegt. Danach ist hier ein Rückgriff auf § 115 ZPO und die darin in Bezug genommene sozialrechtliche Regelung in § 90 SGB XII naheliegend.

Nach §§ 114 Abs. 1, 115 Abs. 1 ZPO haben die Parteien für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung grundsätzlich ihr Vermögen einzusetzen, nach § 115 Abs. 3 ZPO jedoch nur, soweit dies zumutbar ist; § 90 SGB XII gilt entsprechend.

§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII schützt (unter anderem) die staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge. Damit entfällt im Rahmen des (§ 115 ZPO) § 90 SGB XII eine Berücksichtigung der Riester-Rente und der betrieblichen Altersvorsorge (vgl. Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., 2014 § 90 SGB XII Rn. 52 ff.); die Auszahlungsphase ist noch nicht erreicht.

Der Berücksichtigung der Aktiendepots steht der Rechtsgedanke des § 90 Abs. 3 SGB XII unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Altersvorsorge entgegen.

Auch bei der Bestimmung des angemessenen Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII wird zum einen auf den Zweck der Regelung abgestellt. § 90 Abs. 3 SGB XII soll es ermöglichen, eine gewisse wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Unabhängigkeit von der Sozialhilfe im Alter zu bewahren (vgl. Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., 2014 § 90 SGB XII Rn. 121).

Daneben werden im Rahmen der Auslegung des § 90 Abs. 3 SGB XII Regelungen mit einem vergleichbaren Schutzgehalt herangezogen; dieser Ansatz führt hier aus dem Sozialrecht zurück in das Zivil(prozess)recht: § 851c Abs. 2 ZPO (Pfändungsschutz bei Altersrenten).

Die Regelung gewährleistet den Pfändungsschutz des Vorsorgevermögens. Sie soll das angesammelte Deckungskapital aus Verträgen nach Abs. 1 der Vorschrift bis zu einer Gesamtsumme von (aktuell) 256.000 € schützen. Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist progressiv ausgestaltet; mit zunehmendem Alter erhöhen sich nicht nur der absolute Betrag, der unpfändbar ist, sondern auch die Annuitäten, die pfändungssicher akkumuliert werden können (vgl. BT-Drs. 16/886, S. 10).

Die Kl. hat durch Vorlage der ihr im Juli 2016 übersandten Renteninformation belegt, dass ihre bisherige Rentenanwartschaft 666,92 € beträgt; bei Fortzahlung der Beiträge in Höhe des Durchschnittes der vergangenen fünf Jahre kann sie voraussichtlich eine monatliche Rente in Höhe von 920,90 € erwarten. Dieser Betrag liegt deutlich unter dem bereits jetzt knapp bemessenen Einkommen; das nach Abzug der Wohnkosten verbleibende Einkommen würde den (aktuell) als steuerliches Existenzminimum angesehenen Betrag noch deutlicher unterschreiten.

Die Kl. (Jahrgang 1964) überschreitet zudem keine der in § 851c Abs. 2 ZPO genannten Obergrenzen.

Die Kl. ist entgegen der Auffassung der Bekl. aufgrund eines überwiegenden Interesses an der Refinanzierung der Maßnahmen durch den Mieter nicht etwa gehalten, sich eine andere Wohnung zu suchen.

Unberücksichtigt lassen die Bekl. insoweit, dass die mieterschützenden Regelungen im Modernisierungsrecht den vertragstreuen Mieter mit Blick auf seinen aus Art. 14 GG abgeleiteten Bestandsschutz vor einem „Hinausmodernisieren“ schützen wollen und müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.2.1992 - VIII ARZ 5/91, GE 1992, 375 = MDR 1992, 476 [477], nach juris; BVerfG, Beschl. v. 8.1.1985 - 1 BvR 792/83, 1 BvR 501/83, WuM 1985, 75, juris; Beschl. v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93, GE 1993, 796 = NJW 1993, 2035, juris Rn. 21 ff.).

Im Rahmen der wertenden Betrachtung der Interessen des betroffenen Mieters und Vermieters zu berücksichtigen ist schließlich, dass es sich bei § 559 BGB um eine Vorschrift handelt, die sich im preisfreien Wohnungsmarktsegment mit Blick auf den in § 311 Abs. 1 BGB verankerten, auch im Rahmen der §§ 557 Abs. 1, 558 BGB verfolgten Grundsatz der Vertragsfreiheit als (begrenzter) Systembruch darstellt und daher restriktiv auszulegen ist (vgl. Börstinghaus in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 559 Rn. 2; Staudinger/Emmerich, 2018, BGB § 559 Rn. 3). Denn nach § 311 Abs. 1 BGB ist auch zur Änderung des Inhaltes eines bestehenden Schuldverhältnisses ein Vertrag erforderlich; von diesem Grundsatz weicht § 559 BGB ab, indem die Regelung dem Vermieter - wie im Bereich des preisgebundenen Wohnraums (Kostenmiete) - ein einseitiges Erhöhungsrecht einräumt.

Nach der vom Gesetzgeber vorgenommenen Trennung von Duldungspflicht des Mieters und Mieterhöhungsrecht des Vermieters im Rahmen des Mietrechtsanpassungsgesetzes (BT-Drs. 17/10485) kann bei der Auslegung und Anwendung des § 559 BGB nicht unberücksichtigt bleiben, dass die in einem engeren Zusammenhang zu Art. 14 GG stehende Entscheidungsfreiheit des Vermieters über das „Ob“ der Durchführung baulicher, wertverbessernder Veränderungen an seinem Eigentum (§ 555b BGB) mit der Neuregelung des § 556d BGB ausgeweitet wurde. Der Mieter kann der Vornahme der Maßnahmen nicht mehr aus wirtschaftlichen Gründen widersprechen, der Vermieter vielmehr selbst entscheiden, ob er die Maßnahmen durchführen will, auch wenn die Umlage der Modernisierungskosten auf den Mieter unsicher bzw. ausgeschlossen ist.

Deutlich weiter entfernt von den durch Art. 14 GG geschützten Rechten des Vermieters ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es gerechtfertigt ist, dass allein der Mieter die Wertverbesserung nicht nur finanziert, sondern dem Vermieter darüber hinausgehend ein Vorteil dadurch zuwächst, dass sich die jährliche Miete nicht nur so lange um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöht, bis diese „abgezahlt“ sind, sondern auf Dauer.

Ob und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter nach einer geltend gemachten, nach § 559 Abs. 3 BGB ausgeschlossenen Modernisierungsmieterhöhung die Nettokaltmiete wegen einer verbesserten Ausstattung der Wohnung nach §§ 558 ff. BGB erhöhen könnte (vgl. BGH, Stellungnahme des VIII. Zivilsenates, GE 2018, 819), bedarf hier keiner Entscheidung, denn eine solche ist weder Gegenstand des Rechtsstreits noch eine entsprechende Zustimmung von der Kl. verlangt worden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung der unzumutbaren Härte im Hinblick auf eine Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen ist der Zugang der Mieterhöhung, maßgebliche Miete die Bruttomiete, maßgeblicher Bewertungsfaktor ist nicht die prozentuale Mieterhöhung, sondern die individuelle Leistungsfähigkeit des Mieters. Ihm muss nach Abzug der Miete ein Einkommen verbleiben, das es ihm ermöglicht, im Wesentlichen an seinem bisherigen Lebenszuschnitt festzuhalten. Die Unterschreitung des steuerlichen Existenzminimums nach der Mieterhöhung ist ein Indiz dafür, dass diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Liegt keine deutliche Unterbelegung der Wohnung vor, ist der Mieter auch nicht verpflichtet, zur Verbesserung seiner Einkommenssituation einen Teil der Wohnung unterzuvermieten. Ebenso wenig ist im Rahmen der Interessenabwägung eine vorhandene Altersvorsorge des Mieters (hier u. a. Aktiendepots im Wert von insgesamt 63.000 €, Zusatzrentenversicherungen, Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge) zu seinen Lasten zu berücksichtigen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieter hatten die Hausfassade und die oberste Geschossdecke gedämmt sowie Isolierglasfenstern eingebaut und anschließend die Miete um monatlich 172,37 € erhöht. Die Mieterin klagte auf Feststellung, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. Das LG hat der Feststellungsklage im Wesentlichen stattgegeben.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die der Mieterhöhung zugrunde liegende Wärmedämmung der Hausfassade und des Dachgeschosses sowie der Einbau von Isolierglasfenstern seien energetische Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nr. 1 BGB. Mit einer Ausnahme habe die Klägerin jedoch wirksam den wirtschaftlichen Härteeinwande erhoben, nämlich was die Dachbodendämmung betreffe.

Nach § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB sei die Mieterhöhung ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlich künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies greife nur nicht, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, der allgemein üblich ist (§ 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BGB) oder die Modernisierungsmaßnahme aufgrund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte (§ 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Nicht zu vertreten habe der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen, zu denen er rechtlich verpflichtet sei, etwa solcher, die – wie hier – der Erfüllung sogenannter Nachrüstpflichten nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) dienen. Die letztgenannten Voraussetzungen lägen hier nur hinsichtlich der Dämmung der Dachgeschossdecke vor, zu deren Durchführung die Beklagten nach § 10 Abs. 3 EnEV 2014 unstreitig verpflichtet seien. Damit sei für diese Maßnahme der Härteeinwand ausgeschlossen, für die anderen dagegen nicht (offensichtlich war die Fassade vor der Dämmung nicht in einem solchen Umfang beschädigt, dass eine entsprechende Nachrüstpflicht nach der Energieeinsparverordnung nicht bestand oder jedenfalls von Vermieterseite nicht vorgetragen wurde).

Bei der Prüfung des Härteeinwandes sei die Bruttomiete zugrunde zu legen. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung der Härte sei der des Zugangs der Modernisierungsmieterhöhung. Nicht entscheidend sei die prozentuale Anhebung der Miete; sie sei allenfalls ein Indiz dafür, dass die Mieterhöhung eine wirtschaftliche Härte darstellt. Die Bestimmung der (wirtschaftlichen) Belastungsgrenze sei vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung und umfassender Abwägung aller Umstände zu treffen. Dafür sei die individuelle Belastbarkeitsgrenze des Mieters maßgeblich.

Die individuelle Belastbarkeitsgrenze ist auf der Grundlage des Gesamteinkommens des Mieters vorzunehmen; zum Gesamteinkommen zähle das Nettoeinkommen aus einem Arbeitsverhältnis, aber auch etwaige Zulagen.

Dem Mieter müsse nach Abzug der Miete ein Einkommen verbleiben, das es ihm ermöglicht, im Wesentlichen an seinem bisherigen Lebenszuschnitt festzuhalten. Die Unterschreitung des steuerlichen Existenzminimums nach der Mieterhöhung sei ein Indiz dafür, dass eben diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Klägerin nicht verpflichtet, zur Verbesserung ihrer Einkommenssituation einen Teil der Wohnung unterzuvermieten. Ein Ausnahmefall – eine deutliche Unterbelegung der Wohnung – liege hier nicht vor. Die aus 2 1/2 Zimmern bestehende Wohnung sei mit 63,13 m2 für eine Einzelperson keinesfalls unangemessen groß.

Zu berücksichtigen und vom Mieter darzulegen sei ein etwaiger Anspruch auf Wohngeld, dies selbst dann, wenn der Mieter einen solchen bislang nicht geltend gemacht habe. Die Klägerin habe durch eine Wohngeldberechnung belegt, dass sie (voraussichtlich) keinen Anspruch auf Wohngeld habe. Ihr Nettoeinkommen habe im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens 1.202,66 € im Monat betragen, nach Abzug der Miete sei ihr vor der Erhöhung ein Betrag in Höhe von ca. 796 € monatlich verblieben, nach der Mieterhöhung wäre es ein Betrag in Höhe von 626,46 € gewesen. Das steuerliche Existenzminimum habe für den hier maßgeblichen Zeitraum bei 8.652 € für Alleinstehende pro Jahr (721 €/Monat) gelegen.

Die Klägerin habe bereits vor der Erhöhung ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen einen bescheidenen Lebenszuschnitt bestritten und sich mit ihrem nach Abzug der Wohnkosten verbleibenden Einkommen noch über dem (steuerlichen) Existenzminimum bewegt, würde diesen Betrag infolge der erklärten Mieterhöhung künftig deutlich unterschreiten.

Im Rahmen der Abwägung nach § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB sei zugunsten der beklagten Vermieter ihr wirtschaftliches Interesse an der Refinanzierung der Maßnahmen zu berücksichtigen, andererseits aber auch der Umstand, dass ihnen durch die Maßnahmen in jedem Fall auf Dauer die Wertsteigerung der Immobilie verbleibe, dies unabhängig davon, ob diese durch den Mieter (voll-) finanziert werde oder durch die Beklagten selbst.

Eine andere rechtliche Bewertung folgt nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin zur Altersvorsorge Aktiendepots im Wert von insgesamt 63.000 € angespart sowie Zusatzrentenversicherungen abgeschlossen habe (Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge).

Die Altersvorsorge sei hier nicht als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen; sie stehe weder der Annahme einer nicht zu rechtfertigenden Härte für die Klägerin entgegen noch sei sie im Rahmen der Interessenabwägung zu ihren Lasten zu berücksichtigen, was die Kammer durch einen Rückgriff auf § 115 ZPO (Einsatz von Einkommen und Vermögen) und die darin in Bezug genommene sozialrechtliche Regelung in § 90 SGB XII sowie § 851c Abs. 2 ZPO (Pfändungsschutz bei Altersrenten) umfänglich begründet.

Die Klägerin habe durch Vorlage der ihr im Juli 2016 übersandten Renteninformation belegt, dass ihre bisherige Rentenanwartschaft 666,92 € betrage und sie bei Fortzahlung der Beiträge in Höhe des Durchschnittes der vergangenen fünf Jahre voraussichtlich eine monatliche Rente in Höhe von 920,90 € zu erwarten hätte. Dieser Betrag liege deutlich unter dem bereits jetzt knapp bemessenen Einkommen; das nach Abzug der Wohnkosten verbleibende Einkommen würde den (aktuell) als steuerliches Existenzminimum angesehenen Betrag noch deutlicher unterschreiten.

Die Klägerin sei auch mit Blick auf das Interesse der Beklagten an der Refinanzierung der Maßnahmen nicht etwa gehalten, sich eine andere Wohnung zu suchen. Die mieterschützenden Regelungen im Modernisierungsrecht wollten den vertragstreuen Mieter mit Blick auf seinen aus Art. 14 GG abgeleiteten Bestandsschutz vor einem „Hinausmodernisieren“ schützen.