Maßgebliche Eigenbedarfsvorstellungen der Bedarfsperson
BGB §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 985, 546 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Beurteilung, ob es sich bei einer Eigenbedarfskündigung um eine unzulässige Vorratskündigung handelt, ist in den Fällen, in denen der Vermieter den Eigenbedarf nicht für sich selbst, sondern für eine der sonstigen in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Personen geltend macht, auf die Vorstellungen der Bedarfsperson und nicht auf die - in der Regel allerdings identischen - Vorstellungen des Vermieters abzustellen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Den Kl. steht gegenüber den Bekl. kein Anspruch gemäß §§ 985, 546 Abs. 1 BGB auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung zu. Die Kündigung hat das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht beendet. Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gemäß §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB sind nicht erfüllt.
Es kann dabei dahinstehen, ob die Kl. den Beweis des von den Bekl. bestrittenen Eigenbedarfs zu führen vermocht hätten, oder ob dem Erfolg einer solchen Beweiserhebung nicht bereits ihr in Teilen wahrheitswidriger Sachvortrag zu den Wohnverhältnissen der Bedarfsperson im Schriftsatz vom 8. September 2020 („In X hat der Zeuge keine Wohnung … “) entgegengestanden hätte (vgl. dazu Kammer, Urt. v. 10. September 2019 - 67 S 149/19, GE 2019, 1311 = WuM 2019, 662, beckonline Tz. 15).
Die Kündigung ist jedenfalls als sog. Vorratskündigung unwirksam. Bei einer für die Beendigung des Mietverhältnisses unzureichenden Vorratskündigung hat sich die Absicht zur Ausführung einer konkreten Planung zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs noch nicht hinreichend verfestigt (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 2017 - VIII ZR 243/16, GE 2017, 1403 = NZM 2017, 756, juris Tz. 18; Urt. v. 23. September 2015 - VIII ZR 297/14, GE 2015, 1393 = NJW 2015, 3368, juris Tz. 22; Kammer, Beschl. v. 13. Februar 2014 - 67 S 475/13, GE 2014, 873 = WuM 2014, 288, juris Tz. 2). Abzustellen ist dabei in den Fällen, in denen der Vermieter Eigenbedarf nicht unmittelbar für sich, sondern für eine sonstige in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannte Person geltend macht, auf die Vorstellungen dieser Bedarfsperson und nicht die - in der Regel allerdings identischen - Vorstellungen des Vermieters.
Gemessen daran handelt es sich bei der hier zu beurteilenden Kündigung um eine Vorratskündigung. Denn die Planungen der Bedarfsperson waren bereits ausweislich des Kl.vorbringens und der im Gefolge des Kündigungsausspruchs immer wieder geänderten beruflichen Vorstellungen der Bedarfsperson noch nicht hinreichend verfestigt, um tauglicher Gegenstand einer Eigenbedarfskündigung zu sein. Diese Beurteilung hat ihre zusätzliche und eindrückliche Bestätigung in der im Rahmen des Berufungstermins erfolgten informatorischen Parteianhörung der Kl. gefunden.
Ob das Recht zum Ausspruch der Eigenbedarfskündigung nicht ohnehin vertraglich ausgeschlossen oder der Kündigungsausspruch nicht zumindest rechtsmissbräuchlich war, bedurfte davon ausgehend ebenso wenig einer Entscheidung der Kammer wie die Frage, ob sich die Bekl. für den Fall der - hier fehlenden - Wirksamkeit der Kündigung nicht mit Erfolg auf Widerspruchsgründe i.S.d. § 574 BGB berufen können, die gemäß § 574a Abs. 1 BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses gebieten würden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Revision zugelassen.
Für die Beurteilung, ob es sich bei einer Eigenbedarfskündigung um eine unzulässige Vorratskündigung handelt, ist in den Fällen, in denen der Vermieter den Eigenbedarf nicht für sich selbst, sondern für Familie und Haushaltsangehörige geltend macht, auf die Vorstellungen der Bedarfsperson und nicht auf die Vorstellungen des Vermieters abzustellen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger haben nach einer auf Eigenbedarf für einen Familien- bzw. Haushaltsangehörigen gestützten Kündigung Räumung und Herausgabe verlangt. Die Beklagten haben den Eigenbedarf bestritten; nach Auffassung des Landgerichts haben die Kläger in Teilen zu den Wohnverhältnissen der Bedarfsperson wahrheitswidrige Angaben gemacht. AG und LG haben die Räumungsklage abgewiesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gemäß §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB seien nicht erfüllt. Die Kündigung sei als sog. Vorratskündigung unwirksam.
Bei einer Vorratskündigung habe sich die Absicht zur Ausführung einer konkreten Planung zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs noch nicht hinreichend verfestigt. Abzustellen sei dabei in den Fällen, in denen der Vermieter Eigenbedarf nicht unmittelbar für sich selbst, sondern für eine sonstige in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannte Person (Familien- bzw. Haushaltsangehörige) geltend mache, auf die Vorstellungen dieser Bedarfsperson und nicht auf die – in der Regel allerdings identischen – Vorstellungen des Vermieters.
Hier hätten sich die beruflichen Planungen der Bedarfsperson immer wieder geändert und noch nicht hinreichend verfestigt, um tauglicher Gegenstand einer Eigenbedarfskündigung zu sein. Diese Beurteilung habe ihre Bestätigung in der im Rahmen des Berufungstermins erfolgten informatorischen Parteianhörung der Kläger gefunden.