Masseanspruch
GesO § 13; BGB § 557; KO § 59
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Masseanspruch; Nutzungsentschädigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist der Mietvertrag bereits vor Eröffnung des Gesamt vollstreckungsverfahrens beendet worden, begründet der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nur dann einen Masseanspruch nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO, wenn der Gesamtvollstreckungsverwalter das Mietobjekt aktiv für die Masse in Besitz nimmt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt von dem Bekl. Zahlung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 557 BGB für die Nutzung von Büro- und Lagerräumen. Am 31.12.1994 schlossen die G. GmbH und die M. GmbH einen bis zum 31.12.1995 befristeten Mietvertrag über diese Räume.
Mit Beschluß vom 2.1.1996 des LG Leipzig wurde über das Vermögen der M. GmbH in L. das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Der Bekl. wurde zum Verwalter über das Vermögen der M. GmbH bestellt, zur Anmeldung der Forderungen wurde den Gläubigern eine Frist bis zum 31.3.1996 gesetzt.
Mit Beschluß vom 12.7.1996 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der G. GmbH in L. eröffnet. Der Kl. wurde als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der G. GmbH bestellt.
Der Kl. hat erstinstanzlich behauptet, daß trotz mehrmaliger Räumungsaufforderungen das Mietobjekt erst im Oktober 1996 durch das Unternehmen TP vollständig geräumt und die Schlüssel herausgegeben worden seien. Der Bekl. behauptet, soweit sich bis April 1996 noch Gegenstände der M. in den Gebäuden befanden, seien die Räume entsprechend einer Absprache zwischen den Geschäftsführern der M. und der G. unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden.
Mit Urteil vom 20.3.1998 hat das LG Leipzig den Bekl. verurteilt, an den Kl. 58.064,52 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Bekl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 557 BGB für den Zeitraum vom 2.1.1996 bis zum 10.10.1996 in Höhe von 58.064,52 DM.
Bei der hier geltend gemachten Nutzungsentschädigung handelt es sich nicht um einen Masseanspruch nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO, sondern um eine einfache Gesamtvollstreckungsforderung gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 4 GesO. Bereits vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der M. GmbH am 2.1.1996 war der streitgegenständliche Mietvertrag zum 31.12.1995 beendet.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aufgrund eines Mietvertrages, der bereits vor Konkurseröffnung endete, begründet eine Masseverbindlichkeit nur, soweit der Konkursverwalter Besitz an der Mietsache für die Konkursmasse ergreift und den Vermieter gegen dessen Willen ausschließt (BGH, NJW 1995, 2783 [2785]). Denn die aus einem Mietverhältnis entstehenden Abwicklungsansprüche - einschließlich derjenigen aus § 557 Abs. 1 BGB - stellen grundsätzlich auch insoweit nur Konkursforderungen dar, als sie erst nach Konkurseröffnung fällig werden (s. ebenda).
Anders verhält es sich, wenn der Konkursverwalter die Mietsache nach der Verfahrenseröffnung für die Konkursmasse in Anspruch nimmt (s. ebenda; so auch OLG Hamm, ZIP 1992, 1563 mit zustimmender Anmerkung von Eckert, in: EWIR 1993, 65 f.). D. h., es kommt entscheidend darauf an, ob der Verwalter die Mietsache tatsächlich umfassend nutzt. Das bedeutet, eine Masseschuld nach § 59 Abs. 1 KO wird dadurch begründet, daß der Verwalter die Sache für die Masse auch gerade gegenüber dem Vermieter aktiv in Besitz nimmt und den Vermieter gezielt vom Besitz ausschließt. Dann entscheidet die nach der Verkehrsauffassung zu beurteilende alleinige Nutzungsmöglichkeit.
In seiner Urteilsanmerkung führt Siemon zu dieser Entscheidung aus (in: WiB 1995, 759), daß es für Mietverhältnisse, die bereits vor Konkurseröffnung beendet worden sind, somit entscheidend darauf ankommt, wie sich der Konkursverwalter nach Konkurseröffnung verhalten hat. Nimmt er die Mietsache in Besitz und schließt den Vermieter vom Besitz aus, dann sind die Nutzungsentschädigungsansprüche Masseschulden. Wechselt er die Schlösser zur Mietsache aus, wie dies im Konkursverfahren üblich ist, um die Massegegenstände zu sichern, führt dies nicht ohne weiteres zu einer Masseschuld. Es ist entscheidend, ob der Konkursverwalter den Vermieter am Betreten gehindert hat.
Diese Überlegungen sind entsprechend auf die Abgrenzung von Ansprüchen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO zu denen gegenüber § 17 Abs. 3 Nr. 4 GesO anzuwenden, da die dortige Rechtslage gleichgelagert ist. Es ist daher notwendig, daß der Bekl. die Mietsache aktiv in Besitz genommen hat und den Kl. bzw. die G. GmbH vom Besitz ausgeschlossen hat. Dabei ist eine strenge Anwendung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO geboten, da die Gesamtvollstreckungsmasse für die anderen Gläubiger geschmälert wird. Der dahingehende bestrittene Vortrag des Kl. ist dazu nicht hinreichend, so daß nicht Beweis zu erheben ist. Er trägt vor, daß ein Mitarbeiter der M. den Mietbereich zur Sicherung mit Papiersiegeln hat verkleben lassen. Dieses stellen nur Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens dar und keinen Ausschluß des Vermieters vom Besitz der Mieträume. Der Bekl. müßte den Vermieter aktiv am Betreten der Räume gehindert oder in ähnlicher Weise zum Ausdruck gebracht haben, daß er an den Räumen Besitz für die Gesamtvollstreckungsmasse ergreift. Die einmalige Nutzung zu einer Teilversteigerung ist dazu nicht hinreichend. Es ist ebenfalls nicht hinreichend, wenn er vorträgt, daß der Bekl. die Schlüssel des Mietobjektes nicht zurückgegeben habe. Denn dieses bedeutet nur, daß keine ordnungsgemäße Herausgabe erfolgte und keine aktive Inbesitznahme. Zudem erklärt der Bekl. selbst, daß er für die Außentür einen Schlüssel gehabt hat, indem er das Schreiben des Bekl. vom 19.4.1996 vorlegt. Dieses widerspricht seiner Darstellung, daß er keinen Zugang zu dem Mietobjekt hatte.
Da nur eine einfache Gesamtvollstreckungsforderung vorliegt, ist die Klage abzuweisen, da diese Forderung nicht gegenüber dem Gesamtvollstreckungsverwalter geltend gemacht werden kann.