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Manipulative Enteignung

VG Potsdam6 K 3130/0129.08.2007ZOV 2007, 191

VermG §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Manipulative Enteignung; Eigenheimbau; grenznahe Grundstücke

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Enteignung erfolgt dann nicht manipulativ mit der Absicht, nach dem politischen Umbruch zur Absicherung der gegenwärtigen Nutzer vor Rückgabeansprüchen diesen einen Vermögenswert zu verschaffen, wenn sie in Vollendung des seit mehreren Jahren laufenden Enteignungsverfahrens umgesetzt wurde.

2. Wenn die Voraussetzungen für eine Baulandgesetzenteignung zum Zwecke der Eigenheimerrichtung schon zu Beginn der Nutzung vorlagen, stellt es kein manipulatives Vorgehen dar, wenn ein Eigenheimbau bereits im Vorgriff auf eine geplante Enteignung und Nutzungsrechtsverleihung gestaltet wurde und eine entsprechende Kreditierung der Eigenheimerbauer ermöglicht wurde.

3. Ob die im Zusammenhang mit einer Ansiedlung erfolgte Enteignung eines Grundstücks im unmittelbaren Anschluß an die Grenzanlagen einen manipulativen Charakter hatte, ist eine Frage des Einzelfalles.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Rückübertragung des Grundstücks R., eingetragen im Grundbuch von Groß Glienicke. Es wurde nach der Sicherungsverordnung vom 17. Juli 1952 staatlich verwaltet.

1982 schloß der Beigeladene mit dem Rat der Gemeinde einen Nutzungs‑/Pachtvertrag über das Grundstück ab. Über die Errichtung eines Eigenheimes auf dem Grundstück schlossen die Beigeladenen am 27. Januar 1984 mit dem Rat der Gemeinde eine Vereinbarung gemäß der Verordnung über die Förderung des Baues von Eigenheimen vom 24. November 1971. Im Jahr 1985 wurde den Beigeladenen das Grundstück zur Errichtung eines Eigenheimes überlassen. Der Rat der Gemeinde stellte mit Schreiben vom 2. Mai 1986 beim Rat des Kreises Potsdam den Antrag auf Entscheidung nach dem Baulandgesetz. Zur Begründung wurde angeführt, daß das Grundstück Familie F. bereits zum Bau eines Eigenheimes übergeben worden sei und Familie F. Nutzer eines 1985 fertiggestellten Eigenheimes auf dem Grundstück sei. Die Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz erfolgte sodann durch Beschluß des Rates des Kreises Nr. 0095/85, 33. Nachtrag, vom 1. November 1989 mit Wirkung vom selben Tage. Es handelte sich insoweit um einen Sammelbeschluß mit listenmäßiger Anlage. Das streitgegenständliche Grundstück erscheint unter der laufenden Nummer 38. Rechtsträger wurde gem. Rechtsträgemachweis vom 29. November 1989 der Rat der Gemeinde Groß-Glienicke.

Der Rat des Kreises verlieh den Beigeladenen mit Urkunde vom 9. Mai 1990 ein unbefristetes dingliches Nutzungsrecht zur Bebauung mit einem Eigenheim und zur Nutzung für persönliche Zwecke. Am 17. Mai 1990 schlossen die Beigeladenen mit dem Rat der Gemeinde einen Komplettierungskaufvertrag über das Grundstück, der nicht mehr grundbuchlich vollzogen wurde.

Der Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark lehnte mit Bescheid vom 22. Juli 1998 die Rückübertragung ab.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kl. hat keinen Anspruch auf Rückübertragung gem. § 3 Abs. 1 Vermögensgesetz (VermG). Es fehlt an einer vermögensrechtlichen Berechtigung des Kl. gem. § 2 Abs. 1 VermG. Das streitgegenständliche Grundstück unterlag keiner schädigenden Maßnahme gem. § 1 Vermögensgesetz.

Eine Schädigung durch unlautere Machenschaften gem. § 1 Abs. 3 VermG liegt nicht vor.

Nach § 1 Abs. 3 VermG ist eine vermögensrechtliche Schädigung gegeben, wenn Vermögenswerte auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfaßt solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartig qualifiziertes Unrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist. Für Enteignungen, etwa nach dem Baulandgesetz, ist dabei folgendes von Bedeutung: Enteignungen können insbesondere dann als willkürlich oder manipulativ beurteilt und dem Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG zugeordnet werden, wenn ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit zu ganz anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen, oder wenn der wahrheitsgemäß angegebene Grund der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte (BVerwG, Urteil vom 3. September 1998 - 7 C 26.97- (ZOV 1998, 448).

Gemessen hieran stellte die hier zu beurteilende Baulandgesetzinanspruch-nahme keine unlautere Machenschaft dar.

Zwar kann die generelle Durchführung von Enteignungen von Westeigentümern im Wege einer Globalliste und unter deren bewußter Nichtbeteiligung in der Spätphase der DDR nach dem 18. Oktober 1989 eine schädigende Maßnahme aufgrund unlauterer Machenschaften darstellen. Dies gilt in erster Linie für Enteignungen, die nach Verlautbarung des Schreibens des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen sowie des Leiters des Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR an den ersten Stellvertreter der Vorsitzenden der Räte der Bezirke vom 26. Januar 1990 ohne genaue Einzelfallprüfung unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze durchgeführt wurden (BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 8 C 5.98 - ZOV 1999, 302). Die Frage, ob formale Verstöße gegen Vorschriften des Baulandgesetzes der DDR in der Spätphase der DDR, also zwischen dem Rücktritt Erich Honeckers am 18. Oktober 1989 und der Verlautbarung des bezeichneten Schreibens vom 26. Januar 1990, als manipulativ zu werten sind, kann jedoch nur unter umfassender Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Die Festlegung eines Stichtages - wie des 18. Oktober 1989 - kommt insoweit nicht in Betracht (BVerwG, Beschluß vom 21. September 2006 - 7 B 32.06 - juris; Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 10.01 - ZOV 2007, 120).

Der Umstand allein, daß vorliegend die Enteignung durch listenmäßigen Beschluß vom 1. November 1989 ohne Beteiligung der in der Bundesrepublik lebenden Eigentümer erfolgte, kann demnach nicht zur Annahme einer unlauteren Machenschaft fuhren. Bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist ein manipulatives Vorgehen nicht zu erkennen. Die Enteignung war bereits Mitte der 1980er Jahre durch die entsprechenden Anträge des Rats der Gemeinde in die Wege geleitet worden. Es erfolgte dann ersichtlich aufgrund einer nachlässigen Arbeitsweise über mehrere Jahre hinweg keine Bearbeitung des Enteignungsgesuchs. Diese setzte jedoch bereits Anfang 1989 ein. Die aktenkundige Erklärung des Beigeladenen, daß ihm kein anderes Grundstück zur Verfügung stehe, datiert vom 31. Januar 1989. Im übrigen besaßen die staatlichen Stellen nach Aktenlage keine aktuellen Adressen der Westeigentümer. Die grundbuchlich 1989 noch als Eigentümer eingetragenen Eheleute Paul und Charlotte M. waren bereits 1960 und 1975 verstorben. Ihre Erbin, die vormalige Kl. Ingeborg K., die damalig in West-Berlin lebte, hatte sich bis zu diesem Zeitpunkt, dem Jahr 1989, bei den staatlichen Stellen der DDR nicht nach dem Grundbesitz erkundigt. Ferner ist von Bedeutung, daß die Enteignung nur relativ kurze Zeit, nämlich knapp zwei Wochen nach dem 18. Oktober 1989 und mit einem deutlich größeren Abstand von knapp drei Monate zum genannten Schreiben vom 26. Januar 1990, erfolgte. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die Enteignung nicht manipulativ mit der Absicht erfolgte, nach dem politischen Umbruch zur Absicherung der gegenwärtigen Nutzer vor Rückgabeansprüchen diesen einen Vermögenswert zu verschaffen, sondern in Vollendung des seit mehreren Jahren laufenden Enteignungsverfahrens umgesetzt wurde.

Keine Anhaltspunkte für ein manipulatives Vorgehen stellen die vom Kl. hervorgehobenen Umstände bei der Abfassung der Vereinbarungen zwischen den Beigeladenen und dem Rat der Gemeinde in den Jahren 1982 und 1984 dar. Weder der Umstand, daß im Nutzungsvertrag von 1982 als Eigentümer Volkseigentum verzeichnet wurde, noch daß in der Vereinbarung zur Eigenheimerrichtung ein entsprechender Ratsbeschluß nicht bezeichnet wurde, geben Anlaß zu der Annahme oder auch nur Vermutung, daß insoweit bewußt rechtsfehlerhaft gehandelt wurde, um die Durchführung der Enteignung überhaupt erst zu ermöglichen. Es stellte nach der jahrelangen vermögensrechtlichen Erfahrung der Kammer in der DDR eine weit verbreitete Praxis dar, den Bürgern einen Eigenheimbau bereits im Vorgriff auf eine geplante Enteignung und Nutzungsrechtsverleihung zu gestatten. Mit dieser Praxis sollte der zum Teil schleppenden Bearbeitung von an sich nach dem Baulandgesetz unproblematischen Enteignungsvorhaben Rechnung getragen werden. Es war keineswegs notwendig, daß der vorzeitige Baubeginn mit einer auf einen Ratsbeschluß gestützten schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung abgesichert wurde. Selbst wenn ein solcher Ratsbeschluß hier nicht vorgelegen haben sollte, ist nicht erkennbar, inwieweit hierin eine Manipulation zur Ermöglichung der Enteignung liegen sollte. Denn die Voraussetzungen für eine Baulandgesetzenteignung zum Zwecke der Eigenheimerrichtung lagen im vorliegenden Fall zur Überzeugung schon zu Beginn der Nutzung durch die Beigeladenen im Jahr 1982 vor.

Es lag in der Logik des beschriebenen Vorgriffs auf noch durchzuführendes Enteignungsverfahren, auch schon vor der Inanspruchnahme eine entsprechende Kreditierung zugunsten der Eigenheimerbauer zu ermöglichen. Eine Schädigung des Kreditinstituts, etwa der jeweiligen Sparkasse, dürfte damit kaum beabsichtigt gewesen sein. Auch insoweit fehlt es im übrigen jedenfalls an der Absicht, durch ein rechtsfehlerhaftes Vorgehen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme erst zu schaffen. Diese Voraussetzungen lagen vor, verändert wurde aus pragmatischen Gründen allein die Reihenfolge der Verfahrensschritte.

Auch mit Blick auf die vom Kl. besonders hervorgehobene Lage des Grundstücks im unmittelbaren Anschluß an die Grenzanlagen ergeben sich vorliegend im Ergebnis keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Enteignungen für die Eigenheimerrichtung nach dem Baulandgesetz. Auch wenn für den Aufenthalt im Grenzgebiet in der DDR besondere Vorschriften galten und auch besondere Anforderungen an die politische Zuverlässigkeit der dort Anzusiedelnden gestellt worden sein dürften, ist damit noch keine Aussage darüber getroffen, ob die im Zusammenhang mit einer Ansiedlung erfolgte Enteignung einen manipulativen Charakter hatte: Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall sind konkrete Anhaltspunkte für eine Manipulation bei der Anwendung des Baulandgesetzes für das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht ersichtlich. Im übrigen bestreitet auch der Kl. nicht, daß die Beigeladenen auf dem Grundstück gewohnt und es somit als Eigenheimgrundstück genutzt haben. Dafür, daß vorliegend, wie der Kl. meint, nach dem Rechtsverständnis der DDR das Verteidigungsgesetz für eine Enteignung hätte herangezogen werden müssen, fehlt jeder Anhaltspunkt. Insbesondere fehlt auch jeder Anhalt dafür, daß das Grundstück für konspirative Zwecke des MfS genutzt werden sollte oder daß die Beigeladenen in Verbindung mit dem MfS standen und eine solche Verbindung für die Erlangung des Grundstücks genutzt hätten.