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Manipulative Enteignung

VG Potsdam6 K 1159/0129.08.2007ZOV 2007, 189

VermG § 1 Abs. 1 lit. b), Abs. 3; § 3 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Manipulative Enteignung; Eigenheimbau; Listenenteignung; grenznahe Grundstücke

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zwar kann die generelle Durchführung von Enteignungen von West-eigentümern im Wege einer Globalliste und unter deren bewußter Nicht-beteiligung in der Spätphase der DDR nach dem 18. Oktober 1989 eine schädigende Maßnahme aufgrund unlauterer Machenschaften darstellen. Dies gilt jedoch wegen des fehlenden zeitlichen Bezugs zum politischen Umbruch in der DDR im Herbst 1989 nicht für "Listenenteignungen" aus dem Jahr 1986.

2. Das Baulandgesetz ließ eine Enteignung zum Zwecke des EIgen-heim-baus nicht nur dann zu, wenn das betreffende Grundstück völlig unbebaut war, sondern auch dann, wenn ein vorhandenes, aber nicht zu Wohnzwecken geeignetes und genutztes Gebäude zu einem Eigenheim um- und ausgebaut wurde.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Rückübertragung des Grundstücks S. 21 in Groß-Glienicke.

Das Flurstück war mit einem kleinen Gebäude bebaut, das nach dem Zweiten Weltkrieg durch die Eheleute M. in eine Ausflugsgaststätte umgebaut und als solche betrieben wurde. Es wurde nach der Flucht der M. aus der DDR nach der Sicherungsverordnung vom 17. Juli 1952 staatlich verwaltet durch den Rat der Gemeinde Groß Glienicke. Der grundbuchliche Vermerk hierüber datiert vom 28. Dezember 1962. Während der staatlichen Verwaltung wurde es zeitweise durch die Gesellschaft für Sport und Technik (GST), Motorradgruppe, genutzt.

Im Januar 1986 schloß der Beigeladene mit dem Rat der Gemeinde einen Nutzungs-/Pachtvertrag über das Grundstück ab. Der Rat der Gemeinde stellte mit Schreiben vom 24. März 1986 beim Rat des Kreises Potsdam den Antrag auf Entscheidung nach dem Baulandgesetz. Zur Begründung wurde angeführt, daß das vorhandene Gebäude zu einem Eigenheim umgebaut werden sollte. Im Juni 1986 erhielt der Beigeladene die Baugenehmigung für einen Erweiterungsbau für ein Einfamilienhaus. Es sollten bis 1987 zwei Kinderzimmer, ein Schlaf- und ein Wohnzimmer sowie Küche, Bad und Unterkellerung geschaffen werden. Der Wertumfang der Baumaßnahmen betrug 84.200 M. Die Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz erfolgte sodann durch Beschluß des Rates des Kreises Nr. 0095/85, 8. Nachtrag, vom 22. Oktober 1986 mit Wirkung vom 31. Dezember 1986. Es handelte sich um einen Sammelbeschluß mit listenmäßiger Anlage. Das streitgegenständliche Grundstück erscheint unter der laufenden Nummer 20. Rechtsträger wurde der Rat der Gemeinde Groß-Glienicke.

Der Rat des Kreises verlieh den - 1987 in das fertiggestellte Eigenheim eingezogenen - Beigeladenen ein unbefristetes dingliches Nutzungsrecht zur Bebauung mit einem Eigenheim und zur Nutzung für persönliche Zwecke.

Der Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark lehnte mit Bescheid die Rückübertragung ab.

Aus den Gründen: Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist, soweit er vorliegend Streitgegenstand ist, rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 5 Verwaltungsgerichtsord-nung (VwGO). Der Kl. hat keinen Anspruch auf Rückübertragung gem. § 3 Abs. 1 Vermögensgesetz (VermG). Es fehlt an einer vermögensrechtlichen Berechtigung des Kl. gem. § 2 Abs. 1 VermG. Das streitgegenständliche Grundstück unterlag keiner schädigenden Maßnahme gem. § 1 VermG.

Weiter liegt auch eine Schädigung durch unlautere Machenschaften gem. § 1 Abs. 3 VermG nicht vor. Nach § 1 Abs. 3 VermG ist eine vermögensrechtliche Schädigung gegeben, wenn Vermögenswerte auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfaßt solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartig qualifiziertes Unrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist. Für Enteignungen, etwa nach dem Baulandgesetz, ist dabei folgendes von Bedeutung. Enteignungen können insbesondere dann als willkürlich oder manipulativ beurteilt und dem Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG zugeordnet werden, wenn ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit zu ganz anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen, oder wenn der wahrheitsgemäß angegebene Grund der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte (BVerwG, Urteil vom 3. September 1998 - 7 C 26.97 - ZOV 1998, 448).

Gemessen hieran stellte die hier zu beurteilende Baulandgesetzinanspruch-nahme keine unlautere Machenschaft dar.

Zwar kann die generelle Durchführung von Enteignungen von Westeigentümern im Wege einer Globalliste und unter deren bewußter Nichtbeteiligung in der Spätphase der DDR nach dem 18. Oktober 1989 eine schädigende Maßnahme aufgrund unlauterer Machenschaften darstellen. Dies gilt in erster Linie für Enteignungen, die nach Verlautbarung des Schreibens des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen sowie des Leiters des Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR an den ersten Stellvertreter der Vorsitzenden der Räte der Bezirke vom 26. Januar 1990 ohne genaue Einzelfallprüfung unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze durchgeführt wurden (BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 8 C 5.98 - ZOV 1999, 302). Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf "Listenenteignungen" aus dem Jahr 1986, wie sie der Kl. für richtig hält, ist jedoch wegen des fehlenden zeitlichen Bezugs zum politischen Umbruch in der DDR im Herbst 1989 von vornherein ausgeschlossen.

Ferner liegt - entgegen der klägerischen Annahme - auch kein Fall vor, in dem der wahrheitsgemäß angegebene Grund der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte. Die Enteignung zum Um- und Ausbau des vorhandenen Gebäudes zu einem Eigenheim war zulässig. Insbesondere vermag der Verweis des Kl. auf die vom Ministerium für Bauwesen ausgegebenen "Erläuterungen und Hinweise zur Arbeit mit dem Baulandgesetz [usw.]" (Erläuterungen) vom 18. Januar 1985 die Annahme eines manipulativen Vorgehens, das vom Baulandgesetz nicht gedeckt war, nicht zu stützen. Zwar heißt es dort unter Gliederungspunkt III.1 im Abschnitt "Zu Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden, baulichen Anlagen und Freiflächen", daß die in § 15 Abs. 1 Baulandgesetz festgelegte Pflicht der Eigentümer zur Durchführung der in den Volkswirtschaftsplänen enthaltenen Maßnahmen zum Ausdruck bringe, daß "grundsätzlich" die geplanten Maßnahmen der Modernisierung, des Um- und Ausbaus sowie der Instandsetzung und Instandhaltung von Gebäuden im Rahmen bestehender Eigentumsverhältnisse durchzuführen sind. Die vom Kl. daraus entnommene Aussage, daß eine Enteignung eines Grundstücks zum Zwecke des Um- und Ausbaus eines Gebäudes zu einem Eigenheim nicht mit dem Baulandsetz in Einklang stand, enthält dieser Abschnitt der Erläuterungen aber nicht. Vielmehr ließ das Baulandgesetz eine Enteignung zum Zwecke des Eigenheimbaus nicht nur dann zu, wenn das betreffende Grundstück völlig unbebaut war, sondern auch dann, wenn ein vorhandenes, aber nicht zu Wohnzwecken geeignetes und genutztes Gebäude zu einem Eigenheim um- und ausgebaut wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn die vorhandene Bausubstanz so beschaffen war, daß der Um- und Ausbau einer Neuerrichtung gleichkam. Dies folgt aus dem sich im Abschnitt über die "Bereitstellung von Grundstücken als Bauland" findenden § 12 Abs. 1 Baulandgesetz, nach dem auf Antrag des Rates der Gemeinde für die Errichtung von Eigenheimen oder - ausdrücklich auch - den Um- und Ausbau bestehender Gebäude zu Eigenheimen das Eigentumsrecht am Grundstück entzogen werden kann. Die Vorschrift regelt den Sonderfall einer privatnützigen Enteignung in der DDR. Es handelt sich im Verhältnis zu der den Abschnitt über die Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden eröffnenden Vorschrift des § 15 Baulandgesetz, auf dessen Erläuterung sich der Kl. bezieht, um eine Spezialvorschrift, die vor dem Hintergrund der erheblichen Wohnungsnot in der DDR geschaffen wurde, dem virulenten Sicherungsbedürfnis von Eigenheim-Bauwilligen, dem ein Pachtvertrag des staatlichen Verwalters nicht genügte, Rechnung trug und letztlich die Schaffung von Wohnraum fördern sollte. Dieser Gesichtspunkt galt sowohl für die erstmalige Errichtung eines Eigenheimes wie auch für den Um- und Ausbau eines zuvor nicht als Wohnraum genutzten Gebäudes zu einem Eigenheim. Demgegenüber befassen sich die §§ 15 ff. Baulandgesetz mit sonstigen Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden. Die diese Vorschriften betreffenden Erläuterungen des Ministeriums für Bauwesen treffen damit nicht den vorliegenden Fall, in dem zuletzt als Gaststätte und anschließend von der Gesellschaft für Sport und Technik (GST), Motorradgruppe, genutzte Räumlichkeiten von den Beigeladenen zu einem Eigenheim um- und (ganz erheblich) ausgebaut wurden. Insoweit ist im Ergebnis eine Manipulation, die eine Enteignung erst ermöglicht hätte, nicht erkennbar.

Auch mit Blick auf die vom Kl. besonders hervorgehobene der Lage des Grundstücks im unmittelbaren Anschluß an die Grenzanlagen ergeben sich vorliegend im Ergebnis keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Enteignungen für die Eigenheimerrichtung nach dem Baulandgesetz. Auch wenn für den Aufenthalt im Grenzgebiet in der DDR besondere Vorschriften galten und auch besondere Anforderungen an die politische Zuverlässigkeit der dort Anzusiedelnden gestellt worden sein dürften, ist damit noch keine Aussage darüber getroffen, ob die im Zusammenhang mit einer Ansiedlung erfolgte Enteignung einen manipulativen Charakter hatte. Dies ist am Einzelfall zu belegen. Im vorliegenden Fall sind konkrete Anhaltspunkte für eine Manipulation bei der Anwendung des Baulandgesetzes für das Bauvorhaben der Beigeladenen weder aus dem Akteninhalt ersichtlich noch vom Kl. vorgetragen. Im übrigen bestreitet auch der Kl. nicht, daß die Beigeladenen auf dem Grundstück gewohnt haben. Dies ist jedoch eben die "rein zivile" Nutzung des Grundstücks, deren Möglichkeit der Kl. mit Blick auf die Grenznähe in allgemeiner Form in Abrede stellt. Dafür, daß vorliegend nach dem Rechtsverständnis der DDR das Verteidigungsgesetz für eine Enteignung hätte herangezogen werden müssen, fehlt jeder Anhaltspunkt.