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Mangelversorgung

LG Rostock16 Rh 166/0911.04.2012ZOV 2012, 281

StrRehaG § 2 Abs. 1 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mangelversorgung; Rehabilitierung; Sonder- und Spezialheimsystem; Unterbringung im Sonderheim für Psychodiagnostik

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Unterbringung in einem Sonderheim für Psychodiagnostik allein wegen Erziehungsschwierigkeiten dient einem sachfremden Zweck und rechtfertigt die strafrechtliche Rehabilitierung.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Betroffene wurde aufgrund einer Mangelversorgung zusammen mit seiner Schwester bereits im Kleinkindalter aus der Herkunftsfamilie herausgenommen und der staatlichen Heimerziehung unterstellt, die er bis zur Volljährigkeit durchlief.

Der Betroffene beantragt die Rehabilitierung wegen der im Beschlusstenor bezeichneten Heimunterbringungen.

Die Staatsanwaltschaft R. beantragt, den Rehabilitierungsantrag zurückzuweisen.

Der Rehabilitierungsantrag ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG begründet. Die in Rede stehenden Heimunterbringungen dienten einem sachfremden Zweck, da sie wesentlich nicht an dem am Kindeswohl orientierten Erziehungszweck ausgerichtet waren. Es liegt vielmehr die Annahme nahe, dass die Unterbringungen Abschiebungscharakter hatten und damit willkürlich erfolgten, nachdem der Betroffene gewisse Erziehungsschwierigkeiten geboten hatte, deren man sich im Normalkinderheim - aus sachfremden Erwägungen heraus, möglicherweise aus Bequemlichkeit - nicht annehmen wollte. Diese Abschiebung erfolgte trotz der sich aufdrängenden erzieherisch kontraproduktiven Folgen und im Bewusstsein dessen, was stattdessen im Falle des Betroffenen angezeigt gewesen wäre, das sogar eindringlich verbalisiert worden ist:

In einem Entwicklungsbericht vom 31.8.1973 heißt es hinsichtlich des damals achtjährigen Betroffenen, aus seinen Äußerungen und Fragen - „Wann bekomme ich für immer eine Familie?" - erkenne man deutlich, wie groß sein Wunsch nach Zuneigung, Liebe und Geborgenheit sei. Er sei bei individueller Betreuung ein liebenswertes, aufgeschlossenes, anhängliches Kind, für den das Leben in einer kleinen Gemeinschaft von großem Nutzen sei. In einem weiteren Entwicklungsbericht (wahrscheinlich aus dem Jahre 1977 oder 1978) heißt es kontinuierlich, der Betroffene sei sehr anhänglich und liebesbedürftig; er sehne sich nach Bezugspersonen. Bei auftretenden Konflikten erinnere er sich gern an eine Familie in R.-D., die er oft habe besuchen dürfen. Die fehlende Liebe, unzureichende Pflege und Geborgenheit, die er schon als Säugling habe vermissen müssen, seien die ausschlaggebenden Faktoren, die „zu diesen auffälligen Störungen" führten. Eine bzw. zwei Bezugspersonen, die mit viel Liebe, großem Einfühlungsvermögen und Ausdauer dem Betroffenen begegneten, „könnten hier helfen". Es sei deshalb sehr wichtig, eine passende Pflegefamilie zu finden. Fast unvermittelt heißt es sodann in diesem Bericht: „Wir haben beschlossen, dass S. einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vorgestellt wird." Offenbar war hiermit die weitere Heimkarriere in dem neben dem Normalkinderheimsystem etablierten Sonder- und Spezialheimsystem eingeleitet.

Die „auffälligen Störungen" erschöpfen sich nach dem erwähnten Entwicklungsbericht darin, dass der Betroffene leicht erregbar, wenig belastbar, unbeherrscht und sprunghaft im Stimmungsverlauf sei. Unbeherrscht lehne er Forderungen ab. Bei ihm komme es zu Wutausbrüchen durch Schimpfen und Schreien. Er reagiere mit Prügeleien und Beißen. Er wolle nicht einsehen, dass er den Anlass zu Raufereien, Prügeleien und Auseinandersetzungen gebe. Er nehme eine Außenseiterposition ein.

Es versteht sich von selbst, dass solche „Störungen" keine „starke Verhaltensstörung" belegen, die eine Einweisung in das Kombinat der Sonderheime oder eine „Schwererziehbarkeit" belegen, die eine Einweisung in das Spezialkinderheim in K. hätten rechtfertigen können. Dies gilt auch in Ansehung der in dem erwähnten Erziehungsbericht angeführten Episode vom 23.11.1976, der zufolge anlässlich eines Disputs mit einem anderen Kind um einen Hammer, mit dem beide einen heruntergefallenen Wandbehang hatten befestigen wollen, der Betroffene dem anderen Kind den Hammer aus der Hand gerissen habe und das andere Kind damit „an die linke Seite der Stirn" geschlagen habe, was die Möglichkeit offenlässt, dass dies im Zuge der Auseinandersetzung nicht absichtlich geschah. Das andere Kind, ersichtlich nicht gravierend beeinträchtigt, habe sich auf den flüchtenden Betroffenen gestürzt, der zu einem Schraubenzieher gegriffen habe und dem anderen Kind in den Oberarm gestochen habe, was die Möglichkeit der Notwehr offenlässt. Bedeutsam ist jedenfalls, dass diese Episode offenbar nicht als derart gravierend angesehen worden ist, dass sie eine sofortige Intervention nach sich gezogen hätte. Entscheidend ist, dass nach plausibler und damit ersichtlich zutreffender Einschätzung des pädagogischen Personals eine den emotionalen Bedürfnissen des Betroffenen Rechnung tragende Zuwendung „hätte helfen können", den vorliegend wie generell im Rahmen der Erziehung von Kindern allenthalben auftretenden Schwierigkeiten entgegenzuwirken. Es musste sich aufdrängen, dass angesichts der klar erkannten Bedürfnisse und erzieherischen Erfordernisse die mit der Herausnahme aus dem Normalkinderheim verbundene, bekanntermaßen auf vordergründige Disziplinierung und Ruhigstellung - gerade auch vorliegend mit ersichtlich missbräuchlicher Psychopharmakamedikation - zielende „Erziehung" in Sonder- und Spezialheimen krass kontraproduktive Auswirkungen haben würde. Es ist offenbar willkürbestimmt, weil sonst kaum erklärbar, der Weg zu einer Negativentwicklung geebnet worden, die dann - erwartbar - in der Einweisung in den Jugendwerkhof O. und in den geschlossenen Jugendwerkhof T. mündete. Es liegt sehr nahe, dass bei Wirksamwerden der erkannt notwendigen erzieherischen Maßnahmen dem Betroffenen ein Leidensweg hätte erspart werden können, für den er zu Recht Rehabilitierung verlangen kann.