Mangelhafte Prüfung
VermG § 4 Abs. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mangelhafte Prüfung; Überschuldung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mangelhafte Prüfung der für eine Überschuldung sprechenden Umstände kann zur Annahme unredlichen Erwerbs berechtigen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Gegenstand des vorliegenden vermögensrechtlichen Verfahrens ist das im Tenor genannte Grundstück, hinsichtlich dessen zunächst die Witwe ... als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war.
Unter dem 7. August 1969 trafen ..., ihre Tochter und die Beigeladenen eine schriftliche Vereinbarung, derzufolge Letztere "ab sofort" die Pflege von Frau ... zu einem monatlichen Pflege- und Verpflegungsgeld von 100 M übernahmen. Frau ... übertrug ihnen im Gegenzug die Verwaltung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks sowie "alle Rechte und Pflichten des Eigentümers". Frau ... verpflichtete sich ihrerseits für den Fall eines eventuellen Verkaufs des Grundstücks nach dem Tode ihrer Mutter, den Beigeladenen ein Vorkaufsrecht einzuräumen. Die Beigeladenen nahmen darauf zunächst einige Reparaturen und Renovierungsarbeiten an dem Wohnhaus vor und zogen dann Anfang Oktober 1969 zu der ebenfalls dort noch wohnenden Frau ... ein.
Nachdem Frau ... verstorben war, erteilte Frau ... den Beigeladenen unter dem 28. August 1970 eine "Verwaltungsvollmacht", mit der sie diese bevollmächtigte, das verfahrensgegenständliche Grundstück zu verwalten und alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten in ihrem Namen zu erledigen. Zur Veräußerung oder Belastung des Grundstücks berechtigte die Vollmacht demgegenüber ausdrücklich nicht. In den vom Bekl. eingereichten Altvorgängen seinerzeitiger staatlicher Stellen findet sich zum weiteren folgender handschriftlicher Vermerk: "Verwalter ablösen? ... 1953 illegal ... Listen von Konten, die nicht überprüft waren." Mit Bestallungsurkunde vom 9. April 1975 bestellte dann der Rat des Kreises den Rat der Gemeinde ... mit Wirkung vom 1. Mai 1975 auf Grund des § 1 der Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. Juni 1953 verlassen, vom 20. August 1958, zum Treuhänder des - mittlerweile im Grundbuch auf eingetragenen - Grundstücks. Der entsprechende Verwaltervermerk ist am 16. April 1975 in die zweite Abteilung des Grundbuchs eingetragen worden. Mit Schreiben ebenfalls vom 9. April 1975 bat der Rat des Kreises den Beigeladenen zu 2. in seiner Eigenschaft als Verwalter des verfahrensgegenständlichen Grundstücks um eine persönliche Rücksprache in der dortigen Dienststelle, die augenscheinlich am 17. April 1975 stattfand. Unter dem 27. September 1975 erstellte der Architekt und ... für das "Grundstück: Wohnhaus und Nebengebäude ... Volkseigentum" eine "Gebäude-Zeitwertberechnung". Zum Auftraggeber heißt es dort: "Rat der Gemeinde Marienwerder, persönlich durch Herrn ..., zwecks Kauf ...". Ausgehend von dem Herstellungswert für den jeweils umbauten Raum sowie der Restnutzungsdauer und Unterhaltungsrückstände im Hinblick auf die jeweiligen Gebäude errechnete der Architekt für Wohnhaus, Stallgebäude, Schleppdach und die sonstigen Außenanlagen einen Sachwert von insgesamt ... Mark. Eine Einbeziehung des Wertes von Grund und Boden unterblieb mit dem Hinweis "Volkseigentum". Durch "Protokoll" vom 9. Dezember 1975 bestätigte der Rat der Gemeinde Marienwerder, ihm lägen Rechnungen in Höhe von ... Mark vor; diese Summe sei von den Beigeladenen bezahlt worden und werde von der vorliegenden Schätzung für das verfahrensgegenständliche Grundstück abgesetzt.
In dem Verwaltungsvorgang befinden sich sodann zwei unterschiedliche Fassungen des unter dem 10. Dezember 1975 geschlossenen, vor dem Referat für Dokumentation und Kontrolle der Außenstelle Bernau des Liegenschaftsdienstes beurkundeten Grundstückskaufvertrages: In einer Ablichtung des Originals heißt es unter Ziffer 3: "Der Kaufpreis beträgt ... M. Laut Absetzung von Rechnung da Schätzungswert ... DM." In der - augenscheinlich zum Rat des Kreises eingereichten - beglaubigten Abschrift des Vertrages heißt es insoweit demgegenüber lediglich: "Der Kaufpreis beträgt ... M." Mit Schreiben vom 23. März 1976 teilte der Rat des Kreises den Beigeladenen mit, der Kaufvertrag sei nach Mitteilung des Liegenschaftsdienstes genehmigt worden; es werde gebeten, den Kaufpreis auf ein näher bezeichnetes Staatskonto der DDR zu überweisen. Ausweislich der Eintragungsmitteilung des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirks vom 12. März 1976 sind die Beigeladenen am 11. März 1976 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. (...)
Im August 1990 meldete Frau ... hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks einen Rückübertragungsanspruch an. Sie verstarb am 31. Januar 1991 und wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. April 1991 von den Kl. beerbt.
Mit Bescheid vom 24. September 1993 - den Kl. am 13. Oktober zugestellt - lehnte der Landrat des Landkreises Bernau, der Rechtsvorgänger des Bekl., den Rückübertragungsantrag der Kl. ab und stellte fest, ihnen stehe wegen des Eigentumsverlusts an dem Grundstück dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zu. Zur Begründung führte er an, es liege zwar eine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a) und c) Vermögensgesetz (VermG) vor. Die Beigeladenen hätten das Eigentum an dem Vermögenswert jedoch redlich erworben, weil der Rechtserwerb im Einklang mit den seinerzeit geltenden Bestimmungen gestanden habe und auch eine sittlich anstößige Manipulation des Erwerbsvorgangs nicht festzustellen sei. (...)
Die Kl. haben Klage erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet. Entgegen der Auffassung des Bekl. liegt der Ausschlußtatbestand des § 4 Abs. 2, VermG nicht vor. Hiernach ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn unter anderem natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte an dem Vermögenswert erworben haben, wobei das dem Erwerb zugrunde liegende Rechtsgeschäft bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden - vorbehaltlich der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 2 Satz 2 lit. a) bis c) VermG - bis zum 18. Oktober 1989 geschlossen worden sein muß. Gemäß § 4 Abs. 3 VermG ist der Rechtserwerb in der Regel dann als unredlich anzusehen, wenn er nicht im Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müssen (lit. a), oder darauf beruhte, daß der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstands eingewirkt hat (lit. b), oder davon beeinflußt war, daß sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zunutze gemacht hat (lit. c.). Kennzeichnend für die Unredlichkeit eines Erwerbs ist nach dem in den Fallgruppen des § 4 Abs. 3 VermG beispielhaft zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers eine dem Erwerber zurechenbare, sittlich anstößige Manipulation beim Erwerbsvorgang; in der subjektiven Teilhabe an der Manipulation beim Erwerbsvorgang, die sich sowohl auf die Erwerbshandlung als auch auf die Erwerbshintergründe beziehen kann, besteht das Wesen der Unredlichkeit (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1995 - 7 C 42/93 - VIZ 1995, 288, 289 = ZOV 1995, 150; Urteil vom 27. Januar 1994 - 7 C 4/93 - NJW 1994, 1359, 1360 = VIZ 1994, 239, 240 = ZOV 1994, 136; Beschluß vom 2. April 1993 - 7 B 22/93 - NJW 1993, 2002 = VIZ 1993, 250 = ZOV 1993, 193, Holst/Liedtke, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Kommentar, Band 1, Stand: Juli 1999, § 4 VermG Rdnr. 150). Der Regelbeispielstatbestand des § 4 Abs. 3 lit. a) VermG ist vorliegend erfüllt. Nach Maßgabe des Obigen genügt hierfür allerdings nicht schon jede dem Erwerber bekannte oder fahrlässig nicht erkannte Verletzung von allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen oder einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis. Hinzutreten muß vielmehr noch, daß nach den konkreten Umständen des Einzelfalls der Verstoß bei objektiver Betrachtung die Absicht des Veräußerers erkennen läßt, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen, und daß der Erwerber diesen konkreten Rechtsverstoß zumindest hätte erkennen können (BVerwG, Urteil vom 19.1.1995, a. a. O.; Urteil vom 18.1.1996 - 7 C 20.94 - KPS § 4 VermG 1/96 S. 5 ff. = ZOV 1996, 207; Urteil vom 3.2.1995 - 7 B 221.94 - KPS § 4 VermG 3/95 S. 3 = ZOV 1995, 206; Urteil vom 27.1.1994 - 7 C 4.93 - a. a. O.). So liegt es hier. Entgegen der teilweise geäußerten Auffassung der Kl. ist zwar ein hier beachtlicher Verstoß nicht schon darin zu sehen, daß die staatliche Verwaltung angeordnet und der Vermögenswert dann auf der Grundlage der insoweit einschlägigen Bestimmungen an die Beigeladenen veräußert wurde. Dabei kann dahinstehen, ob die von § 1 Abs. 1 Satz 1 Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. Juni 1953 verlassen, vom 20. August 1958
en, daß die staatliche Verwaltung angeordnet und der Vermögenswert dann auf der Grundlage der insoweit einschlägigen Bestimmungen an die Beigeladenen veräußert wurde. Dabei kann dahinstehen, ob die von § 1 Abs. 1 Satz 1 Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. Juni 1953 verlassen, vom 20. August 1958 (abgedr. in RWS Band II 3.15) für die Bestellung eines staatlichen Verwalters vorgesehene - von den Kl. bestrittene - Voraussetzung, daß die Erblasserin der Kl. die DDR ohne erforderliche Genehmigung nach dem 10. Juni 1953 verlassen hatte, tatsächlich vorlag oder nicht. Denn auch wenn insoweit nunmehr ein Rechtsverstoß festzustellen wäre, ließe dieser nicht hinreichend auf die Absicht staatlicher Stellen schließen, den Rechtserwerb der Beigeladenen auf diesem Wege zu ermöglichen. Dies gilt schon deswegen, weil der - nach Abschnitt A.VI.3. der Anweisung Nr. 30/58 vom 27. September 1958 zur Anordnung Nr. 2 (RWS Band II 3.15.1) insoweit auch zuständige - Rat des Kreises auf das Schreiben der Frau ... vom ..., mit dem sie vortrug, sie gehöre nicht zu dem betreffenden Personenkreis, diesbezüglich noch einmal beim Volkspolizeikreisamt Bernau nachfragte. Daß er das Ergebnis dieser Mitteilung, Frau M. sei "Mitte 1953" illegal verzogen, dann ohne weitergehende Überprüfung übernahm und die Voraussetzungen staatlicher Verwaltung für gegeben erachtete, entsprach weitgehend der Vorgehensweise der seinerzeit mit Angelegenheiten dieser Art befaßten staatlichen Stellen. Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, daß die Beigeladenen diese Rechtsverstöße ggf. hätten erkennen können. Nach eigenen Angaben hatten sie erstmals im Zusammenhang mit der im Jahre 1969 geschlossenen, Frau ... betreffenden Pflegevereinbarung Kontakt mit Frau ...
Es ist aber jedenfalls ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 der - ab dem 14. Januar 1969 geltenden - Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die DDR ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der DDR vom 11. Dezember 1968 - Verwalterverordnung - (RWS Band II 3.21) festzustellen. Hiernach konnte der Verwalter die verwalteten Vermögenswerte verkaufen, wenn die Höhe der zu befriedigenden Forderungen dem Wert dieser Vermögenswerte gleichkam oder ihn überstieg oder wenn die Befriedigung der Forderungen auf andere Weise nicht möglich war. Es ist schon nicht zu erkennen, daß der staatliche Verwalter - bzw. der Rat des Kreises, Referat Staatliches Eigentum, (vgl. Wasmuth, RVI, Band II, B 100, VermG, Einf. Rdn. 216) - das Vorliegen dieser Voraussetzungen überhaupt geprüft hätte. Dagegen spricht jedenfalls, daß das üblicherweise durch Ausfüllen des Formblatts "AO2-Vermögen" zu erstellende Vermögensverzeichnis (vgl. dazu A.I. der Anweisung Nr. 30/58 sowie die Geheime Verschlußsache des Ministeriums der Finanzen hierzu, abgedruckt in RWS Band II 3.21.3.3) vorliegend nicht erstellt worden ist. Auch das in den Akten zu findende Formularblatt "Berichtigtes Vermögensverzeichnis zum Tage des ungesetzlichen Verlassens" ist nicht ausgefüllt worden. Wie aus der ebenfalls unausgefüllt abgehefteten Formularanfrage an die Deutsche Notenbank zu ersehen, ist auch nicht geprüft worden, ob die Erblasserin der Kl. weitere Vermögenswerte in der DDR hatte. Hierfür hätte vorliegend schon deswegen Anlaß bestanden, weil es - ausweislich des in den Altakten enthaltenen, bereits zitierten handschriftlichen Vermerks - Listen von Konten gab, die nicht überprüft worden waren.
Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Verwalterverordnung, den Zugriff auf "Flüchtlingsvermögen" zu ermöglichen (vgl. dazu im einzelnen Wasmuth, a. a. O., Rdn. 211 ff., 217), einerseits und des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Inverwaltungnahme und der Veräußerung an die Beigeladenen andererseits lassen diese Rechtsverstöße bei objektiver Betrachtung auch die Absicht der damals handelnden Stellen erkennen, den hier in Rede stehenden Rechtserwerb auf diesem Wege zu ermöglichen. Die Beigeladenen können sich auch nicht darauf berufen, der staatliche Verwalter hätte bereits aufgrund der bekannten Vermögensverhältnisse eine Überschuldungslage annehmen dürfen. Eine Überschuldung im Sinne des § 1 Abs. 2 Verwalterverordnung lag nach diesen objektiv nicht vor. Weder ruhten auf dem Grundstück dingliche Lasten noch waren Forderungen gegen das Vermögen nachgewiesen. Soweit die Beigeladenen in diesem Zusammenhang zunächst auf den von ihnen gegenüber dem Rat der Gemeinde geltend gemachten Betrag in Höhe von ... verweisen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß nach Lage der Akten von diesem Betrag erstmals im Dezember 1975 die Rede war, mithin - ausweislich der durch den Beigeladenen zu 2. persönlich in Auftrag gegebenen Wertermittlung aus September 1975 - zu einer Zeit, zu der die Entscheidung, den Vermögenswert zu veräußern, bereits gefallen war. Weil zudem die Beigeladenen diesen Betrag - bzw. die ihm vermeintlich zugrunde liegenden Maßnahmen - offenbar nicht schon gegenüber dem Sachverständigen zur Berücksichtigung bei der Wertermittlung geltend machten, das "Protokoll" des Rates der Gemeinde vom 9. Dezember 1975 weder Angaben zu der Art der vorgelegten Rechnungen noch zu der Frage, wofür der Betrag aufgewendet worden sein soll, enthält, und die Beigeladenen schließlich weder ihrerseits Rechnungen vorlegen noch die vermeintlich durchgeführten Arbeiten benennen konnten, hat die Kammer erhebliche Zweifel daran, daß den ... M. reale - anrechnungsfähige - Auslagen zugunsten der Frau ... und - ggf. nach Bestätigung - Forderungen gegenüber dem Verwalter zugrunde lagen. Diese Zweifel haben die Beigeladenen, die - trotz entsprechenden Hinweises - nicht persönlich zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, nicht ausgeräumt. Soweit die Beigeladenen darüber hinaus meinen, bei der Feststellung der Überschuldung durch den staatlichen Verwalter sei ein etwaiger Instandsetzungsbedarf an dem betreffenden Vermögenswert zu berücksichtigen gewesen, gehen sie fehl. Nach damals geltenden Rechtsvorschriften und Verfahrensgrundsätzen konnte der staatliche Verwalter vielmehr nur nachgewiesene Forderungen anerkennen (vgl. dazu die Veröffentlichung des Ministeriums der Finanzen betr. die Durchführung der Anordnung Nr. 2 vom 4.12.1958 unter VII.2., abgedruckt in RWS Band II 3.15.2). Entgegen der Auffassung der Kl. begründet dieser Rechtsverstoß allerdings nicht schon eine - im vermögensrechtlichen Verfahren zu beachtende - zivilrechtliche Unwirksamkeit des Erwerbsgeschäfts. Weder der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 lit. c) VermG noch der Ausschlußtatbestand des § 4 Abs. 3 lit. a) VermG setzen eine solche zivilrechtliche Wirksamkeit voraus. Dies ergibt sich insbesondere aus der Fassung des § 4 Abs. 3 lit. a) VermG selbst. Wenn danach ein Rechtserwerb in der Regel dann als unredlich anzusehen ist, wenn er nicht im Einklang mit damals geltendem Recht stand und der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müssen, so wird daraus deutlich, daß ein Rechtsverstoß
rechtliche Wirksamkeit voraus. Dies ergibt sich insbesondere aus der Fassung des § 4 Abs. 3 lit. a) VermG selbst. Wenn danach ein Rechtserwerb in der Regel dann als unredlich anzusehen ist, wenn er nicht im Einklang mit damals geltendem Recht stand und der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müssen, so wird daraus deutlich, daß ein Rechtsverstoß für sich genommen regelmäßig nicht ausreicht, um dem Erwerber die Berufung auf seinen Erwerb zu versagen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 18.1.1996 - 7 C 20.94 - KPS § 4 VermG 1/96 a. a. O.). Maßgeblich ist insoweit vielmehr allein, ob der jeweilige Erwerber eine Eigentümerstellung erhielt, die gemessen an der Rechtswirklichkeit in der DDR unangreifbar war. Das war hier der Fall. Das zur Beurteilung stehende Erwerbsgeschäft ist durch Eintragung der Beigeladenen im Grundbuch vollzogen worden. Auch der subjektive Tatbestand des § 4 Abs. 3 lit. a) VermG ist erfüllt. Die Kammer ist bei Würdigung aller Umstände des Falles zu der Überzeugung gelangt, daß die Beigeladenen bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen können und müssen, daß ihr Rechtserwerb nicht im Einklang mit damals geltendem Recht stand, weil eine Überschuldungslage im Sinne des § 1 Abs. 2 Verwalterverordnung nicht vorlag. Ihrem eigenen Vorbringen zufolge haben sie sich zu dem Zeitpunkt an den Rat der Gemeinde gewandt, als sie erkannten, daß das für das Grundstück eingerichtete Konto kein Guthaben mehr aufwies. Damit haben sie zugleich zum Ausdruck gebracht, daß ihnen zu diesem Zeitpunkt auch bewußt war, daß keinerlei Forderungen gegen das Vermögen bestanden und dies auch sonst nicht belastet war. Die Beigeladenen haben insbesondere in ihrer diesbezüglichen persönlichen Schilderung des Geschehens mit Schriftsatz an den Bekl. vom 30. Mai 1993 den bereits angeführten - zweifelhaften - Betrag nicht einmal erwähnt. Dies bestärkt den Eindruck der Kammer, daß es sich insoweit jedenfalls nicht um bis dahin an dem verfahrensgegenständlichen Vermögenswert auf Kosten der Beigeladenen getätigte Aufwendungen gehandelt haben kann. Wie dargelegt, läßt u. a. der Umstand, daß die Beigeladenen nicht ansatzweise erläutern konnten, wie dieser Betrag zustande gekommen sein soll, vermuten, daß sie auch danach nichts für Frau ... verauslagten. Wegen ihrer Beteiligung an diesem Geschehen müssen den Beigeladenen diese Umstände auch im einzelnen bekannt gewesen sein. Mit ihrem jetzigen Vortrag, wegen eines erheblichen, dringenden Instandsetzungsbedarfs an dem Haus hätten sie zumindest eine Überschuldungslage im Sinne der Verwalterverordnung und damit die Voraussetzungen für den Verkauf durch den staatlichen Verwalter annehmen dürfen, vermögen die Beigeladenen den ihnen zu machenden Vorwurf nicht auszuräumen. Es spricht nach Lage der Akten schon nichts dafür, daß ein derartiger Instandsetzungsbedarf tatsächlich vorlag. Soweit sie zur Stützung ihres Vorbringens auf die in der Gebäude-Zeitwertberechnung des Sachverständigen enthaltene Mängelangabe verweisen, lassen sie außer acht, daß der Sachverständige den Sachwert gerade im Hinblick auf diese Mängel bereits durch Abzug eines nicht unerheblichen Unterhaltsrückstandes heruntergerechnet hat. Auch ihr Vortrag im Klageverfahren, sie hätten das Wohnhaus (erst) im Jahre 1980 saniert, läßt daran zweifeln, daß im Zeitpunkt ihres Kaufs tatsächlich ein derart dringender und erheblicher Instandsetzungsbedarf vorgelegen haben könnte, wie sie ihn nunmehr glaubhaft machen wollen. Schließlich geht die
n Unterhaltsrückstandes heruntergerechnet hat. Auch ihr Vortrag im Klageverfahren, sie hätten das Wohnhaus (erst) im Jahre 1980 saniert, läßt daran zweifeln, daß im Zeitpunkt ihres Kaufs tatsächlich ein derart dringender und erheblicher Instandsetzungsbedarf vorgelegen haben könnte, wie sie ihn nunmehr glaubhaft machen wollen. Schließlich geht die Kammer aber auch davon aus, daß die Beigeladenen § 1 Abs. 2 Verwalterverordnung nicht in dem von ihnen nunmehr dargelegten Sinne verstehen konnten. Dort ist von "zu befriedigenden Forderungen" die Rede. Der Wortlaut der Regelung gibt demnach für die Berücksichtigung eines etwaigen Instandsetzungsbedarfs nichts her. Die Beigeladenen hätten auch erkennen müssen, daß ihr Erwerb unter Verstoß gegen geltendes Recht erfolgte. Insoweit können sie sich jedenfalls nicht darauf berufen, ihnen seien die in der Verwalterverordnung festgelegten Voraussetzungen für einen Erwerb vom staatlichen Verwalter nicht bekannt gewesen. Die Verwalterverordnung war im Gesetzblatt veröffentlicht - und damit allgemein zugänglich. Demenstprechend hätten sich auch die Beigeladenen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen können und haben es ggf. in zumindest fahrlässiger Weise unterlassen (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 26.5.1999 - 6 K 819/95 - S. 12 des Umdrucks sowie etwa VG Leipzig, Urteil vom 21.7.1994 - 1 K 1943/93 - KPS § 4 VermG 115/94). Der hier zu beurteilende Erwerbsvorgang verstieß zudem gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis. Dies ergibt sich daraus, daß die staatlichen Stellen den Beigeladenen Eigentum auch an dem Grundstück übertrugen, obwohl sie hierfür nicht bezahlt haben. Die in den Akten zu findende Zeitwertberechnung beschränkte sich auf die Ermittlung des Werts der aufstehenden Gebäude und ließ den Wert des Grund und Bodens unter Hinweis auf insoweit bestehendes Volkseigentum außer Betracht. Weil das verfahrensgegenständliche Grundstück aber zu keinem Zeitpunkt volkseigen war, ging die Wertermittlung insoweit von falschen Voraussetzungen aus. Gleichwohl ist sie - wie dargelegt - dem Grundstückskauf der Beigeladenen zugrunde gelegt worden. Als Vertragsgegenstand war dabei auch explizit das Grundstück nach Flur- und Flurstücksbezeichnung aufgeführt. Die gebotene Gesamtbetrachtung der Erwerbsumstände - namentlich die, wie dargelegt, nicht nachvollziehbare "Absetzung" von dem ohnehin um den Wert des Grundstücks verkürzten Schätzwert - läßt auch objektiv die Absicht staatlicher Stellen erkennen, die Verkaufsmodalitäten zu beeinflussen, um den Beigeladenen ihren Erwerb zu erleichtern. Den Beigeladenen hätte diese Unregelmäßigkeit auch auffallen müssen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Beigeladene zu 2. die Wertermittlung des Sachverständigen persönlich in Auftrag gegeben hatte. Danach ist davon auszugehen, daß er es zumindest mitzuverantworten hat, daß die Wertermittlung von den dargelegten falschen Voraussetzungen ausging. Daß die Beigeladenen dann allerdings doch das Grundstück miterwarben, kann ihnen angesichts der unzweideutigen Bezeichnung des Vertragsgegenstandes und der späteren, auf das Grundstück bezogenen Eintragungsmitteilung des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirks nicht entgangen sein. Auch wenn sie tatsächlich davon ausgegangen sein sollten, das Grundstück sei zwischenzeitlich in Volkseigentum überführt worden, hätten sie nicht darauf vertrauen dürfen, (umsonst) Eigentum daran zu erwerben, zumal allgemein bekannt und mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches
ng des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirks nicht entgangen sein. Auch wenn sie tatsächlich davon ausgegangen sein sollten, das Grundstück sei zwischenzeitlich in Volkseigentum überführt worden, hätten sie nicht darauf vertrauen dürfen, (umsonst) Eigentum daran zu erwerben, zumal allgemein bekannt und mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975 auch gesetzlich festgeschrieben war, daß volkseigener Grund und Boden grundsätzlich unveräußerlich war.
Nach alledem ist die Rückübertragung des Grundstücks vorliegend nicht wegen eines redlichen Erwerbs der Beigeladenen ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Bekl. bedarf es für die Annahme der Unredlichkeit nämlich keiner über das hier festgestellte Maß hinausgehenden - aktiven - Beteiligung der Beigeladenen an den - wie dargelegt - in manipulativer Absicht begangenen Verstößen. Nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß der Erwerber bei dem Regelbeispielstatbestand des § 4 Abs. 3 lit. a) VermG im Gegensatz etwa zu den in § 4 Abs. 3 lit. b) genannten Fällen gerade nicht aktiv an der Manipulation mitwirken; es genügt, wenn er sie - wie hier - kannte oder kennen mußte (siehe nur BVerwG, Urteil vom 19.1.1995, a. a. O.).