Mangelbeseitigungsanspruch
BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 ; § 536 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mangelbeseitigungsanspruch; Dielenfugen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es ist grundsätzlich Sache des Vermieters, mit welchen Mitteln er Wohnungsmängel beseitigt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Auf die zulässige Berufung war das angegriffene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Den Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf fachgerecht bündig und farblich passende Verfüllung der zwischen den einzelnen Dielen befindlichen Fugen in den drei Wohnräumen ihrer Wohnung nicht zu. Nach § 536 BGB hat der Vermieter die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Mit welchen Mitteln der Vermieter dies bewirkt, ist grundsätzlich seine Sache, wobei er sich allerdings nicht auf bloße Flickarbeit beschränken darf, wenn nur eine umfassende Reparatur zur nachhaltigen Abhilfe führt (vgl. Sternel, Mietrecht, Rn. II 45). Selbst wenn die Kammer die Behauptungen der Kl., der Dielenboden weise die geschilderten Schäden auf, als wahr unterstellt, hat dies nicht zur Folge, daß die Kl. Verfüllung der Fugen verlangen können. Es bleibt der Bekl. überlassen, mit welchen Mitteln sie die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes, d. h. eines Zustandes, der Verletzungsgefahr durch Absplitterungen sowie einen unhygienischen Zustand ausschließt, bewirkt. So wäre es denkbar und zulässig, wenn die Bekl. etwa dadurch einen vertragsgemäßen Zustand herstellte, daß sie einen Teppichboden oder ähnliches verlegen läßt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich bei dem Fußboden um ein Ausstattungsmerkmal handelte, das der Wohnung ein besonderes Gepräge gibt, wie z. B. ein Parkettboden. Da es sich hier jedoch (nur) um einen Dielenfußboden handelt, wie er in vielen Berliner Altbauten zu finden ist, bleibt es der Bekl. überlassen, Maßnahmen zur Abhilfe frei zu bestimmen. Die Klägervertreter sind in beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung auf die Bedenken der Kammer hinsichtlich des Antrages hingewiesen worden. Die Klage war mithin mit dem geltend gemachten Begehren abzuweisen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Fußbodendielen in der Altbauwohnung wiesen größere Fugen auf und der Mieter machte geltend, es setze sich Schmutz ab und es bestehe Verletzungsgefahr durch Absplitterungen. Seine Klage gegen den Vermieter auf Verfüllung der Fugen wurde jedoch vom Landgericht Berlin abgewiesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In seinem Urteil vom 13. Oktober 1994 führte das Gericht aus, der Mieter habe zwar einen Instandsetzungsanspruch. Es sei jedoch Sache des Vermieters, wie er einen Mangel behebt. In dem entschiedenen Fall kam nach Auffassung des Landgerichts nicht nur eine Verfugung in Betracht, sondern auch die Verlegung von Teppichboden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Man sollte die Entscheidung nicht verallgemeinern, denn es sind durchaus Sachverhalte denkbar, wo nur eine sinnvolle Abhilfemaßnahme in Betracht kommt; die kann dann der Mieter auch konkret vom Vermieter verlangen, da die Berufung des Vermieters auf theoretische Alternativen treuwidrig wäre.