Mangelbeseitigung durch Mieter
§ 538 Abs. 2 BGB, § 9 AGBG
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Mangelbeseitigung durch Mieter; Aufwendungsersatzanspruch; Mängelbeseitigung; Ersatzvornahme - Kostenerstattung; Mängelbeseitigung - Fristsetzung zur
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Fristsetzung des Mieters zur Mängelbeseitigung durch den Vermieter ist entbehrlich, wenn der Vermieter eine Verpflichtung grundsätzlich bestreitet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Hier sind die Voraussetzungen des § 538 Abs. 1 und 2 BGB gegeben. Es kann dahinstehen, ob die Kl. verpflichtet war, die Bekl. vorher zur Mängelbeseitigung aufzufordern und ihnen eine angemessene Frist dafür zu setzen.
Einer Fristsetzung bedurfte es unter den gegebenen Umständen deshalb nicht, weil die Bekl. offenbar nicht bereit waren, auf ihre Kosten einen neuen Warmwasserboiler anzuschaffen. Das jedenfalls haben sie in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht, indem sie jegliche Verpflichtung dazu bestritten haben.
Auch der Einwand der Bekl., sie hätten einen funktionsfähigen Durchlauferhitzer für geringere Kosten installieren können, ist unerheblich. Der Erstattungsanspruch gemäß §§ 538 Abs. 2 oder 547 Abs. 1 BGB umfaßt diejenigen Aufwendungen, die der Mieter bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zur Mängelbeseitigung oder aber zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Mietwohnung für angemessen halten durfte (vgl. auch LG Berlin, GE 1985, 309). Letzteres ist aber hier der Fall. Nach dem eingereichten Reparaturschein ist zwischen den Parteien unstreitig, daß das alte Gerät stark verkalkt war und trockengeheizt hatte. Es war ausgeglüht, der Sicherheitsregler ließ sich nicht hereindrücken. Die Kosten für die Reparatur hätten über den Kosten für ein neues Gerät gelegen. Unter diesen Umständen kann die Kl. Erstattung der vollen 469,91 DM beanspruchen.