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Mangelanzeige erst bei Erkennen des Mangels

LG Berlin61 S 437/8507.05.1987GE 1987, 929

§ 545 Abs. 1 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter einer Wohnung hat keine Prüfungs- und Überwa chungspflicht dahingehend, daß das Duschwasser unterhalb der Duschtasse tatsächlich in das Abflußsystem gelangt. Daher ist der Mieter erst dann zur Mängelanzeige gemäß § 545 Abs. 1 BGB verpflichtet, wenn für ihn eine Verstopfung des Duschtasse nabflusses erkennbar ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kl. vom Bekl. Schadener satz wegen eines Wasserschadens, der als Folge der Durchfeuchtung des Fußbodens im Badezimmer der Wohnung des Bekl. eingetreten ist. Der Kl. ist der Ansicht, daß der Bekl. seine Anzeigepflicht (§ 545 Abs. 1 BGB) ver letzt habe und ihm deshalb zum Schadenersatz verpflichtet sei. Das AG hat insoweit die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die statthafte Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Er folg, denn das Amtsgericht hat richtig entschieden.

Dem Kl. ist nicht gelungen, die Voraussetzungen zu beweisen, unter denen die Bekl. zum Ersatz des Schadens hätten verpflichtet gewesen sein kön nen.

Richtig hat das Amtsgericht erkannt, daß eine schuldhaft vertragswidrige und für den Durchfeuchtungsschaden ursächliche Benutzung der Duschein richtung durch die Bekl. nicht festgestellt werden kann. Denn der Verlust von Haaren bei üblicher Benutzung der Dusche ist unumgänglich, so daß da durch bedingte Erschwerungen des Wasserablaufs oder gar verursachte Verstopfungen des Ablaufrohres auf vertragsgemäßem Gebrauch beruhen, dieser aber Schadenersatzansprüche unmittelbar nicht auslöst.

Allerdings waren die Bekl. verpflichtet, unverzüglich anzuzeigen, wenn das Duschwasser infolge einer Verstopfung sich staute. Diese Anzeigepflicht be deutete aber nicht, daß die Bekl. eine dahingehende Prüfungs- und Über wachungspflicht hatten, ob und inwieweit das Duschabwasser tatsächlich unterhalb der Duschtasse in das Abflußsystem gelangte. Denn der Mieter darf davon ausgehen, daß Abwasser, das aus der Duschtasse durch den Ablauf abläuft, dorthin läuft, wo es Schaden an der Mietsache nicht verursa chen kann.

Erst wenn durch Rückstau das Abwasser durch das Ablaufsieb der Duschtasse emporsteigt, ist der Mieter entweder zur Beseitigung der Ver stopfung nach dem Mietvertrag oder zur Mangelanzeige gemäß § 545 Abs. 1 des BGB verpflichtet.

Der Anzeigepflicht in diesem Sinne sind die Bekl. aber nachgekommen.

Daß die Bekl. trotz Erkennbarkeit einer Verstopfung des Duschtassenabflus ses ihrer Anzeigepflicht nicht nachgekommen sind, hat die Beweisaufnahme nicht erwiesen. Der Bekl. zu 1. hat das nicht bestätigt, das Gutachten zwingt zu solcher Schlußfolgerung nicht.

Vielmehr steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen bei der Erläuterung seines Gutachtens fest, daß die Durchfeuchtung des Bodens durch dessen mangelhafte Isolierung ermög licht worden ist. Der Sachverständige hat nämlich festgestellt, daß die in dem Boden verlegte horizontale Isolierfolie im Bereich der Türschwelle nicht aufgekantet und damit nicht DIN-gerecht verlegt ist. Ferner hat er festgestellt, daß die Fliesung nicht fachgerecht gearbeitet ist und daß insgesamt der Bo den ein Gefälle zur Türwand - also ein sog. Kontergefälle - aufweist. Schließlich hat der Sachverständige ausgeführt, unterhalb der Duschtasse bestehe der Boden aus Beton; dieser sei wasserdurchlässig. Aus alledem ergibt sich für das Gericht, daß infolge der baulichen Gegeben heiten Stauwasser unter der Duschtasse und Spritzwasser auf die Wandflie sen und die Bodenfliesen über lange Zeiträume in den Fußbodenbereich dr ingen, dort auf der Isolierfolie sich sammeln und auf dieser Richtung Tür wand laufen konnte. Von dort aus konnte das Wasser im Bereich der Schwelle in die weitere untere Fußbodenkonstruktion gelangen und den Boden durchfeuchten. Der Sachverständige hat auf ausdrückliches Befra gen bestätigt, daß die beim Duschen in Betracht zu ziehenden Wassermen gen ausreichten, langfristig die Durchfeuchtungsschäden zu verursachen.

Das Gericht kann damit nicht ausschließen, daß der Fußboden bereits durch jahrelange vertragsgemäße Benutzung der Dusche durch die Bekl. die Durchfeuchtungsschäden erlitten hatte, als die Bekl. die Verstopfung an zeigten.