Mangel der Miethaustreppe
§ 538 BGB, § 276 BGB, § 254 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mangel der Miethaustreppe; Mitverschulden; Verkehrssicherungspflicht; Treppenaufgang; Treppenstufe, Mangel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Grundsatz, daß man sich mit einer Hand festhalten muß, gilt nicht für deutsche Miethaustreppen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat im 4. Stock des Hauses eine von der Bekl. gemietete Wohnung inne. 1985 kam er auf der Treppe zu Fall und zog sich eine komplizierte Kniefraktur zu. Hinsichtlich der Unfallörtlichkeit ist unstreitig, daß die Treppe in der Mitte mit Linoleum belegt und die Treppenkante mit einer Metall-Abschlußleiste versehen ist. Zum Unfallhergang behauptet der Kl., daß er über eine schon seit einigen Wochen auf der einen Seite nach oben gebogene Metallschiene gestolpert, die Treppe bis zum Zwischenpodest herabgefallen sei, wegen der hierbei erlittenen Verletzung beim Versuch aufzustehen, erneut hingefallen und die Treppe bis zum Etagenpodest herabgefallen sei. Die Bekl. macht geltend: Es mag sein, daß die Abschlußschiene defekt gewesen sei, und zwar einseitig etwas gelockert bzw. teilweise gänzlich fehlend. Der zuletzt behauptete Zustand habe überhaupt keine Gefahr mit sich gebracht. In jedem Fall habe dem Kl. in der Mitte der Treppe ein Streifen von etwa 80 cm zur Verfügung gestanden, der ohne jede Gefahr hätte begangen werden können. Im übrigen müsse es als schuldhafte Unvorsichtigkeit gelten, wenn jemand beidseitig tragend eine Treppe herunterginge.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Ansicht der Bekl., daß den Kl. jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden treffen würde, weil er sich nicht beim Herabgehen am Geländer festgehalten hat, kann nicht gefolgt werden. Der Grundsatz, daß man sich mit einer Hand festhalten muß, gilt zwar für einige Bereiche (etwa Hochseesegelei bei schlechtem Wetter), nicht aber für deutsche Mietshaustreppen. Desgleichen ist es üblich, daß derartige Treppen begangen werden, ohne daß der Benutzer eine Hand frei hat (man denke etwa an Frauen mit einem Einkaufsnetz in der einen und einem Kind an der anderen Hand).