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Mangel der Klageschrift

OLG Oldenburg5 UH 9/8014.10.1980RiM 1, 89

§ 295, ZPO

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Allgemeine verfahrensrechtliche Fragen sind einem Rechtsentscheid nicht zugänglich

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. verlangt von dem Bekl. die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses nach § 2 des MHG. Die Klageschrift ist, wie offenbar erst in zweiter Instanz aufgefallen ist, nicht unterzeichnet. Das AG hat ein Sachverständigengutachten eingeholt. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat der Bekl. in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz das Gutachten beanstandet, und zwar unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten, das eine andere Wohnung betrifft. Das AG hat der Klage stattgegeben. Das mit der Berufung des Bekl. befaßte LG hat gem. Art. III des 3. MietrÄndG eine Reihe von Fragen zum Rechtsentscheid vorgelegt. Zu I. fragt das Landgericht, ob dem Bekl., weil ihm eine nicht unterzeichnete "beglaubigte Abschrift" der Klage zugestellt worden sei, der Mangel der Klageschrift im Sinne des § 295 ZPO hätte bekannt sein müssen. Die Frage zu ll. lautet, ob die Einhaltung der Klagfrist des § 2 MHG unverzichtbar i. S. des § 295 II. ZPO sei. Unter Nr. Ill. wirft das Landgericht eine Reihe von Fragen zu den Anforderungen auf, die an die Person des Sachverständigen (§ 2 II. 2 MHG) und sein Gutachten zu stellen sind. Die Fragen zu IV. und V. gehen dahin, ob das AG mit Rücksicht auf den eingereichten Schriftsatz und das beigefügte Gutachten die mündliche Verhandlung hätte wiedereröffnen müssen und ob die Nichtwiedereröffnung einen wesentlichen Mangel i. S. des § 539 ZPO darstelle. Der begehrte Rechtsentscheid kann nicht ergehen, und zwar unabhängig davon, daß der Vorlagebeschluß der vom Senat grundsätzlich für erforderlich gehaltenen Begründung ermangelt. Denn die Frage zu 1. ist dem Rechtsentscheid nicht zugänglich, und die Erheblichkeit der übrigen Fragen hängt von der Beantwortung der Frage zu 1. ab. Die Frage zu I. ist ganz allgemeiner verfahrensrechtlicher Natur und hat eine Beziehung zum Wohnraummietrecht nur insofern, als sie anläßlich eines Mietrechtsstreits aufgetreten ist. Dann aber kann nicht davon gesprochen werden, daß diese Frage sich - wie Art. Ill des 3. MietrÄndG verlangt - "aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft". Denn wie auch immer die Abgrenzung im einzelnen vorzunehmen sein mag, klar ist, daß zum Rechtsentscheid nur solche Fragen gebracht werden können, die einen sachlichen Bezug zum Mietrecht haben. Das folgt zum einen aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach es nicht genügt, daß der Prozeß einen mietrechtlichen Bezug hat, sondern die einzelne Rechtsfrage diesen Bezug haben muß. Weiter folgt diese Einschränkung auch aus dem Zweck des Gesetzes, die Rechtseinheit auf dem Gebiet des Wohnungsmietrechts zu fördern. Denn es erscheint wenig sinnvoll, eine auf Wohnraummietprozesse beschränkte Einheitlichkeit in solchen Rechtsfragen herbeizuführen, die jederzeit in jedem anderen Prozeß auftreten können und dort eigenständig zu entscheiden sind. Dies würde, soweit z. B. das allgemeine Verfahrensrecht in Rede steht, zu einer auf Wohnungsmietprozesse beschränkten speziellen Ausformung des allgemeinen Verfahrensrechts führen, was weder sinnvoll noch beabsichtigt erscheint. Demgemäß hat das LG die Frage zu 1., deren grundsätzliche Bedeutung dahinstehen mag, eigenständig zu entscheiden. Sofern das LG den Mangel der Klagschrift, weil er der Bekl. nicht bekannt sein mußte, als nicht geheilt ansieht, kommt es auf die weiteren Fragen von denen übrigens die zu IV. und V. ebenso wie diejenige zu 1. dem Rechtsentscheid überhaupt nicht zugänglich sind - nicht an.

eren grundsätzliche Bedeutung dahinstehen mag, eigenständig zu entscheiden. Sofern das LG den Mangel der Klagschrift, weil er der Bekl. nicht bekannt sein mußte, als nicht geheilt ansieht, kommt es auf die weiteren Fragen von denen übrigens die zu IV. und V. ebenso wie diejenige zu 1. dem Rechtsentscheid überhaupt nicht zugänglich sind - nicht an. Jedenfalls ist nicht erkennbar, daß das LG auch dann die weiteren Fragen für entscheidungserheblich hielte. Solange das aber nicht erkennbar ist, kann ein Rechtsentscheid nicht ergehen. Denn wie der Senat mit Beschluß vom 11.9.1980 - 5 UH 2/80 - entschieden hat, setzt der Rechtsentscheid voraus, daß die vorgelegte Frage auf der Grundlage der landgerichtlichen Rechtsauffassung und Tatsachenwürdigung entscheidungserheblich ist. Solange diese Voraussetzungen nicht eindeutig bejaht werden können, hat ein Rechtsentscheid zu unterbleiben. Anm.: Inhaltsgleich ist der Beschluß OLG Oldenburg vom 14. Oktober 1980 - 5 UH 10/80 -.