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Mängel bei der Urteilsverkündung kein Revisionsgrund

BGHVIII ZR 204/1605.12.2017GE 2018, 191

ZPO § 310 Abs. 1 Satz 1; GVG § 169 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Verkündungsmängel (hier: Verkündung nicht in öffentlicher Sitzung im angegebenen Sitzungssaal, sondern im Dienstzimmer des Richters) stehen dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde.

Sind die Mindestanforderungen an eine Verlautbarung gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht. Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von dem Erlass und dem Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54, BGHZ 14, 39, 44; vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 13; Urteile vom 31. Mai 2007 - X ZR 172/04, BGHZ 172, 298 Rn. 12; vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, unter II 1 b).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Das Amtsgericht hat die auf Räumung einer Mietwohnung und Ersatz vorgerichtlicher Kosten gerichtete Klage abgewiesen.

2 Am Schluss der Berufungsverhandlung vom 21. Juli 2016 hat der Vorsitzende der Kammer Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 18. August 2016, 12 Uhr, bestimmt. Zu der anberaumten Zeit fand die Bekl. den am 21. Juli 2016 angekündigten Sitzungssaal verschlossen vor. Es gelang ihr nicht, die Tür zum Sitzungssaal zu öffnen. Die Bekl. begab sich später am gleichen Tag erneut zum Berufungsgericht. Dort informierte sie der Kammervorsitzende über den Erfolg der Berufung des Kl. und erklärte, dass die Tür zum Sitzungssaal in der Annahme, es sei niemand gekommen, nicht geöffnet worden sei.

3 Das vom Vorsitzenden unterschriebene Verkündungsprotokoll vom 18. August 2016 weist die Anwesenheit der drei Kammermitglieder und eine Verkündung „des anliegenden Urteils“ in öffentlicher Verhandlung aus. Die Zustellung des in den Gerichtsakten unmittelbar nach dem Verkündungsprotokoll abgehefteten Berufungsurteils verfügte die Geschäftsstelle am 25. August 2016; die Urteilszustellung erfolgte ausweislich der bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisse am 8. September 2016 an den Prozessbevollmächtigten der Bekl. und am 12. September 2016 an den des Kl.

4 In den vom Senat eingeholten dienstlichen Stellungnahmen erklärten die Beisitzer der Berufungskammer, dass sie an der Verkündung - wie bei gesonderten Verkündungsterminen üblich - nicht teilgenommen hätten. Der Vorsitzende der Berufungskammer teilte mit, dass er an die konkrete Verkündung keine Erinnerung habe; üblicherweise werde der Sitzungssaal verschlossen, wenn vor der Verkündung eine längere Pause liege; zur Verkündung werde die Eingangstüre dann von der Kammer geöffnet und die Entscheidung verkündet, was ausweislich des Protokolls auch geschehen sei.

II. 5 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Revision ist weder im Hinblick auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

6 Insbesondere ist die Zulassung der Revision nicht deshalb - unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung - geboten, weil es sich bei dem Berufungsurteil um einen allenfalls den Rechtsschein eines Urteils erzeugenden Entscheidungsentwurf (sogenanntes Schein- oder Nichturteil) handelte. Denn das Berufungsurteil vom 18. August 2016 ist an diesem Tag jedenfalls in der Weise wirksam verkündet worden, dass es als Urteil existent geworden ist.

7 Verkündungsmängel stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54, BGHZ 14, 39, 44; vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 13; Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019 unter II 1 b). Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien vom Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (BGH, Urteile vom 12. März 2004 - V ZB 37/03, aaO.; vom 31. Mai 2007 - X ZR 172/04, BGHZ 172, 298 Rn. 12; Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, aaO.). Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass aus Gründen der Rechtssicherheit nicht jeder Verkündungsmangel dazu führen kann, ein Urteil als bloßes Schein- oder Nichturteil einzuordnen, das als solches nicht in Rechtskraft erwachsen kann, und dessen Nichtexistenz somit auch noch nach vielen Jahren unabhängig von Rechtsmittelfristen geltend gemacht werden könnte (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54, aaO. S. 48 ff.).

8 Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsurteil ordnungsgemäß „verlautbart“ worden. Denn das vom Vorsitzenden unterzeichnete Protokoll vom 18. August 2016 über die „Verkündung des anliegenden Urteils“ sowie das von allen Kammermitgliedern unterschriebene Urteil sind zeitnah zur Geschäftsstelle gelangt und den Parteien zugestellt worden. Die Bekl. war zudem nach ihren Angaben schon am Tag der Verkündung auf ihre Nachfrage vom Kammervorsitzenden über den Prozessausgang informiert worden. Es steht daher nicht in Zweifel, dass die Verlautbarung des Urteils vom Gericht beabsichtigt war und die Parteien vom Erlass der Entscheidung auch förmlich unterrichtet worden sind.

9 Dass das Protokoll insoweit unrichtig ist, als nur der Vorsitzende, nicht aber die Beisitzer anwesend waren, ist schon deshalb unschädlich, weil die Verkündung in einem gesonderten Verkündungstermin vom Vorsitzenden in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts vorgenommen werden kann (§ 311 Abs. 4 ZPO) und dies auch der üblichen Praxis entspricht.

10 Es kann auch dahinstehen, ob das Sitzungsprotokoll vom 18. August 2016 - wofür nach den vom Senat im Freibeweis festgestellten Umständen vieles spricht - auch insoweit unrichtig ist, als die Verkündung nicht im Sitzungssaal, sondern etwa im Dienstzimmer des Vorsitzenden stattgefunden hat. Denn in diesem Fall läge zwar ein Verstoß gegen die dienstliche richterliche Pflicht zur Verkündung des Urteils in öffentlicher Sitzung (§ 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 169 Satz 1 GVG) vor. Gleichwohl handelte es sich bei dem Berufungsurteil auch dann nicht um ein Scheinurteil. Vielmehr läge - ebenso wie bei einer Verkündung nicht in dem anberaumten Verkündungstermin, sondern in einem anderen, den Parteien nicht bekannt gegebenen Termin (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54, aaO.) oder im Falle der fehlerhaften Ersetzung der Verkündung des Urteils durch dessen Zustellung (BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03 aaO.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 2. April 1955 - IV ZR 261/54, BGHZ 17, 118, 122) - auch (nur) ein solcher Verkündungsmangel vor, der die Mindestanforderungen an das Existentwerden eines Urteils nicht in Frage stellt. Dass das Berufungsurteil bei der Verkündung bereits vorlag (zur Notwendigkeit des Vorliegens zumindest der schriftlich niedergelegten Urteilsformel im Zeitpunkt der Verkündung vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - VI ZR 132/13, NJW 2015, 2342 Rn. 10 m.w.N.), ist durch das Sitzungsprotokoll bewiesen und wird auch durch die von der Beschwerde vorgetragenen Umstände nicht in Frage gestellt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn ein Urteil nicht gleich am Schluss der Sitzung als „Stuhlurteil“ verkündet wird, ist ein besonderer Verkündungstermin anzuberaumen. In diesem können die Parteien zwar anwesend sein, sind es meist aber nicht, weswegen die Praxis die Formalien lax handhabt. Das ist, selbst wenn der Richter schwindelt, unschädlich, wie der BGH entschieden hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Protokoll über die Urteilsverkündung hieß es, dass das Urteil in Anwesenheit der drei Kammermitglieder in öffentlicher Verhandlung verkündet worden sei. In Wahrheit war es im Dienstzimmer des Vorsitzenden von ihm allein „verkündet“ worden. Die Mieterin, die zur Räumung verurteilt worden war, hatte vergeblich versucht, zum Verkündungstermin in den verschlossenen Sitzungssaal zu gelangen. Ihre Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war erfolglos.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH verwies darauf, dass auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse den wirksamen Erlass eines Urteils nicht verhindern, wenn das Urteil vom Gericht „verlautbart“ werden sollte und die Parteien davon förmlich unterrichtet wurden. Das sei hier der Fall gewesen, denn das Urteil sei den Parteien zugestellt worden, und auch die Mieterin sei auf ihre Nachfrage informiert worden. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne nicht jeder Verkündungsmangel dazu führen, dass ein Urteil als Scheinurteil einzuordnen sei, dessen Nichtexistenz noch nach Jahren geltend gemacht werden könne. Unschädlich sei also die Verkündung des Urteils durch den Vorsitzenden allein, auch wenn im Protokoll die Anwesenheit der Beisitzer vermerkt sei oder die Verkündung an einem anderen Termin oder einem anderen Ort als den Parteien mitgeteilt stattgefunden habe.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Unschädlich ist auch, wenn im Verkündungstermin entgegen § 310 ZPO das Urteil noch nicht in vollständiger Form, also mit Entscheidungsgründen, vorliegt. Es reicht eine schriftlich niedergelegte Urteilsformel (Urteilstenor), jedenfalls theoretisch. Denn ob auch diese fehlte, kann niemand überprüfen. Dem BGH war es offenbar wichtig, auf die Unschädlichkeit der Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse (noch einmal) hinzuweisen, denn eigentlich hätte er die Beschwerde als unzulässig zurückweisen können (oder müssen), weil die Wertgrenze von 20.000 € nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschritten war. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war vom BGH auf etwas mehr als 9.000 € festgesetzt worden.