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Mangel

BGHXII ZR 23/0410.05.2006GE 2006, 903

BGB §§ 536, 536 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mangel; Schadensersatz; Überwachungspflicht des Stromlieferanten; Haftung für Schäden an Einrichtung durch schadhaften Stromzähler

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Verantwortlichkeit des Vermieters für Schäden an Sachen des Mieters, wenn die Schadensursache von einer Gefahrenquelle ausgeht, die sich zwar im Mietgebäude befindet, aber nicht mitvermietet ist und nicht dem Verantwortungsbereich des Vermieters unterliegt (hier: verplombte Zähleranlage des E-Werks).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. macht Schadensersatz aus einem Mietvertrag geltend.

2 Sie mietete von der Bekl. mit Vertrag vom 31. Mai 1991 Räume zum Betrieb einer Arztpraxis. Am 28. Dezember 2001 kam es in der Praxis der Kl. zur Beschädigung von Elektrogeräten. Ursache hierfür war, daß sich im Stromzähler eine Aluminium-Klemmschraube gelöst hatte. Der Zähler steht im Eigentum des Elektrizitätsversorgungsunternehmens, der Streithelferin der Kl., die die Kl. mit Strom beliefert hat. Er befindet sich im Gebäude der Bekl., aber außerhalb der Mieträume. Er ist verplombt und darf nur von der Streithelferin geöffnet werden.

3 Das Landgericht hat der Klageforderung von 7.652,50 € in Höhe eines Betrages von 4.675,93 € nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Bekl. hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlußberufung der Kl. wurde zurückgewiesen. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Kl. blieb erfolglos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

5 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Ein anfänglicher Mangel der Mietsache sei nicht dargelegt. Die Kl. habe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bestimmten Sollbeschaffenheit der Elektroinstallation vorgetragen. Demgemäß habe sie bei Abschluß des Mietvertrages nur eine Installation erwarten können, wie sie für vergleichbare Objekte üblich gewesen sei. Bei dem Mietobjekt handele es sich um einen DDR-Plattenbau, der 1971 errichtet und 1991, bei Abschluß des Mietvertrages, nicht saniert gewesen sei. Die Kl. habe nicht vorgetragen, daß die Elektroinstallation von dem danach zu erwartenden Standard abgewichen sei. Sie behaupte nicht, daß die den Schaden auslösende Klemme bereits 1991 defekt gewesen sei. Vielmehr gehe sie von einer mangelhaften Wartung aus.

6 Die Lösung der Aluminiumklemme habe zu einer Spannung von 400 V am Nulleiter geführt. Darin sei zwar ein nachträglicher Mangel der Mietsache zu sehen, obwohl die Zähleranlage sich außerhalb der Mieträume befunden habe. Diesen Mangel habe die Bekl. aber nicht zu vertreten. Zwar sei der Vermieter verpflichtet, die Elektroinstallation der Mietsache zu warten und zu überprüfen. Eine solche Verpflichtung bestehe aber nicht für die im Eigentum des Elektrizitätsversorgungsunternehmens stehende Zähleranlage, in der der schadenbegründende Fehler aufgetreten sei. Die Mieterin könne keine Überwachungsleistung erwarten, durch deren Erfüllung der Vermieter gezwungen wäre, unbefugt in fremde Rechte einzugreifen. Die Zähleranlage stehe im Eigentum des Elektrizitätsversorgungsunternehmens. Die Überwachung und Unterhaltung dieser Einrichtung sei deren Aufgabe. Durch die Verplombung der Zählereinrichtung versage das Elektrizitätsversorgungsunternehmen Dritten den Zugriff mit absoluter Wirkung. Für die Vermieterin sei der Bereich des Zählers, in dem der Defekt aufgetreten sei, zu Wartungszwecken nicht zugänglich. Schließlich habe das Elektrizitätsunternehmen - wenn auch gegenüber dem Stromkunden - gemäß § 18 der Elektrizitäts-Versorgungsbedingungen-Verordnung (AVBEltV) die Verpflichtung zur Wartung. Es würde die Anforderungen an die Verantwortlichkeit des Vermieters für Schäden an Einrichtungsgegenständen des Mieters überspannen, wenn der Vermieter uneingeschränkt für Schäden einzustehen hätte, die im Verantwortungsbereich des Elektrizitätsversorgungsunternehmens entstanden seien, dem die Haftungserleichterung nach § 6 AVBEltV zugute komme.

7 2. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

8 a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Kl. habe unwidersprochen vorgetragen, das verwendete Leitermaterial (Aluminium) führe zu einer sehr viel schnelleren Lockerung der Kontakte. Wenn sich deshalb jederzeit Spannungsspitzen bilden könnten, so weiche bereits diese risikoträchtige Art der Installation von der Sollbeschaffenheit der Mietsache negativ ab; ein Mangel im Sinne des § 536 a BGB liege nicht erst dann vor, wenn sich die unzulängliche Elektroinstallation in einer Spannungsspitze realisiere. 9 aa) Ein Mangel der Mietsache liegt dann vor, wenn der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Es sind allein die Vertragsparteien, die durch die Festlegung des dem Mieter jeweils geschuldeten vertragsgemäßen Gebrauchs bestimmen, welchen Zustand die vermietete Sache spätestens bei Überlassung an den Mieter und von da ab während der gesamten Vertragsdauer aufweisen muß (Emmerich, Mietrecht, 8. Aufl. § 536 Rdn. 2). Ein Mangel ist nur dann anzunehmen, wenn die "Ist-Beschaffenheit" des Mietobjekts von der "Soll-Beschaffenheit" der Mietsache abweicht. Haben die Parteien einen konkret gegebenen schlechten Bauzustand als vertragsgemäß vereinbart, so sind insoweit Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche des Mieters ausgeschlossen.

10 Ist keine ausdrückliche Regelung zum "Soll-Zustand" getroffen, muß anhand von Auslegungsregeln (§§ 133, 157, 242 BGB) geprüft werden, was der Vermieter schuldet bzw. welchen Standard der Mieter aufgrund seines Vertrages vom Vermieter verlangen kann. Dabei ist die Verkehrsanschauung als Auslegungshilfe heranzuziehen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl. § 536 BGB Rdn. 7; Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 2. Aufl. § 536 Rdn. 7). In der Regel ist auf den Standard zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, wobei Veränderungen der Anschauungen über den vertragsgemäßen Standard oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Einzelfall zu einer Vertragsanpassung führen können (Eisenschmid aaO. Rdn. 19; Kandelhard aaO. Rdn. 23).

11 bb) Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht beachtet und einen anfänglichen Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 1. Alt. BGB zu Recht verneint. Es ist durch Auslegung des Vertrages zu dem Ergebnis gelangt, daß die Kl. bei Abschluß des Vertrages nur eine Elektroinstallation erwarten konnte, wie sie für vergleichbare Objekte üblich war. Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Gebäude, in dem sich die Mieträume befinden, um einen DDR-Plattenbau, der 1971 neu errichtet und bei Abschluß des Mietvertrages im Jahre 1991 nicht saniert war. Mangels gegenteiligen Vortrages der Kl. durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Elektroinstallation danach nicht von dem zu erwartenden Standard abwich und die schadenauslösende Aluminiumklemme nicht bereits 1991 defekt war. 12 Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Dessen Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie rechtsfehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis führt, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich erscheint oder sogar näher liegt. Die tatrichterliche Auslegung kann deshalb vom Revisionsgericht grundsätzlich nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, wie Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht (BGH, Senatsurteil vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - NZM 2006, 54 f.). Solche revisionsrechtlich relevanten Auslegungsfehler werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.

13 b) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß der Bekl. gegen ihre Überwachungspflicht verneint. Zwar ist der Schaden unstreitig durch einen Defekt der Zählereinrichtung entstanden, der bei regelmäßiger Überwachung hätte vermieden werden können. Das Berufungsgericht ist aber ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die Bekl. zur Überwachung des Zählerkastens nicht verpflichtet war.

14 aa) Allerdings scheidet, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ein Schadensersatzanspruch nicht schon deshalb aus, weil die Zähleranlage sich außerhalb der Mieträume befindet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. März 1972 - VIII ZR 177/70 - WM 1972, 658) können nämlich auch solche Gefahrenquellen, die sich zwar außerhalb der Mietsache, aber im selben Gebäude befinden und sich während der Mietzeit auf die Mieträume auswirken, einen Mangel der Mietsache darstellen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß der Vermieter für Gefahrenquellen, die zu seinem Herrschafts- und Einflußbereich gehören, einstehen muß. Der Mieter darf darauf vertrauen, daß der Vermieter die Mietsache jedenfalls vor solchen Gefahrenquellen schützt, für die er verantwortlich ist.

15 bb) So liegen die Dinge im vorliegenden Fall aber nicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht nämlich darauf hin, daß sich der Zählerkasten zwar im Gebäude der Vermieterin befindet, die Kontrolle des Kastens aber dem Einfluß der Vermieterin entzogen ist. Der Zähler steht im Eigentum der Streithelferin, war verplombt und durfte von der Bekl. nicht geöffnet werden. Diese war damit zu einer effektiven Überwachung von vornherein nicht in der Lage, ohne ihrerseits die Rechte des Elektrizitätsversorgungsunternehmens zu verletzen. Die Anbringung, Überwachung und Unterhaltung der Meß- und Steuereinrichtung war, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, nach § 18 Abs. 3 Satz 3 AVBEltV Aufgabe des Elektrizitätsversorgungsunternehmens. 16 Es kommt hinzu, daß die Kl. mit der Streithelferin einen eigenen Stromlieferungsvertrag geschlossen hat. Der Zähler des Elektrizitätsversorgungsunternehmens, an dem der Mangel aufgetreten ist, kam zwar mittelbar auch der Vermieterin zugute, diente aber in erster Linie der Durchführung des Liefervertrages mit der Kl. Diese konnte danach redlicherweise nicht davon ausgehen, daß die Bekl. den Zähler, nur weil er in ihrem Gebäude angebracht war, überwachen würde. Sie durfte und mußte vielmehr damit rechnen, daß diese Aufgabe von ihrer Lieferantin, der Streithelferin, erfüllt würde.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter haftet nicht für Schäden an Sachen des Mieters, die durch einen defekten verplombten Stromzähler entstanden sind, der sich zwar im Mietgebäude befindet, aber nicht mitvermietet wurde und - wie regelmäßig - nicht dem Verantwortungsbereich des Vermieters unterliegt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Mieterin machte Schadensersatz geltend. In ihrer Arztpraxis wurden Elektrogeräte beschädigt, weil sich im Stromzähler eine Aluminium-Klemmschraube gelöst hatte. Der Zähler war Eigentum des Stromversorgers, befand sich im Gebäude aber außerhalb der Mieträume. Er war verplombt und durfte nur vom Stromversorger geöffnet werden. Das Landgericht hatte teilweisen Schadensersatz zugesprochen, das OLG die Klage abgelehnt. Auch die Revision der Mieterin war erfolglos.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG hatte u. a. seine Entscheidung damit begründet, daß ein anfänglicher Mangel der Mietsache nicht dargelegt sei, ebenso keine Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer bestimmten Sollbeschaffenheit der Elektroinstallation, weshalb nur eine übliche hätte erwartet werden können. Das Lösen der Aluminiumklemme habe zu einer Spannung von 400 V am Nulleiter geführt, worin zwar ein nachträglicher Mangel der Mietsache zu sehen sei, obwohl die Zähleranlage sich außerhalb der Mieträume befunden habe. Diesen Mangel habe der Vermieter aber nicht zu vertreten. Zwar sei er verpflichtet, die Elektroinstallation der Mietsache zu warten und zu überprüfen. Eine solche Verpflichtung bestehe aber nicht für die im Eigentum des Stromversorgers stehende Zähleranlage, deren Überwachung und Unterhaltung Aufgabe des Stromversorgers sei. Durch die Verplombung des Zählers sei Dritten - etwa dem Vermieter - der Zugriff mit absoluter Wirkung versagt. Der BGH sah das auch so.

Ein Mangel der Mietsache, so die Entscheidung, liege dann vor, wenn der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt sei. Allein die Vertragsparteien bestimmten, welchen Zustand die vermietete Sache spätestens bei Überlassung an den Mieter und von da ab während der gesamten Vertragsdauer aufweisen müsse. Ein Mangel sei nur dann anzunehmen, wenn die "Ist-Beschaffenheit" des Mietobjekts von der "Soll-Beschaffenheit" der Mietsache abweiche. Hätten die Parteien einen konkret gegebenen schlechten Bauzustand als vertragsgemäß vereinbart, so seien insoweit Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche des Mieters ausgeschlossen. Sei keine ausdrückliche Regelung zum "Soll-Zustand" getroffen worden, richte sich der Soll-Zustand nach der Verkehrsanschauung. In der Regel sei auf den Standard zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, wobei Veränderungen der Anschauungen über den vertragsgemäßen Standard oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Einzelfall zu einer Vertragsanpassung führen könnten. Der BGH teilte auch die Ansicht des OLG zur Überwachungspflicht. Der Vermieter sei zur Überwachung des Zählerkastens nicht verpflichtet gewesen. Allerdings scheide ein Schadensersatzanspruch nicht schon deshalb aus, weil der Stromzähler sich außerhalb der Mieträume befunden habe. Auch Gefahrenquellen außerhalb der (eigentlichen) Mietsache, aber im selben Gebäude könnten einen Mangel der Mietsache darstellen (Urteil vom 27. März 1972 - VIII ZR 177/70 - WM 1972, 658), weil der Vermieter für Gefahrenquellen, die zu seinem Herrschafts- und Einflußbereich gehören, einstehen müsse. Im Falle eines verplombten Stromzählers sei aber eine Kontrolle dem Einfluß des Vermieters entzogen, weshalb er zu einer effektiven Überwachung von vornherein nicht in der Lage sei. Die Anbringung, Überwachung und Unterhaltung von Meß- und Steuereinrichtungen sei nach § 18 Abs. 3 Satz 3 der Allgemeinen Bedingungen über die Versorgung mit Elektrizität (AVBEltV) Aufgabe des Stromversorgers. Hinzu komme noch, daß die Mieterin mit dem Versorger einen eigenen Stromlieferungsvertrag geschlossen habe.