Mangel
AG Rostock41 C 183/9830.09.1998WuM 1999, 64
§ 537 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mangel; Wechselsprechanlage; Minderung; Mietminderung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Ausfall der Wechselsprechanlage für ca. einen Monat berechtigt zur Minderung des Mietzinses in Höhe von 5 %.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Einen Mangel stellt der Ausfall der Wechselsprechanlage für ca. einen Monat dar. Hierbei handelt es sich um einen leichten Mangel, der zur Minderung in Höhe von 5 % berechtigt. Eine 10 %ige Minderung wäre nur bei gleichzeitigem Ausfall der Klingelanlage angemessen, so daß die Bekl. 18,21 DM unberechtigt einbehalten haben.