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Mangel

AG Rostock41 C 183/9830.09.1998WuM 1999, 64

§ 537 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mangel; Wechselsprechanlage; Minderung; Mietminderung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Ausfall der Wechselsprechanlage für ca. einen Monat berechtigt zur Minderung des Mietzinses in Höhe von 5 %.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Einen Mangel stellt der Ausfall der Wechselsprechanlage für ca. einen Monat dar. Hierbei handelt es sich um einen leichten Mangel, der zur Minderung in Höhe von 5 % berechtigt. Eine 10 %ige Minderung wäre nur bei gleichzeitigem Ausfall der Klingelanlage angemessen, so daß die Bekl. 18,21 DM unberechtigt einbehalten haben.