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Mangel

AG Marburg9 C 934/9520.12.1996WuM 1999, 601

BGB §§ 535, 537

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mangel; Feuchtigkeit; Schimmel; Sorgfaltspflicht des Mieters; Lüftung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Mieter hat für das Herstellen eines normalen Raumklimas die gleiche "Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten" walten zu lassen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Gericht geht insoweit davon aus, daß das Herstellen eines normalen Raumklimas auch nicht davon abhängt, ständig das Fenster bzw. die Balkontür offen zu halten, nur um "im frisch geduschten Zustand bei geöffnetem Fenster und Balkontür" sich aufhalten zu müssen. Es ist nach Ansicht des Gerichts einem Mieter allerdings zuzumuten, bei "sensiblem Raumklima" verstärkt darauf zu achten, daß Wasserdampf dann effektiv beseitigt wird bzw. gar nicht erst zum Entstehen kommt. Die Tatsache, daß die Bekl. lediglich Mieterin einer Wohnung ist, entbindet sie im Rahmen ihres Wohnverhaltens nicht davon, bei diesem Verhalten eine "Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten" walten zu lassen. Ein auf die Erhaltung der Bausubstanz etc. achtender Eigentümer würde aber jedenfalls im Rahmen des Möglichen sein Wohnverhalten optimieren, in Richtung der Minimierung des Entstehens von Wasserdampf etc. Dies bedeutet - und dies entnimmt das Gericht dem überzeugenden Sachverständigengutachten -, daß es bei entsprechendem Lüftungsverhalten auch ohne "unzumutbare" Anstrengungen möglich gewesen wäre, die Wohnung, deren Bausubstanz dem üblichen - d. h. den DIN-Vorschriften - entspricht, schimmelfrei zu halten.