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Mangel

AG Görlitz3 C 1347/9615.05.1997WuM 1998, 315

BGB § 537

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mangel; Beheizung; Rostverfärbung; braunes Wasser; Trinkwasser; Mietminderung; Minderung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fehlendes Warmwasser und eine Beheizungsmöglichkeit auf lediglich 15 Grad berechtigen zur Mietminderung um 70 %. Bei einer Rostverfärbung des Trinkwassers ist eine Mietminderung um 20 % berechtigt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Für den Zeitraum November 1993 bis Februar 1994 war die Bekl. berechtigt, die Miete um 70 % zu mindern. Zwar ist in diesem Zeitraum die Heizung nicht vollständig ausgefallen. Unstreitig ist aber aufgrund des Schreibens der Stadtwerke v. 21.2.1994, daß die Räume in den unteren Etagen, zu denen auch die Wohnung der Bekl. zählt, nur bis ca. 14-15 Grad Celsius warm werden. Der Mangel an der Heizungsanlage führt gerade in den kalten Wintermonaten zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so daß eine Mietminderung von 70 % angemessen ist. Dabei fand Berücksichtigung, daß der Bekl. auch kein Warmwasser zur Verfügung stand. Eine darüber hinausgehende Mietminderung stand der Bekl. jedoch nicht zu, da ein totaler Heizungsausfall nicht gegeben war.

Darüber hinaus stand der Bekl. zumindest im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 1994 bis Juli 1994 das Recht zu, die Miete wegen des rostigen Wassers zu mindern. Die Rostverfärbung des Wassers stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohnwertes der Bekl. dar, weil eine solche Braunfärbung leicht den Eindruck erweckt, daß das Wasser schmutzig sei und Krankheitserreger enthält, die zu einer Gesundheitsgefährdung führen können. Zwischen den Parteien ist nicht der Mangel selbst, sondern seine Bewertung als mietmindernd streitig. Die Kl. hat der Bekl. einen Mietnachlaß von 1,9 % der Gesamtmiete von 982,49 DM (= 18,81 DM) wegen des braunen Wassers eingeräumt. Die Bekl. hält eine Mietminderung von 10 % für angemessen. Nach Auffassung des Gerichtes ist das Austreten braunen, extrem eisenhaltigen Wassers sogar geeignet, eine Mietminderung von 20 % zu rechtfertigen.