Mangel
BGB § 537
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mangel; Rostverfärbung; rostiges Wasser; Beheizung; Mietminderung; Minderung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Rostverfärbung des Wassers einer Mietwohnung berechtigt zur Mietminderung in Höhe von 20 %.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. selbst hat mit Schreiben v. 13.6.1994 aufgrund rostigen Wassers eine Mietminderung in Höhe von 0,15 DM pro qm ab dem 1.1.1994 gewährt. Der Abschlag von letztendlich 8,39 DM im Monat wird aber der Bedeutung des Mangels in keinster Weise gerecht. Da der Mietzins sich insoweit kraft Gesetzes mindert, ist ein entsprechender Abschlag von 20 % vorzunehmen. Die Rostverfärbung des Wassers stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohnwertes der Bekl. dar, weil hierdurch leicht der Eindruck erweckt wird, daß das Wasser infolge seiner Braunfärbung schmutzig sei und Krankheitserreger enthalte.
Für die Monate Januar und Februar 1994 sowie November 1994 bis Januar 1995 ist ein weiterer Abschlag in Höhe von 30 % vorzunehmen. Diesbezüglich ist die Miete zu mindern, da die Beheizbarkeit der Räume nur bis zu einer Höhe von rund 16-18 ° C möglich war. Die Minderung wird jeweils aus dem Bruttomietzins berechnet.