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Mangel

AG Görlitz1 C 1320/9603.11.1997WuM 1998, 180

BGB § 537

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mangel; Rostverfärbung; rostiges Wasser; Beheizung; Mietminderung; Minderung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Rostverfärbung des Wassers einer Mietwohnung berechtigt zur Mietminderung in Höhe von 20 %.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. selbst hat mit Schreiben v. 13.6.1994 aufgrund rostigen Wassers eine Mietminderung in Höhe von 0,15 DM pro qm ab dem 1.1.1994 gewährt. Der Abschlag von letztendlich 8,39 DM im Monat wird aber der Bedeutung des Mangels in keinster Weise gerecht. Da der Mietzins sich insoweit kraft Gesetzes mindert, ist ein entsprechender Abschlag von 20 % vorzunehmen. Die Rostverfärbung des Wassers stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohnwertes der Bekl. dar, weil hierdurch leicht der Eindruck erweckt wird, daß das Wasser infolge seiner Braunfärbung schmutzig sei und Krankheitserreger enthalte.

Für die Monate Januar und Februar 1994 sowie November 1994 bis Januar 1995 ist ein weiterer Abschlag in Höhe von 30 % vorzunehmen. Diesbezüglich ist die Miete zu mindern, da die Beheizbarkeit der Räume nur bis zu einer Höhe von rund 16-18 ° C möglich war. Die Minderung wird jeweils aus dem Bruttomietzins berechnet.