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Mangel

AG Potsdam26 C 655/9310.08.1995HE 1996, 146

BGB § 536 b Satz 3; § 539 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mangel; Minderungsausschluss; vorbehaltlose Gebrauchsfortsetzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Setzt der Mieter trotz Mangelkenntnis den Gebrauch der Mietsache über längere Zeit fort und zahlt den Mietzins vorbehaltlos, verliert er seine Mietminderungsrechte.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Vermieterin) verlangt von den Bekl. Räumung der Wohnung und rückständigen Mietzins. Die Bekl. haben vorgetragen, schon vor 1990 seien verschiedene Mängel in Erscheinung getreten. Der Mietzins sei aber weiter bezahlt worden, weil man auf eine Mängelbeseitigung vertraut habe. Seit Anfang 1993 haben die Bekl. die Mietzahlungen eingestellt. Gegen den Bekl. zu 1) erging im März 1995 ein Teilversäumnisurteil; ein Einspruch erfolgte nicht. Die Bekl. zu 2) wurde antragsgemäß zur Herausgabe, Räumung und Zahlung verurteilt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Mietverhältnis endete mit der fristlosen Kündigung vom 16.8.1993.

Die Bekl. befand sich mit mehr als zwei Monatsraten im Zahlungsverzug gemäß §§ 284, 285 BGB. Zwar würde ein bestehendes Minderungsrecht den Verzug ausschließen. Ein solches hat die Bekl. jedoch analog § 539 BGB verloren.

Denn die Bekl. hat trotz Kenntnis der Mängel den Gebrauch der Mietsache über eine längere Zeit fortgesetzt und bis Dezember 1992 den Mietzins gezahlt. Damit brachte die Bekl. zum Ausdruck, daß ihr die Wohnung trotz der erheblichen Mängel diesen Mietzins wert ist.

Die Bekl. wandte sich erst im Dezember 1993 an die Kl. mit der Bitte um Mietminderung. Die Bekl. gab zwar an, sie habe schon früher die Mängel der Kl. angezeigt. Jedoch hat sie nicht unter Beweis gestellt, wann, wo und mit wem sie entsprechende Gespräche geführt hat. Der angebotene Zeugenbeweis würde zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis führen. Auch hat die Bekl. den Mietzins vorbehaltlos gezahlt. Daß die Bekl. nur deshalb nicht zahlte, weil sie auf eine Mängelbeseitigung vertraute, ist nicht ersichtlich. Worauf sich ein solches Verhalten stützen soll, konnte die Bekl. nicht erklären. Auch nach dem eigenen Vortrag der Bekl., wonach es zu ständigen Auseinandersetzungen wegen der Mietminderung kam, ist ein solches Vertrauen nicht erkennbar. Selbst wenn es tatsächlich zu diesen Auseinandersetzungen kam, so konnte die Bekl. deshalb gerade nicht auf eine Mängelbeseitigung vertrauen.

Die Bekl. verlor aus den genannten Gründen auch ihr Minderungsrecht für die Zukunft.

Die Bekl. hat die Nichtzahlung auch gemäß § 285 BGB zu vertreten.

Die Kl. kann von der Bekl. gemäß §§ 535 Satz 2, 421 BGB den geforderten Mietzins verlangen.

Denn da die Bekl. ebenfalls Mieter ist, haftet sie für die Mietzinsforderung als Gesamtschuldnerin neben dem Bekl. zu 1). Auch bestand, wie oben erörtert, kein Mietminderungsrecht.