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Mangel

AG Bersenbrück1634-9-4 C 372/9730.09.1997WuM 2000, 211

BGB § 537

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mangel, Wohnungsterrasse, Vieh, Weide, Mietminderung, Minderung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Nutzung der unmittelbar an der vermietete Terrasse angrenzenden Grünfläche als Weidefläche für Vieh berechtigt zur Minderung des Mietzinses in Höhe von bis zu 20 %.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. waren berechtigt, den Mietzins für den Monat Mai 1997 gemäß § 537 BGB um 100 DM zu mindern. Letztlich kann dahinstehen, ob der Garten als Zubehör mit zur vermieteten Sache gehört. Auch äußere Einwirkungen auf die Mietsache können einen Fehler im Sinne von § 537 BGB begründen. Solches war vorliegend der Fall. Durch die Nutzung der unmittelbar an die Terrasse angrenzenden Grünfläche als Weidefläche war die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit der mitvermieteten Terrasse zumindest erheblich beeinträchtigt, wenn nicht gar aufgehoben. Solches ergibt sich anschaulich aus den beklagtenseits vorgelegten Lichtbildern. Es liegt auf der Hand, daß von Weidevieh Gerüche, Ungeziefer und Lärm ausgehen, was von den Bekl. nicht hingenommen zu werden brauchte. Die Weidefläche befand sich in einer Entfernung nicht einmal 2 m zur mitvermieteten Terrasse, so daß eine ungestörte Nutzung durch die Bekl. nicht gewährleistet war. Insoweit erachtet das Gericht eine Minderung des Mietzinses in Höhe von bis zu 20 % des Kaltmietzinses für durchaus angemessen. Die Bekl. waren daher berechtigt, den Mietzins in Höhe von 100 DM zu mindern.