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Mangel

AG Schöneberg15 C 531/8823.09.1988GE 1989, 683

BGB § 536 a ,§ 538 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mangel; Vorschuss für Gutachten über Gesundheitsgefährdung; Bleigehalt im Trinkwasser

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter hat keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Zahlung eines Vor-schusses zur Einholung eines toxikologischen Gutachtens über das aus Blei-rohrleitungen entnommene Wasser.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Mieter) verlangen vorliegend von der Bekl. (Vermieterin) Zahlung eines Vorschusses für ein toxikologisches Gutachten darüber, ob das den Blei rohrleitungen entnommene Wasser gesundheitschädlich ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben keinen Anspruch auf Bezahlung eines Sachverständigenvorschusses gegen die Bekl. Zwar kann, wie die Kl. zutreffend ausführen, ein solcher Anspruch im Rahmen des § 538 Abs. 2 BGB durchaus bestehen.

Voraussetzung ist indessen, daß tatsächlich ein Mangel der Mietsache vorliegt.

Hierzu tragen die Kl. aber lediglich Vermutungen vor. Es fehlt an jeglicher substanti-ierter Darlegung, welche konkrete Gesundheitsgefahr von den tatsächlich in ihrer Wohnung befindlichen Bleirohren ausgehen soll.

Ohne konkrete Angaben kann nicht von dem Vorliegen eines Mangels ausgegangen werden. Dies ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit bereits aus dem Urteil des Landgerichts Berlin GE 88, 243, in dem in einem Fall, in dem sogar konkrete Meß-werte vorgelegen haben, eine Gesundheitsgefährdung verneint worden ist. Mit der vorliegenden Klage wollen die Kl. aber gerade erst entsprechende Werte - die dann möglicherweise zu einer anderen Entscheidung als in dem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall führen können - ermitteln, obwohl das Vorliegen eines Mangels gerade zu den anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen der von ihnen in Bezug genommenen Anspruchsgrundlage gehören. Das Verlangen der Kl. stellt sich nach Auffassung des Gerichts mithin als ein - rechtlich unzulässiges - Aus forschungsbegehren dar, mit dem die Kl. die ihnen nach § 538 BGB obliegende Darlegungs- und Beweislast umgehen wollen.