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Mangel

AG Schöneberg16 C 383/8909.08.1988GE 1990, 663

BGB § 536 Abs. 1 Satz 2; § 537 Abs. 1 Satz 1 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mangel; Schallisolierung; geschuldeter Standard bei nachträglichen Modernisierungen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Beurteilung der Fehlerhaftigkeit einer Wohnung in bautechnischer Hinsicht ist der technische Standard im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks maßgebend. Wurden nachträgliche Modernisierungen durchgeführt, ist der technische Standard im Zeitpunkt der Durchführung maßgebend.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Tatsache, daß Lärm aus dem Badezimmer der Nachbarwohnung in den Wohnbereich der Bekl. dringt, stellt keinen Man-gel der Mietsache dar. Ein Mangel liegt vor, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung oder nachher mit einem Fehler behaftet ist, der ihre Taug-lichkeit zu dem vertagsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Ein Feh-ler liegt dann vor, wenn die Beschaffenheit der Wohnung nachteilig von dem Zustand abweicht, den die Kl. der Bekl. zu schulden versprochen hat.

Soweit es um die bautechnischen Anforderungen eines Bauwerks geht, werden die Parteien typischerweise davon ausgehen, daß der Vermieter den Standard schuldet, der im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks maßgebend war, es sei denn, der Vermieter hätte nachträglich die Sache baulich modernisiert, so daß dann der technische Standard im Zeitpunkt der Durchführung der Modernisierungsarbeiten maßgebend wäre. Hingegen entspricht es nicht der Vorstellung der Parteien, daß der Vermieter bei jedem Mieterwechsel verpflichtet sein soll, die freiwerdende Wohnung un-ter anderem in puncto Wärmedämmung und Schallisolierung auf den je-weils neuesten Stand zu modernisieren. Da hier unstreitig die Wohnung im Zeitpunkt ihrer Errichtung den geltenden bautechnischen Vorschriften ent sprach, lag insoweit ein Mangel der Mietsache nicht vor. Ein Mangel der Mietsache liegt auch nicht darin, daß die Nachbarin der Mietwohnung einen Gebrauch macht, der von der Bekl. nicht mehr hinzu-nehmen wäre. Dem Mieter können bei der Benutzung der sanitären Ein richtungen grundsätzlich keine Grenzen gezogen werden; insbesondere die Benutzung des Bades des Tages über, auch von 6.00 Uhr morgens an, gehört zu dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung und ist im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis von den anderen Mietern des Hauses hinzunehmen.

Es kann dahinstehen, ob ein anderes dann gilt, wenn angeblich des Nachts bis 2.00 Uhr das Bad benutzt wird, da insoweit die Bekl. keine konkreten Daten für den Zeitraum Mai bis Juli 1988 vorgetragen hat, an denen eine derartige nächtliche Benutzung stattgefunden haben