Mangel
BGB § 536 Abs. 1; § 537 Abs. 1 a.F.
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Schlagwörter zur Erschließung
Mangel; Minderung; unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung: Minderungsquoten
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Quadratmeter unverputzte Wand im Bad, ein Quadratmeter fehlende malermäßige Behandlung des Fußbodens im Bad und ein überlaufendes Abwasserabflußbecken im Bad berechtigt nicht zur Minderung.
2. Welliger Fußboden im Korridor und verzogene und verrottete Fen-ster berechtigen zu einer Minderung von 10 %.
3. Ein Wohnzimmerofen, der statt mit 6 kW nur mit 4 kW heizt, berech-tigt zu einer Minderung von 10 %.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Unstreitig lagen während des Mietzeitraums folgende Beeinträchtigungen vor:
(1) 1 m2 unverputzte Wand im Bad
(2) 1 m2 fehlende malermäßige Behandlung des Fußbodens des Bades
(3) Entfernung der Balatumauslegware im Bad
(4) welliger Holzfußboden im Korridor
(5) verzogene und verrottete Fenster
(6) überlaufendes Abwasserabflußbecken im Bad
Teilweise streitig ist die behauptete unzureichende Beheizung durch die eingebaute Nachtstromspeicherheizung.
Hinsichtlich der Ziffern (1), (2) und (6) ist, ein Mangel im Rechtssinne zu-gunsten der Bekl. unterstellt, eine Minderung wegen der nur unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung nicht eingetreten, § 537 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Entfernung der Auslegware im Bad rechtfertigt eine Mietminderung nicht, da die Auslegware nicht Gegenstand des Vertrages ist; insoweit hätte den Bekl. allenfalls ein Schadensersatzanspruch aus positiver Ver tragsverletzung bzw. § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung zuge-standen.
Für die verzogenen und verrotteten Fenster und den welligen Holzfußboden schätzt das Gericht nach § 287 ZPO die Minderung auf 10 %.
Soweit die unzureichende Beheizung durch die Nachtstromspeicherheizung gerügt wird, hat der Elektriker einen Defekt des Badezimmerofens nicht festgestellt. Wenn dessen Heizleistung seit 1973, trotz zwischenzeitlich harter Winter, wie den 1986/87, nicht beanstandet wurde, kann davon ausgegangen werden, daß der Ofen, soweit er einwandfrei funktioniert, ei-ne vertragsmäßige Leistung darstellt; das gleiche gilt für die Soll-Leistung des Wohnzimmerofens von 6 kW. Daß der Wohnzimmerofen statt mit 6 kW nur mit 4 kW heizt, hat die Kl. nicht bestritten, so daß ein weiterer Minderungsbetrag für die Monate bis April 1989 von 10 % anzuerkennen ist.