Mangel
BGB § 536 Abs. 1 Satz 1 ; § 537 Abs. 1 Satz 1 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mangel; Minderungsquoten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mietminderung in Höhe von 5 % bei Fäkalienrückfluß in der Toilette; 3 % bei defektem Badewannenabfluß; 0,5 % bei nicht ordnungsgemäßer Steckdose; 1 % bei nicht funktionierender Hausbeleuchtung; 10 % bei abblätternder Farbe und Verschmierungen im Treppenhaus; 3 % bei undichtem Glasdach des Treppenhauses; 1 % bei defekter Gegensprechanlage.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Insgesamt setzt das Gericht hier eine Minderung für das Badezimmer von 8,5 % an. Dabei konnte die Bekl. wegen des Fäkalienrückflusses, weil dies, auch wenn es nicht immer auftritt, besonders unangenehm ist, eine Minderung von 5 % vornehmen. Wegen des defekten Badewannenabflusses, der die Nutzung des Bades erheblich erschwert, konnte eine Minderung von 3 % vorgenommen werden. Die nicht ord-nungsgemäße Steckdose rechtfertigt eine solche von 0,5 %. Die Bekl. konnte weiterhin wegen der nicht funktionierenden Hausbeleuchtung die Miete um monatlich 1 % mindern. Hinsichtlich der abblätternden Farbe und der Verschmierung durch Kleber im Treppenhaus der Außenkellertreppe konnte die Bekl. die Miete um 10 % mindern. Dabei kann es dahingestellt bleiben, inwieweit diese Treppe nach dem Mietvertrag unmittelbar vermietet gewesen ist. Der Mietgebrauch kann sich nämlich stillschweigend durch längere Nutzung auch auf andere Räumlichkeiten erstrecken, die nicht unmittelbar mitvermietet sind (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Anm. II 127 und 180). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Außenkellertreppe um einen Bereich, den die Bekl. nicht nur nutzen durfte und genutzt hat. Vielmehr hat sie ihn darüber hinaus auch noch ganz allein nutzen können und dürfen. Damit berechtigen Mängel in diesem Bereich ebenfalls zu ei-ner Mietminderung. Diese setzt das Gericht hier mit 10 % an, weil doch eine erhebliche Beeinträchtigung vorgelegen hat. Ab Februar 1990 konnte die Bekl. insoweit wegen des dann aufgetretenen Schimmels eine erhöhte Minderung um weitere 2 % vornehmen. Dieses Minderungsrecht stand ihr jedoch erst ab Anfang Februar 1990 zu, weil insoweit eine Rüge erst im Januar 1990 erfolgt ist und der Vermieter nicht unmittelbar Abhilfe schaffen kann. Das Auftreten von Schimmel konnte insoweit vom Vermieter aufgrund der bisher gerügten Mängel auch nicht ohne weiteres vorausgesehen werden. In diesem Bereich durfte die Bekl. schließlich wegen des undichten Glasdaches ab Februar 1990 um weitere 3 % mindern, weil die Nutzung dadurch nun weiter erschwert war. Auch hier kam aufgrund der erst im Januar erfolgten Rüge jedoch eine Minderung erst ab Februar 1990 in Betracht. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß solche Mängel erst dann wirklich zum Tragen kommen, wenn sie über längere Zeit bestehen. Ebenso konnte die Bekl. ab Februar 1990 die Miete wegen der defekten Gegensprechanlage, die auch erst im Januar gerügt wurde, um ein weiteres Prozent mindern.