Mangel
BGB § 535 Abs. 1 Satz 2; § 536 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mangel; Schalldämmung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Auch ohne ausdrückliche Bestimmung im Mietvertrag ist es stillschweigend Vertragsinhalt, daß die gemietete Wohnung hinsichtlich der Schalldämmung Eigenschaften aufweist, die bei einer Wohnung dieses Alters (hier: Baujahr 1909) zu erwarten sind.
2. Ein Mieter kann eine Schalldämmung entsprechend DIN 4109 er-warten, denn die bei Altbauten üblichen Holzbalkendecken mit intakter Stakung, Schüttung und Rohrputzdecke entsprechen normalerweise den Mindestanforderungen nach DIN 4109/62 bezüglich Luft- und Trittschallschutz.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. kann vom Bekl. verlangen, daß die Zwischendecke so hergerichtet wird, daß sie den Schallschutzbestimmungen der DIN 4109 entspricht. Gemäß § 536 BGB hat der Kl. nämlich einen An-spruch gegen den Bekl. als Vermieter, daß seine Wohnung sich in ver tragsgemäßem Zustand befindet. Vertragsgemäß ist aber hier ein Zustand, der den Schallschutzbestimmungen der DIN 4109 entspricht. Was vertragsgemäß ist, richtet sich nämlich nach der Vereinbarung der Parteien. Zwar ist hinsichtlich des Schallschutzes der Zwischendecke keine aus-drückliche Vereinbarung getroffen worden. Indem aber insoweit überhaupt keine Vereinbarungen getroffen wurden, ist es stillschweigend Vertragsinhalt, in dem der Kl. eben eine Wohnung, wie er sie vorfand, anmietete, daß sie die Eigenschaften aufweist, die bei einer Wohnung dieses Alters und dieser Bauweise zu erwarten sind. Erwarten konnte der Kl. aber eine Schalldämmung entsprechend DIN 4109. Eine solche Schalldämmung ist nämlich für eine Wohnung des Alters der angemieteten Wohnung üblich. Wie der Sachverständige bereits in seinem Gutachten vom 3. April 1989, das der Bekl. selbst eingeholt hat und auf das sich der Gutachter auch in dem vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachten beruft, ausführt, entsprechen Holzbalkendecken mit intakter Stakung, Schüttung und Rohrputzdecke normalerweise den Mindestanforderungen nach DIN 4109/62 bezüglich Luft- und Trittschallschutz. In seinem weiteren Gutachten führt der Sachverständige aus, daß diese Bauweise einer Holzbalkendecke auch die übliche für die Zeit zwischen der Jahrhundertwende und dem 1. Weltkrieg gewesen ist. Da die Errichtung des Hauses unstreitig im Jahre 1909 erfolgt ist, war also eine solche Decke für ein Haus dieses Alters üb-lich. Damit ist es Vertragsinhalt, daß die Decke einen solchen Schallschutz bietet, wie dies bei einer solchen Holzbalkendecke in der Regel erzielt wird. Tatsächlich bietet die Decke aber nicht einen solchen Schallschutz, wie er für solche Decken als üblich anzusehen ist, wie der Sachverständige in sei-nem Gutachten vom 23. Oktober 1989 ausführt. Insbesondere die Luftschalldämmung entspricht dem nicht mehr. Bei der Trittschalldämmung führt der Sachverständige zwar aus, daß die gemessene Dämmung von TSN = -2 dB sich noch am unteren ungünstigen Ende des Streubereichs befinde. Das muß aber offensichtlich so verstanden werden, daß solche ungünstigen Werte zwar vorkommen, daß dies aber nicht die üblichen für eine solche Holzbalkendecke sind. Dies ergibt sich daraus, daß der Sach verständige zuvor ausdrücklich ausführt, daß solche Holzbalkendecken "normalerweise" den "Mindestanforderungen" nach DIN 4109/62 entsprechen. Der Kl. durfte aber das erwarten, was normalerweise erreicht wird und damit nicht das, was in Extremfällen auch einmal vorkommt. Dem An-spruch des Kl. steht auch nicht der Vortrag des Bekl. entgegen, eine Be-lästigung sei nur bei dem anderen Mieter aufgetreten, und dies beruhe auf der nicht sach- und fachgerecht angebrachten Hartfaserplatte. Es geht nämlich nicht darum, ob diese Hartfaserplatte möglicherweise entfernt werden muß. Und es geht auch nicht darum, ob der Kl. durch den anderen Mieter belästigt wird oder ob er sich besonders in seiner Wohnung in acht nehmen muß, um den anderen Mieter nicht zu belästigen. Wesentlich ist, daß die Schalldämmung als solche, wie der Sachverständige festgestellt hat, nicht hinreichend ist.