Mangel
BGB § 536 Abs. 1 Satz 1 ; § 537 Abs.1 Satz 1
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Schlagwörter zur Erschließung
Mangel; Baulärm; Minderungsquote
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Baulärm, der von einem Nachbargrundstück ausgeht, stellt einen Mangel der Mietsache dar und kann über einen längeren Zeitraum zu einer durchschnittlichen Minderung von 3 % berechtigen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. schuldete für den geltend gemachten Zeitraum lediglich eine gemäß § 537 BGB geminderte Miete, denn die ver tragsgemäße Nutzung ihrer Wohnung war nach dem Ergebnis der Beweis-aufnahme durch die Beeinträchtigungen von den Nachbargrundstücken eingeschränkt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kl. als Eigentümer gegenüber den Bauarbeiten auf den Nachbargrundstücken selbst einen Abwehranspruch aus den §§ 906 Abs. 1, 1004 BGB haben. Auch wenn die Kl. erheblichen Baulärm ohne Entschädigung dulden müssen, besteht ein Minderungsrecht der Bekl. unabhängig davon. Ihre Rechte sind allein durch die schuldrechtlichen Beziehungen aus dem Mietvertrag begründet. Das Risiko einer solchen Beeinträchtigung von anderen Grundstücken trägt allein der Eigentümer und nicht der Mieter. Wobei dem Eigentümer nur dann ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Störer zusteht, wenn die Einwirkungen so erheblich sind, daß der Ertrag seines Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. In allen anderen Fällen steht ihm kein Ausgleichsanspruch zu, auch wenn die Mieter berechtigterweise mindern.
Grundsätzlich stellt auch Baulärm, der von anderen Grundstücken ausgeht, einen Fehler der Mietsache dar, wenn er so erheblich ist, daß die Nutzung der Wohnung für den vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist (vgl. dazu Palandt Anm. 2 zu §§ 537, Emmerich Sonnenschein, Mietrecht, Rdnr. 39, BayObLG, RE-Miet 2/86 in WM, S. 112, 113). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Behauptung der Bekl. bestätigt, daß die vertragsgemäße Nutzung ihrer Wohnung durch die Bauarbeiten auf den angrenzenden Nachbargrundstücken erheblich eingeschränkt worden ist.
Die Bekl. war jedoch nicht berechtigt, in Höhe von 15 % den Kaltmietzins zu mindern. Angesichts der Größe ihrer Wohnung und des langen Zeitraumes, über den sie die Minderung gleichmäßig vorgenommen hat, ergibt sich aufgrund der Beweisaufnahme, daß eine Minderung durch den von ihr beschriebenen Baulärm im Extremfall in Höhe von 5 % angemessen ist, daß für den gesamten Zeitraum von April 1988 bis Februar 1989 eine gleichmäßige Minderung nach Schätzung des Gerichts jedoch nur in Höhe von 3 % angemessen war
Leitsatz
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Anmerkung: Die Bekl. hat die Berufung zum LG zurückgenommen, nachdem die ZK 29 erklärt hatte, daß sie die AG-Entscheidung insgesamt für zutreffend halte (29 S 30/40).