Mangel
BGB § 536 Abs.1 ; § 537 Abs.1 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mangel; Tauglichkeitsminderung; Gesundheitsgefährdung; Einhaltung von Grenzwerten
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei Einhaltung von nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft festgelegten Grenzwerten scheidet eine erhebliche Minderung der Tauglichkeit aus.
2. Ein Mangel liegt nicht schon dann vor, wenn eine Gesundheitsgefährdung (hier durch athermische Wirkungen) nicht wahrscheinlich, aber auch nicht ausgeschlossen ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. ist zur Mietminderung nicht berechtigt. Daß die von der Bekl. behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den Betrieb der zwei weiteren Mobilfunkantennen verursacht wurden, scheidet schon deshalb aus, weil deren Sendebetrieb erst seit 11.11.1998 erfolgt, wogegen die Bekl. die Beschwerden schon seit Oktober 1998 haben will. Ihre Beschwerden können daher, wenn sie nicht ganz andere Ursachen haben, bestenfalls daher herrühren, daß ihre Furcht vor möglichen Gesundheitsgefahren von Mobilfunkantennen bei ihr Mißempfindungen auslösen, die sich gesundheitlich auswirken. Ob eine solche Furcht berechtigt ist, ist umstritten und beim derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht objektiv nachweisbar. Das AG München hat zwar im Urteil - 432 C 7381/95 - auch ohne Nachweis schädlicher Einwirkungen allein die Furcht vor Gesundheitsgefährdungen als eine Beeinträchtigung angesehen, die den Mieter berechtigten, die Miete um 20 % zu mindern. Demgegenüber hat aber das LG Freiburg im Urteil vom 27.6.1996 - 3 S 294/95 -, auf das sich der Kl. beruft, entschieden, daß die Befürchtung einer Gesundheitsbeeinträchtigung durch eine Funkanlage, deren elektromagnetische Wellen die von der Strahlenschutzkommission zum Schutz vor elektromagnetischer Strahlung bei Mobilfunk vom 4.2.1992 sowie im DIN Entwurf VDE 0848 Teil 2 vom Oktober 1991 empfohlenen Grenzwerte unterschreiten, einen Mietmangel nicht begründen kann, weil die vorgestellte Gefahr wissenschaftlich nicht erwiesen ist.
Die Bekl. bestreitet nicht, daß die Grenzwerte auch im vorliegenden Fall eingehalten sind. Sie verweist aber darauf, daß bei der Festsetzung der Grenzwerte die Kommission überwiegend aus Vertretern der Industrie zusammengesetzt und die warnenden Meinungen der Biophysiker und Biologen nicht berücksichtigt worden seien, außerdem im wesentlichen die athermischen Effekte unberücksichtigt geblieben seien. Sie weist außerdem darauf hin, daß die Versicherungen dazu übergingen, durch elektromagnetische Felder verursachte Schäden nicht mehr zu versichern.
Ob ein sog. Umweltfehler die Tauglichkeit der Mietsache erheblich mindert und daher zu einer Herabsetzung des Mietzinses führt (§ 537 Abs. 1 BGB), ist nicht nach dem subjektiven Empfinden des einzelnen Mieters oder den Ansichten bestimmter Kreise, sondern nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu beurteilen (Palandt, BGB, Rdn. 12 zu § 537). Diese geht dahin, daß dann, wenn die Grenzwerte eingehalten sind, die nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft festgelegt wurden, eine erhebliche Minderung der Tauglichkeit der Mietsache nicht gegeben ist, weil nach aller Erfahrung bei einer Unterschreitung der Grenzwerte nicht mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung zu rechnen ist. Dies gilt vor allem auch für mögliche Gesundheitsgefahren von athermischen Wirkungen der Strahlungen, für die derzeit gesicherte Erkenntnisse nicht vorliegen. Es würde zu weit führen, wenn man einen Mangel bereits dann annehmen würde, wenn eine Gesundheitsgefährdung zwar nicht wahrscheinlich, aber auch nicht ausgeschlossen wäre. Andernfalls wäre kaum noch ein Vermieter in der Lage, eine mangelfreie Wohnung zur Verfügung zu stellen, weil nicht immer völlig auszuschließen ist, daß bestimmte Bauweisen, Baumaterialien oder Umwelteinflüsse gesundheitsgefährdend sein können. Ein Mietmangel ist daher zu vermeiden, wenn - wie hier - die elektromagnetische Strahlung unterhalb der behördlich empfohlenen Werte liegt (so auch LG Traunstein, NJW-RR 1994, 1423 zur Schadstoffkonzentration von Baumaterialien).