Mangel
BGB § 537
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mangel; Riß; Außenmauerwerk; Bergschaden; Mietminderung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat das Badezimmer einen durchgehenden Riß im Außenmauerbereich, ist eine Minderung der Miete von 15 % angemessen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. ist befugt gewesen, die Miete nach § 537 BGB zu mindern. Das Badezimmer hat unstreitig einen durchgehenden Riß im Außenmauerbereich. Dies bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts. Dem entspricht eine Minderungsquote von 15 %.
Die Kl. dürfen der Bekl. nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese habe den Riß selbst verursacht oder aber verhindert, daß er beseitigt werde. Von Klägerseite sind zwar Möglichkeiten vorgebracht worden, wonach die Bekl. selbst für den Riß verantwortlich sein könnte. Hier handelt es sich aber nicht um ein das Gericht überzeugendes Vorbringen; denn letztendlich haben die Kl. nur Vermutungen geäußert, nichts hinreichend Bestimmtes vorgetragen, daß der streitbefangene Riß der Bekl. anzulasten wäre, und des weiteren auch keinen schlüssigen Beweis für eine Verursachung durch die Bekl. angetreten. Danach kann nur von einer Rißbildung aus dem Verantwortungsbereich der Kl. ausgegangen werden.
Hätte die Bekl. eine Beseitigung des Risses verhindert, so würde dies ihrem Minderungsrecht entgegenstehen. Aber auch insoweit vermag das Gericht keine Feststellungen zum Nachteil der Bekl. zu treffen. Auch hier haben die Kl. nur pauschal vorgetragen, nicht substantiiert dargelegt, daß, wann und auf welche Weise die Bekl. sich einer Reparatur widersetzt haben sollte. Hier fehlt es gleichfalls an einem gehörigen Beweisantritt.
Alles spricht dafür, daß die Rißbildung ein noch nicht beseitigter Bergschaden ist, wobei die Kl. noch nicht genügend zur Wiederherstellung eines ordentlichen Zustands unternommen haben.