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Mangel

LG Berlin63 S 443/9604.04.1997GE 1997, 689; HE 1997, 302

BGB § 536 Abs. 1 Satz 2 ; § 537 Abs. 1 Satz 2 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mangel; Minderung; Temperaturschwankungen; Warmwasserversorgung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Temperaturschwankungen bei der Warmwasserversorgung sind kein zur Minderung berechtigender Mangel.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Amtsgericht hat den Bekl. zu Recht zur Zahlung der restlichen Mieten von März 1994 bis einschließlich Oktober 1995 verurteilt. Der Bekl. war nicht berechtigt, die Mieten zu mindern. Soweit der Bekl. bemängelt hat, daß ein Duschen mit konstanter Temperatur nicht möglich gewesen sei, vielmehr die Wassertemperatur abgekühlt sei, sobald im Hause anderweit Wasser entnommen worden sei, rechtfertigt dies eine Minderung der Miete nicht. Der Bekl. hat unstreitig kein Duschbad, sondern ein Bad mit Wanne gemietet. Das heißt, daß er grundsätzlich in der Weise seinen Körper reinigen soll, daß er zunächst Wasser in die Wanne einlaufen läßt, das er nach Belieben temperieren kann. Wenn er jedoch das Wannenbad als Duschbad benutzt, indem er die Handbrause als Dusche verwendet, muß er, wenn er sich längere Zeit abbraust, Temperaturschwankungen hinnehmen. Solche Temperaturschwankungen sind bei Durchlauferhitzern üblich und im Rahmen der Nutzung eines Wannenbades auch hinnehmbar. Die Nutzung der Handbrause als Dusche ist zwar möglich, sie entspricht jedoch nicht dem nach dem Mietvertrag vorgesehenen Gebrauch eines Wannenbades. Danach dient die Handbrause nur zum kurzfristigen Entfernen von Schaum und Seifenresten, nicht jedoch zum Duschen auf längere Dauer. Temperaturschwankungen, die sich aus der Nutzung als Dusche ergeben, begründen keinen Mangel der Mietsache.

Aber auch der des weiteren geltend gemachte Mangel an der Badezimmerdecke im Bereich des Rohrbelüfters rechtfertigt eine Minderung der Miete nicht. Zwar geht auch die Kammer davon aus, daß aus dem Rohrbelüfter der Kaltwasserleitung früher Wasser ausgetreten sein muß. Dafür sprechen die festgestellten Rostspuren am Rohrbelüfter und an der darunterliegenden Wand wie auch die vom Sachverständigen M. festgestellte Verkalkung. Jedoch konnte ein Wasseraustritt in einem erheblichen Umfang weder dargelegt noch von dem Sachverständigen festgestellt werden. Der Sachverständige, in dessen Gegenwart eine Wasserspülung mehrfach betätigt wurde, hat einen in diesem Zusammenhang von dem Bekl. behaupteten Wasseraustritt aus dem Rohrbelüfter nicht realisieren können. Ein gelegentliches Herabtropfen von der Badezimmerdecke begründet genausowenig wie der Rostfleck einen Minderungsanspruch; denn die Tauglichkeit eines Badezimmers zum vertragsgemäßen Gebrauch wird dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt. Es kommt daher auch nicht auf die Vernehmung der weiteren genannten Zeugen T. und S. an. Daß es "immer wieder" zum Wasseraustritt gekommen sein soll, reicht, wie ausgeführt, für die Annahme eines Anspruchs auf Minderung nicht aus. Die Befragung der Zeugen nach einer angeblichen Durchfeuchtung der Badezimmerwand liefe auf eine Ausforschung hinaus; denn hierzu hat der Bekl. Hinreichendes nicht vorgetragen. Immerhin dürfte auch diese Wand weitgehend gefliest sein, so daß eine Durchfeuchtung im nennenswerten Umfang nicht anzunehmen ist. Soweit der Bekl. ein Schlagen des neu eingebauten Ventils und den dadurch verursachten "Lärm" bemängelt hat, fehlt jede nähere Beschreibung dieses Lärms. Der Sachverständige M. vermochte ebenfalls ein Schlagen des Rohrlüfters nicht festzustellen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Mieter hatte beanstandet, daß beim Duschen das Wasser jedes Mal dann kalt würde, wenn ein anderer Mieter im Hause ebenfalls Warmwasser verbrauchte. Er minderte deshalb die Miete, allerdings zu Unrecht, wie das LG Berlin mit Urteil vom 4. April 1997 ausführte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Richter verwiesen auf den Unterschied zwischen einer Badewanne und einer Dusche; hier habe der Mieter eben nur eine Badewanne gemietet, bei der Temperaturschwankungen beim Einlaufenlassen keine große Rolle spielten. Daß manche Mieter, auch um Wasser zu sparen, lieber duschen als ein Vollbad zu nehmen, spielt für das LG keine Rolle.