Mangel
BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 ; § 536 a. F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mangel; Lärmbelästigung; Sozialverträglichkeit; Zumutbarkeit; Kinderlärm; Kinderspielplatz
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei der Prüfung der Sozialverträglichkeit bzw. Zumutbarkeit der durch spielende Kinder verursachten Geräusche sind DIN-Normen und objektive Meßergebnisse nur bedingt als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen.
2. Das Interesse der Mieter an einer ruhigen und ungestörten Wohnung ist gegenüber dem Bedürfnis der in dem Wohnhaus aufhältlichen Kinder, sich kindgemäß und entsprechend lärmintensiv zu verhalten, nachrangig, wenn bei Mietvertragsabschluß erkennbar war, daß die Wohnung Kinderlärm ausgesetzt sein würde (vgl. auch Zif-fer 8 Abs. 1 der Ausführungsvorschriften zu § 8 Abs. 3 der Bauordnung Berlin - AV Kinderspielplätze - vom 30.4.1986 (ABl. Berlin S. 842).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind aufgrund des Mietvertrages vom 26.1.90 Mieter einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung in dem Hause des Bekl. Hinter dem Innenhof befindet sich ein Kinderspielplatz, der auch von den Kindern aus den den Innenhof umgrenzenden Häusern genutzt wird. Die Nutzung ist von 8.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr gestattet.
Die Kl. (ihr Wohn- und Arbeitszimmer liegen zum Innenhof hin) halten den Lärm für unerträglich und gesundheitsschädigend; sie behaupten, er finde auch zu anderen als den erlaubten Zeiten statt.
Die Kl. begehren, die Bekl. zu verurteilen, "durch Vornahme geeigneter Maßnahmen sicherzustellen", daß die Lärmimmissionen zwischen 7.00 und 13.00 Uhr und 15.00 und 19.00 Uhr 40 dB (was der Lautstärke einer im gedämpften Ton geführten Unterhaltung entspricht) nicht überschreiten und ferner sicherzustellen, daß in der übrigen Zeit ein Spielbetrieb in der bezeichneten Anlage nicht stattfindet.
Die Bekl. hält die Kl. zur Duldung verpflichtet und stellt in Abrede, daß von dem Spielplatz unzumutbarer Lärm ausgehe.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Mieter müsse sozial-adäquate Lärm- und Geräuschbeeinträchtigungen dulden; daß der Spielbetrieb den danach hinzunehmenden Grenzwert überschreite, sei nicht substantiiert dargetan.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung schildern die Kl. nochmals die Lärmimmissionen. Der Spielplatzbetrieb finde von März bis November von ca. 10.00 Uhr bis zur Dunkelheit, teilweise über 22.00 Uhr hinaus statt und erreiche Spitzenwerte von 80 dB.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. ist gegenüber den Kl. nicht gemäß §§ 535, 536 BGB verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die bewirken, daß der vom Kinderspielplatz ausgehende Lärm auf höchstens 40 dB reduziert (I.) bzw. der Spielbetrieb in den Ruhezeiten (13.00 bis 15.00 Uhr und 19.00 bis 7.00 Uhr) ganz eingestellt wird (II.).
I. Die sich aus den §§ 535, 536 BGB ergebende Verpflichtung des Vermie-ters, dem Mieter die Wohnung während der Mietzeit in einem zum ver-tragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen, beinhaltet zwar auch die Pflicht zur Unterlassung und Abwehr von Störungen, d. h. der Vermieter ist verpflichtet, Lärm und sonstige Immissionen, die durch Dritte auf den Mietgebrauch einwirken, abzuwenden. Das bedeutet, daß der Vermieter gehalten ist, gegenüber störenden Dritten ggfs. einen Un-terlassungs- und Beseitigungsanspruch nach den §§ 862, 869, 906, 1004 BGB geltend zu machen. Falls es sich bei dem Störer um einen Mitmieter handelt, muß der Vermieter von ihm Unterlassung nach § 550 BGB verlan-gen und in besonders schweren Fällen das Mietverhältnis kündigen (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II. Rdnrn. 103, 105).
Die von den Kl. geschilderten Lärmbelästigungen stellen aber noch keinen Mangel der Mietsache dar.
Bei der Beantwortung der Frage, welche Lärmeinwirkungen der Mieter hin-nehmen muß, sind zum einen die objektiv gemessene Lautstärke und zum anderen die Umstände des einzelnen Falles (Ortslage, Lärmart, Intensität der Störung, deren Üblichkeit oder Gemeinschädlichkeit usw.) zu berücksichtigen (Sternel a. a. O. II Rdnr. 107).
Geht man im vorliegenden Fall allein von der objektiven Lautstärke der Lärmeinwirkungen aus, so dürfte - nach dem Vortrag der Kl. - der üb-licherweise hinzunehmende Wert zumindest zeitweise überschritten werden.
Der streitgegenständliche Kinderspielplatz ist in einem Innenhof angelegt worden, welcher von den Häusern ... und ... im Bezirk Schöneberg um-grenzt wird. In unmittelbarer Nähe befinden sich der S-Bahnhof Großgörschenstraße und der U-Bahnhof Yorckstraße. Diese Gegend kann zwar nicht als sogenannte ruhige Wohngegend charakterisiert werden, in welcher tagsüber ein Geräuschpegel von maximal 40 dB zulässig ist, jedoch handelt es sich um ein Gebiet, in welchem vorwiegend Wohnungen (und nicht gewerbliche Anlagen) vorhanden sind, so daß unter Heranziehung der VDI-Richtlinien 2058 über die Beurteilung von Arbeitslärm sowie der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm tagsüber in der Regel 55 dB nicht überschritten werden sollen (Sternel a. a. O. Fn. 12 und 13). Auch wenn der Vortrag der Kl. über das Ausmaß und die Intensität der Lärmeinwirkungen nur ihre subjektiven Empfindungen wiedergibt, kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß der Geräuschpegel, welcher von auch nur einem Dutzend Kindern, die sich auf einem rd. 10-15 Meter entfernten Kinderspielplatz aufhalten, verursacht wird, 55 dB überschreitet, denn dieser Wert wird bereits bei einer in normaler Lautstärke geführten Unterhaltung erreicht.
Gleichwohl überschreiten die von dem Kinderspielplatz ausgehenden Lärmeinwirkungen auch nach dem Vortrag der Kl. nicht das sozialver-trägliche Maß.
Vorweg ist zu bemerken, daß die Bedeutung der technischen Werte nicht überschätzt werden darf; sie geben lediglich einen gewissen Anhalt dafür, ob eine unzumutbare Störung vorliegt. Werden die Toleranzwerte überschritten, so ist zwar grundsätzlich von einer Störung auszugehen, im vor-liegenden Fall ist dieses aber in Anbetracht folgender Erwägungen gleichwohl zu verneinen:
Bei der Prüfung der Sozialverträglichkeit bzw. Zumutbarkeit der durch spielende Kinder verursachten Geräusche sind aus naheliegenden Gründen andere Maßstäbe anzulegen als beispielsweise bei Lärmbelästigungen, die durch Maschinen, Fernsehen, Radio u. ä. verursacht werden. Letztere können eingeschränkt bzw. auf ein für die Mitmenschen erträgliches Maß reduziert werden, ohne daß die Persönlichkeitsentfaltung des Verursachers in unerträglicher Weise beschnitten wird. Hingegen liegt es in der Natur des Kindes, daß dessen Spiel- und Bewegungsdrang ausgeprägt und mit einer gewissen Lautstärke verbunden ist (vgl. LG Lübeck, WuM 1989, 627). Demzufolge sind bei der Beurteilung von Kinderlärm DIN-Normen und objektive Meßergebnisse nur bedingt bzw. gar nicht (so OVG Münster, WuM 1987, 269) als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, daß nach heutigen Erkenntnissen Kinder, die ihren Bewegungsdrang nicht ausleben dürfen, mit Ag gressionen und sonstigen Verhaltensstörungen reagieren. Insbesondere in der Innenstadt in Mehrfamilienhäusern lebende Großstadtkinder sind je-doch in hohem Maße auf Spielplätze angewiesen, da hier verkehrsbedingt das Spiel auf Straße und Gehwegen nicht ratsam ist. Diesem Umstand trägt die Berliner Bauordnung (§ 8 Abs. 3 S. 6) Rechnung, wonach bei der Errichtung größerer Wohngebäude die Einrichtung eines Kinderspielplatzes zwingend vorgeschrieben ist.
In Übereinstimmung mit den obigen Ausführungen heißt es in Ziffer 8 Abs. 1 der Ausführungsvorschriften zu § 8 Abs. 3 der Bauordnung Berlin - Kinderspielplätze -: "Das Verlangen nach der Herstellung von Kinderspielplätzen dient nicht nur der Gefahrenabwehr im engeren polizei- und ordnungsrechtlichen Sinn. Vielmehr wird ein Mindeststandard auch zur Abwehr sozialer Mißstände aufgestellt, der auf der gesicherten sozial-päd-agogischen und sozial-medizinischen Erkenntnis beruht, daß für eine ge-sunde Entwicklung der kindlichen Persönlichkeit das Vorhandensein ausreichender und angemessen ausgestatteter Kinderspielplätze in unmittelbarer Nähe der Wohnhäuser unerläßlich ist. ... Aufgrund der Sollvorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 6 Bauordnung Berlin ist dabei allerdings in aller Regel den Belangen der Kinder besonderes Gewicht beizumessen. Sie genießen nicht nur Vorrang gegenüber den Interessenlagen anderer, z. B. älte-rer oder kinderloser Mieter. So müssen z. B. gewisse Beeinträchtigungen der Ruhe durch das Spiel der Kinder auf den Spielplätzen hingenommen werden..."
Das Interesse der Kläger an einer ruhigen und ungestörten Wohnung ist gegenüber dem Bedürfnis der in der Wohnanlage aufhältlichen Kinder, sich kindgemäß und entsprechend lärmintensiv zu verhalten, auch deswegen nachrangig, weil für die Kl. bereits bei Mietvertragsabschluß erkennbar war, daß sie Kinderlärm ausgesetzt sein würden.
Nach § 1 Ziffer 2 des Mietvertrages ist die Wohnung öffentlich gefördert und "mit Mitteln des II. Wohnungsbaugesetzes errichtet worden". Nach § 1 Abs. 2 des II. Wohnungsbaugesetzes sind "in ausreichendem Maße sol-che Wohnungen zu fördern, die die Entfaltung eines gesunden Familienle-bens, namentlich für kinderreiche Familien, gewährleisten." Auch ein juri-stischer Laie, dem diese Vorschriften nicht bekannt sind, muß davon aus-gehen, daß Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden und in der Regel preisgünstiger sind als freifinanzierte Wohnungen, besonders häufig von Familien mit überdurchschnittlich vielen Kindern genutzt werden, da bei diesem Personenkreis häufig das Familieneinkommen aus na-heliegenden Gründen so niedrig ist, daß die entsprechenden Einkom-mensgrenzen nicht überschritten werden.
Ferner stellen die Kl. nicht in Abrede, daß für sie erkennbar war, daß der Innenhof - wenn auch nicht in dem jetzigen Ausmaß - als Spielplatz ge-nutzt werden würde. Die Anlage hinter dem Haus K.-straße, in welcher sich die Wohnung der Kl. befindet, wurde bereits 1990 erstellt. Hinsichtlich der übrigen Häuser, die die Innenanlage umschließen und die ebenfalls von der Bekl. vermietet werden, war erkennbar, daß diese nach Abschluß der Sanierungsarbeiten ebenfalls bezogen werden und sich die Anzahl der die Spielanlage benutzenden Kinder entsprechend vergrößern würde.
II. Die Kl. haben auch keinen Anspruch darauf, daß die Bekl. in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und 19.00 bis 7.00 Uhr jeglichen Spielbetrieb verhindert.
Die Einstellung des Spielbetriebes können die Kl. ohnehin nicht verlangen, da sie - auch in der Nacht - eine Lautstärke von 40 dB hinzunehmen haben (Sternel a. a. O., II Rdnr. 107, Fn. 13).
Im übrigen scheitert der Anspruch an dem unzureichenden Vortrag der Kl. Sie haben zwar ausreichend substantiiert geschildert, daß und zu welchen Zeiten sie Kinderlärm wahrnehmen; es fehlt jedoch an jeglichen Angaben dazu, von welchem Kind welcher Lärm verursacht wurde und inwieweit den Eltern eine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Die Notwendigkeit eines derart umfassenden Vortrages ergibt sich daraus, daß der Vermieter bei Immissionen, die vom Mieter nicht geduldet werden müssen, verpflichtet ist, gegen die Störenden nach §§ 872, 869, 906, 1004 GBG vor-zugehen, bzw. gegenüber einem störenden Mitmieter einen Unterlassungsanspruch nach § 550 BGB geltend zu machen und ggfs. das Mietverhältnis zu kündigen. Dieses ist jedoch nur möglich, wenn die Person und deren störendes Verhalten im einzelnen bekannt sind. Ohne diese An-gaben ist der Vermieterin Abhilfe nur möglich, indem sie den Spielbetrieb zu den Ruhezeiten untersagt - was sie hier jedoch bereits getan hat - oder indem sie die Spielanlage entfernt -, was nach § 8 Abs. 3 Bauordnung Ber-lin nicht zulässig ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wo Kinder in einer Großstadt spielen sollen, ist oft ein Problem, zumal dies nicht ohne Geräusche abläuft. Das Durchschnittsalter der Bevölkerung wächst und damit auch das Ruhebedürfnis. Ein Spielplatz auf dem Innenhof kann dann schnell zur Quelle des Ärgernisses werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit einem solchen Fall hatte sich das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 11. Januar 1993 zu beschäftigen, bei dem die Mieter vom Vermieter verlangten, die Geräuschimmissionen außerhalb der üblichen Zeiten abzustellen und im übrigen einen Geräuschpegel von 40 dB einzuhalten, was der Lautstärke einer im gedämpften Ton geführten Unterhaltung entspricht.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht bestätigte die klagabweisende Entscheidung des Amtsgerichts und meinte, die Mieter müßten den Spielplatz jedenfalls dann dulden, wenn dieser bei Vertragsabschluß schon eingerichtet war. DIN-Normen und objektive Meßergebnisse seien nur bedingt als Maßstab heranzuziehen.