Mangel
BGB § 539
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mangel; Tauglichkeit; vertragsgemäßer Gebrauch; Schallisolierung; Minderung; Mietminderung; Gewährleistungsrecht; Lärm
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der rügelose Gebrauch der mangelhaften Mietwohnung insbesondere unter Fortzahlung des Mietzinses in voller Höhe trotz Erkennens des Mangels führt nach sechs Monaten regelmäßig zum Ausschluß der Gewährleistungsrechte des Mieters.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das LG (Wiesbaden) in dem angefochtenen Teilurteil die Klage abgewiesen, soweit die Kl. von der Bekl. Zahlung von 5.600 DM verlangt haben. Der Grund der Haftung der Bekl. auf Schadensersatz wegen Mängeln der Schalldämmung der Treppen in dem Anwesen B. 15 ist in zweiter Instanz nicht mehr im Streit. Auch ist den Kl. durch unzureichende Schalldämmung der Treppen ein Schaden entstanden, da die Streithelfer als Mieter den Mietzins um insgesamt 5.600 DM seit April 1997 gemindert haben wegen der mangelhaften Schalldämmung der Treppen. Die Kl. können diesen Schaden jedoch von der Bekl. nicht ersetzt verlangen, da sie es unterlassen haben, den Schaden abzuwenden (§ 254 Abs. 2 BGB). Den Kl. kann nämlich zugemutet werden, den restlichen Mietzins gegen die Streithelfer notfalls gerichtlich geltend zu machen, weil die Streithelfer den Mietzins zu Unrecht gemindert haben. Es erscheint schon fraglich, ob überhaupt ein erheblicher Mangel der Mietsache vorliegt. Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur unerheblich beeinträchtigt, berechtigt nicht zur Minderung (§ 537 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gegen das Vorliegen einer erheblichen Gebrauchsminderung spricht bereits der Umstand, daß die Streithelfer sich wegen der fehlenden Schallisolierung der Innentreppen von August 1995 bis März 1997 niemals bei den Kl. beschwert haben. Dies hat sie offenbar nicht gestört. Auch hinsichtlich der Gemeinschaftstreppe, die ebenfalls seit August 1995 benutzt wurde, haben die Streithelfer keine Beanstandungen erhoben. Selbst wenn man aber von einer erheblichen Tauglichkeitsminderung ausginge, könnten die Streithelfer keinen Minderungsanspruch geltend machen, denn dieser wäre analog § 539 BGB ausgeschlossen . § 539 BGB gilt unmittelbar nur bei Kenntnis vom Mangel bei Vertragsschluß. Diese Vorschrift wird aber nach herrschender Meinung analog angewendet auf den Fall nachträglicher Kenntniserlangung vom Mangel (vgl. BGH NJW 1997, 2674 [= WM 1997, 488]: Schmidt-Futterer Mietrecht 7. Aufl. § 539 Rz. 31; Lammel Wohnraummietrecht § 539 Rz. 16; Wetekamp Kommentar zum BGB Mietrecht § 537 Rz. 65). Entsteht ein Mangel im Verlaufe des Mietverhältnisses, und setzt der Mieter trotz Erkennens des Mangels den Mietgebrauch rügelos fort, zahlt insbesondere den Mietzins in voller Höhe weiter, so gibt er hierdurch zu erkennen, daß er aus dem Vorhandensein des Mangels Rechte nicht ableiten will, daß er also den vereinbarten Mietzins auch für die fehlerhafte Mietsache als angemessen ansieht (Wetekamp a. a. O.). Der Mieter verliert in diesen Fällen seine gesamten Gewährleistungsrechte für die Vergangenheit und die Zukunft (Schmidt-Futterer/Blank a. a. O. m. w. N.). Ein Zeitraum von sechs Monaten reicht in der Regel aus, Gewährleistungsrechte des Mieters auch für die Zukunft auszuschließen (BGH a. a. O.). Die Streithelfer kannten den Mangel der Treppe in der Wohnung seit ihrem Einzug, denn diese Wohnung haben sie allein regelmäßig bewohnt. Sie haben gehört, welcher Lärm beim Benutzen dieser Innentreppe entsteht. Damit kannten sie den Mangel schon im August 1995. Ob sie auch die Ursache des Mangels kannten (Verstoß gegen Schallschutzvorschriften), ist unmaßgeblich. Entscheidend ist, daß sie tagtäglich gehört haben, welchen Lärm ihre von ihnen gemietete und benutzte Treppe verursacht. Auch der Lärm der Außentreppe (Gemeinschaftstreppenhaus) war von den Streithelfern seit ihrem Einzug regelmäßig zu vernehmen,
b sie auch die Ursache des Mangels kannten (Verstoß gegen Schallschutzvorschriften), ist unmaßgeblich. Entscheidend ist, daß sie tagtäglich gehört haben, welchen Lärm ihre von ihnen gemietete und benutzte Treppe verursacht. Auch der Lärm der Außentreppe (Gemeinschaftstreppenhaus) war von den Streithelfern seit ihrem Einzug regelmäßig zu vernehmen, da kurz nach ihnen auch andere Bewohner in die Nachbarwohnungen eingezogen sind und diese Treppe benutzten. Auch insoweit kannten sie den Mangel. Gleichwohl haben sie über mehr als 1 1/2 Jahre keine Beanstandungen wegen der Schallmängel bei den Kl. erhoben, so daß ein etwaiger Minderungsanspruch ausgeschlossen ist.