Mangel
BGB §§ 535, 537, 538, 545, 547 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mangel; Anzeige; Anzeigepflicht; Mängelbeseitigung; fehlgeschlagen; Mitverschulden; Entwässerung; Wasserschaden; Sicherheitsschloß; Wohnungseingangstür
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter ist verpflichtet, einen nach fehlgeschlagener Mängelbeseitigung des Vermieters erneut auftretenden Mangel anzuzeigen. Verletzt er diese Pflicht, kann seine Schadensersatzpflicht wegen überwiegenden Mitverschuldens des Vermieters entfallen, wenn der Schaden auf einen Baumangel zurückzuführen ist, welcher in den alleinigen Verantwortungsbereich des Vermieters fällt.
Von dem Mieter an der Wohnungseingangstür zusätzlich angebrachte Sicherheitsschlösser sind Einrichtungen des Mieters, deren Entfernung der Vermieter erst zum Mietvertragsende verlangen kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung ist überwiegend auch begründet. Dem Kl. steht gegen die Bekl. lediglich ein Anspruch auf Zahlung restlichen Mietzinses für Oktober 1995 in Höhe von 92 DM zu (§ 535 S. 2 BGB). Im übrigen war die Klage abzuweisen.
1. Dem Kl. steht kein Anspruch auf Ersatz von Malerkosten für die Renovierung seiner Wohnung wegen unterlassener Mängelanzeige der Bekl. zu (§ 545 Abs. 2 BGB). a) ...
b) Trotz der danach festzustellenden schuldhaften Verletzung ihrer Mitteilungspflicht haften die Bekl. dem Kl. nicht auf Ersatz des diesem entstandenen Schadens. Der Vertragsverstoß der Bekl. tritt bei der nach § 254 BGB gebotenen Abwägung der beidseitigen Verursachungsbeiträge vollständig hinter dem weit überwiegenden Verursachungsbeitrag des Kl. zurück. Baumängel wie die fehlerhafte Entwässerung eines Mietanwesens fallen in den alleinigen Verantwortungsbereich des Vermieters. Darüber kann hier anders als bei Schäden, die möglicherweise auf den Gebrauch der Mietsache durch den Mieter zurückzuführen sind, von vornherein keine Unklarheit bestehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Kl. selbst positiv bekannt war, daß trotz der von ihm veranlaßten Arbeiten im März 1995 die Entwässerung nach wie vor unzulänglich war. Der mit der Behebung des Mangels beauftragte Handwerker handelte vielmehr gegenüber den Bekl. als Erfüllungsgehilfe des Kl. (§ 278 BGB), so daß sich dieser dessen Verschulden zurechnen lassen muß. Im übrigen trifft den Vermieter insoweit auch eine eigene Prüfungspflicht. Er muß sich darüber vergewissern, ob durchgeführte Maßnahmen geeignet und ausreichend waren. Solche Bemühungen hat der Kl. in keiner Weise dargelegt.
Nach allem erscheint die alleinige Schadenstragung durch den Kl. gerechtfertigt. Bei der Verletzung der Anzeigepflicht durch die Bekl. im Streitfall handelt es sich bei Berücksichtigung der genannten Umstände um einen eher leichter zu gewichtenden Vertragsverstoß. Dagegen stellt die gemeinsame Entwässerung von Dach und Küchenabfluß unter heutigen Bedingungen einen schwerwiegenden Mangel der Mietsache dar.
2. Der Kl. kann von den Bekl. auch nicht Ersatz künftiger Aufwendungen für den Einbau einer neuen Wohnungstür wegen positiver Forderungsverletzung oder gemäß § 823 Abs. 1 BGB fordern.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Einbau zusätzlicher Sicherheitsschlösser, Türspione usw. (vgl. dazu Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II 212 m. w. N.) noch von der vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache umfaßt wird und dadurch herbeigeführte Verschlechterungen vom Mieter nicht zu vertreten sind (§ 548 BGB). Jedenfalls handelt es sich bei den von den Bekl. angebrachten zusätzlichen Sicherheitsschlössern um eine Einrichtung des Mieters, deren Entfernung erst bei Beendigung des Mietverhältnisses gefordert werden kann. Offenbar duldet der Kl. die zusätzlichen Sicherheitsschlösser auch seit Jahren, so daß nicht einzusehen ist, warum derzeit ein fälliger Anspruch bestehen sollte. Offen bleiben kann im übrigen, ob das Verlangen des Kl. nach Entfernung der Schlösser bei Beendigung des Mietverhältnisses rechtsmißbräuchlich wäre, weil er selbst seine eigene Wohnungseingangstür ebenfalls mit zusätzlichen Schlössern gesichert hat.