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Mangel, Ratten, Hof, Mietminderung, Minderung

AG Aachen5 C 5/0019.04.2000unveröffentlicht

BGB § 537

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ratten im Hof des Hauses berechtigen zur Mietminderung i. H. v. 10 %.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Aufgrund der durchgeführten Augenscheinseinnahme in Verbindung mit den überreichten Schreiben der Mitmieter im Hause steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß im Hof des Hauses Ratten auftreten. Auch wenn dadurch unmittelbar die Wohnung des Bekl. nicht tangiert wird, so wirkt sich dies doch auf das gesamte Wohnumfeld und das Wohngefühl des Bekl. aus. Es war auch für jeden sichtbar, daß die Rattenfallen dort aufgestellt sind. Hinzu kommt, daß auch die Miete selbst angesichts der relativ einfachen Ausstattung und des Zustands des Hauses, wovon sich das Gericht bei der Augenscheinseinnahme überzeugen konnte, relativ hoch ist, so daß der Mangel auch nicht durch eine entsprechend niedrigere angepaßte Miete kompensiert wird. Daher erscheint insoweit eine Minderung der Nettomiete um 10 % gerechtfertigt. Dies macht 45 DM pro Monat aus.