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Malerschäden im Treppenhaus

OVG BerlinOVG 2 B 53.8218.02.1983GE 1984, 233

§ 9 Abs. 2 Nr. 1 WoAufG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Malerschäden im Treppenhaus; Mangel, wohnungsaufsichtlicher; Instandsetzung, malermäßige; Treppenhaus, Zustand; Gebrauch, bestimmungsgemäßer

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Liegt die malermäßige Instandsetzung des Treppenhauses mehr als 15 Jahre zurück, liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs vor.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Anordnung selbst findet in § 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Wohnungsmißständen in Berlin - Wohnungsaufsichtsgesetz - (WoAufG) vom 6. März 1973 die vorgeschriebene Rechtsgrundlage. Die Malerschäden am Treppenhaus erfüllen, da die letzte malermäßige Instandsetzung mehr als 15 Jahre zurückliegt, den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 1 WoAufG; sie werden vom Gesetz beispielhaft als eine erhebliche Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs eingestuft. Angesichts dieser gesetzlichen Wertung kann die Ermessensausübung des Bekl. nicht beanstandet werden.