Malerschäden im Treppenhaus
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 WoAufG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Malerschäden im Treppenhaus; Mangel, wohnungsaufsichtlicher; Instandsetzung, malermäßige; Treppenhaus, Zustand; Gebrauch, bestimmungsgemäßer
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Liegt die malermäßige Instandsetzung des Treppenhauses mehr als 15 Jahre zurück, liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs vor.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Anordnung selbst findet in § 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Wohnungsmißständen in Berlin - Wohnungsaufsichtsgesetz - (WoAufG) vom 6. März 1973 die vorgeschriebene Rechtsgrundlage. Die Malerschäden am Treppenhaus erfüllen, da die letzte malermäßige Instandsetzung mehr als 15 Jahre zurückliegt, den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 1 WoAufG; sie werden vom Gesetz beispielhaft als eine erhebliche Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs eingestuft. Angesichts dieser gesetzlichen Wertung kann die Ermessensausübung des Bekl. nicht beanstandet werden.