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Malerarbeiten nach Mängelbeseitigung

AG Tempelhof-Kreuzberg14 C 588/8522.07.1986MM 1986, 438

§ 536 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Malerarbeiten nach Mängelbeseitigung; Instandhaltungspflicht des Vermieters; Schönheitsreparaturen; Mängelbeseitigungskosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schönheitsreparaturen, die anläßlich der Beseitigung eines vom Vermieter zu vertretenden Wasserschadens notwendig werden, zählen nicht zu den auf den Mieter vertraglich abgewälzten Schönheitsreparaturen, sondern gehören zu der Instandhaltungspflicht des Vermieters.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Aber auch die weiteren Arbeiten sind gemäß § 536 BGB auszuführen. Dabei handelt es sich nicht um Schönheitsreparaturen im engeren Sinn, wie sie der Kl. mietvertraglich auferlegt worden sind. Vielmehr handelt es sich um Schäden, die aufgrund der Feuchtigkeitseinwirkung bzw. in der Folge von Instandsetzungsarbeiten durch den Bekl. aufgetreten sind und nicht die "normalen" turnusmäßigen Schönheitsreparaturen ersetzen. Im einzelnen gilt folgendes:

Im ersten Zimmer rechts ist die unstreitige Beschädigung der Tapeten an der Fensterwand nicht auf eventuelle Vernachlässigung durch die Kl. zurückzuführen, sondern ist die Folge der zuvor erfolgten Erneuerung des Deckenputzes.

Im Badezimmer ist an der Decke ein Feuchtigkeitsfleck. Auch diesen hat nicht die Kl. herbeigeführt, sondern der Bekl. ist zu seiner Beseitigung verpflichtet, was durch die verlangten Arbeiten an der Decke zu geschehen hat.

Der Bekl. wird insofern darauf hingewiesen, daß es vorliegend um Schadensbeseitigung wegen von ihm zu vertretender Feuchtigkeitseinbrüche geht. Schönheitsreparaturen sind definitionsmäßig turnusmäßig vorzunehmende Arbeiten, die allein durch normale Abnutzung des Wohnraums erforderlich werden. Eine normale Abnutzung hinsichtlich der hier gegebenen zu beseitigenden Schäden liegt aber gerade nicht vor, die Schäden beruhen auf von dem Bekl. zu vertretenen Umständen und betreffen seine Instandhaltungspflicht. ...

Malerarbeiten nach Mängelbeseitigung — AG Tempelhof-Kreuzberg 14 C 588/85 — vera