Maklervertrag, - und Sittenwidrigkeit
BGB §§ 138 Cf, 652
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Maklervertrag, - und Sittenwidrigkeit; Sittenwidrigkeit; Provisionsanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, ob ein Maklerver trag, betreffend die Vermittlung von Aufträgen an einen Architek ten, sittenwidrig ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist Maklerin, der Bekl. Archi tekt. Sie trägt vor, ihr Ehemann habe mit dem Bekl. vereinbart, diesem als freier Mitarbeiter ihres Maklerbüros und in ihrer Vertretung Architektenaufträge zu ver mitteln. Als Provision habe der Bekl. 10 v. H. des Architektenhonorars an sie zahlen sollen, fällig nach Abschluß des jeweiligen Bauvorhabens. Die Kl. ver langt im Wege der Stufenklage von dem Bekl. Auskunft über die Architektenhono rare für 14 im einzelnen bezeichnete, nach ihrer Behauptung vereinbarungs gemäß vermittelte Bauvorhaben sowie Zahlung der sich aus der Auskunft erge benden Provisionen.
Der Bekl. hat die von der Kl. behauptete Vereinbarung bestritten.
Die Vorinstanzen haben die Klage abge wiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl. ihren Auskunfts- und Zahlungsanspruch weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückver weisung der Sache an das Berufungsge richt.
I. 1. (...)
II. Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, Provisionsabreden der hier behaupteten Art verstießen gegen die guten Sitten und seien deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Auch darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.
1. Richtig ist allerdings, daß die Verein barung einer Maklerprovision einen Sit tenverstoß begründen kann, wenn die Kommerzialisierung in dem betreffenden Lebensbereich anstößig ist (Palandt/Heinrichs, BGB 58. Aufl. 1999 § 138 Rn. 56 m. w. N.). In diesem Sinne wird die Vereinbarung eines Anwalts mit einem Nichtanwalt über die Zahlung von Provisionen für vermittelte Mandate als nichtig angesehen (KG, NJW 1989, 2893). Gleiches gilt für die entgeltliche Vermittlung von Patienten an einen Arzt (OLG Hamm, NJW 1985, 679; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 VIII ZR 10/85 = NJW 1986, 2360). Diese Fallgestaltungen werden jedoch dadurch geprägt, daß das besondere, möglicherweise intimste Lebensbereiche tangierende Vertrauen, welches der Mandant dem Anwalt und der Patient dem Arzt entgegenbringen sollte, es ver bietet, diese Verhältnisse zum Gegen stand entgeltlicher Akquisition zu ma chen. Indessen läßt sich daraus kein all gemeines Verbot für Angehörige sonsti ger freier Berufe herleiten, für die Erlan gung von Aufträgen die entgeltlichen Dienste eines Maklers in Anspruch zu nehmen.
2. Dem Senat ist auch nicht erkennbar, daß die Einschaltung eines Maklers durch einen Architekten gegen allgemei ne Grundsätze des Standesrechts und des Berufsethos der Architekten in einer Weise verstoßen soll, die es gebietet, die Provisionsvereinbarung schlechthin mit der Nichtigkeitsfolge zu belegen.
a) Das auf den Streitfall noch nicht un mittelbar anwendbare Baukammernge setz des Landes Nordrhein-Westfalen (BauKaG, NW vom 15. Dezember 1992 GV. NW S. 534) enthält in § 15 einen Katalog von Berufspflichten der Archi tekten. Das Berufungsgericht meint, da bei handele es sich um allgemeine Grundsätze, die schon immer gegolten hätten und deshalb auch zur Beurteilung der hier in Rede stehenden Provisions vereinbarung herangezogen werden könnten. Ob das in dieser Allgemeinheit zutrifft, mag dahinstehen. Allerdings ent hält jener Pflichtenkatalog das Gebot, berufswidrige Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, und das Verbot, in Ausübung des Berufs Vorteile von Dritten, die nicht Auftragge ber sind, zu fordern oder anzunehmen. Die Frage, ob die Beauftragung eines Maklers und die Honorierung einer tat sächlich erbrachten echten Maklerlei stung sich dem einen oder dem anderen Tatbestand zuordnen läßt, braucht in dessen nicht abschließend beantwortet zu werden.
b) Denn nicht schon jeder Standesver stoß eines an eine Standesordnung ge bundenen Vertragsteils macht das Rechtsgeschäft sittenwidrig. Häufig frei lich widersprechen Vereinbarungen, die als standeswidrig angesehen werden, auch dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Doch kommt es stets auf alle Umstände des Einzelfalls an, wobei die Anforderungen, die an das Standesbewußtsein der verschiedenen Berufszweige zu stellen sind, durchaus nicht überall gleich zu sein brauchen (BGHZ 60, 28, 33 m. zahlr. w. N.). Insbe sondere genügt zur Annahme der Sit tenwidrigkeit die nach § 1 UWG erhebli che Gefahr eines Wettbewerbsvor sprungs durch Verletzung von Standes grundsätzen nicht (MünchKomm/Mayer Maly, BGB 3. Aufl. 1993 § 138 Rn. 39; vgl. in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 21. März 1996 - IX ZR 240/95 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 Standeswid rigkeit 2). Einen besonders schwerwie genden Verstoß gegen das Standesrecht der Architekten stellt beispielsweise eine Vereinbarung dar, durch die der Erwer ber eines Grundstücks sich im Zusam menhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Lei stungen eines bestimmten Architekten in Anspruch zu nehmen. Ein derartiges Koppelungsgeschäft ist von Gesetzes wegen mit der Folge der Nichtigkeit des betreffenden Architektenvertrages belegt (Art. 10 § 3 des Gesetzes zur Verbes serung des Mietrechts und zur Begren zung des Mietanstiegs sowie zur Rege lung von Ingenieur- und Architektenlei stungen vom 4. November 1971, BGBl. I S. 1745). Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenes und da her von dem Verbot noch nicht erfaßtes Koppelungsgeschäft trotz seiner Stan deswidrigkeit nicht von vornherein für sittenwidrig und nichtig gehalten (BGHZ 60, 28). Er hat ausgeführt, eine solche Vereinbarung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sei, verstoße nicht schlechthin, sondern nur beim Hinzutreten weiterer, erschweren der Umstände gegen die guten Sitten. Die dieser Entscheidung zugrunde lie genden Wertungen lassen sich auf den hier zu beurteilenden Fall in der Weise übertragen, daß dann kein Anlaß be steht, einem Makler für dessen ord nungsgemäß erbrachte und nicht mit sonstigen eine Sittenwidrigkeit begrün denden Umständen behaftete Leistung das vereinbarte Honorar zu versagen.