Maklervertrag
BGB § 125 ; WoVermG § 9 Abs. 2; Berliner Verordnung zur Regelung der Entgelte für die Wohnungs- und Zimmervermittlung vom 8. Oktober 1956 - Entgeltverordnung - (GVBl. S. 1068) § 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Maklervertrag; Vertragsmuster
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für den Abschluß eines Vertrages über die Vermittlung eines Woh-nungsmietvertrages bedarf es nicht der Verwendung des in der Ver-ordnung zur Regelung der Entgelte für die Wohnungs- und Zimmerver-mittlung vom 8. Oktober 1956 des Landes Berlin in § 5 vorgesehenen Vertragsmusters. Diese Bestimmung ist seit Geltung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung - Wohnungsvermittlungsge-setz - vom 4. November 1971 nicht mehr in Kraft.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alter-native BGB Rückzahlung der an die Bekl. geleisteten Maklerprovision verlangen, weil die Zahlung der Provision mit Rechtsgrund erfolgt ist.
Der von den Parteien spätestens am 18. Oktober 1989 geschlossene Maklervertrag ist wirksam. Er ist entgegen der Ansicht des Kl. nicht formun-gültig, denn § 5 der (Berliner) Verordnung zur Regelung der Entgelte für die Wohnungs- und Zimmervermittlung vom 8. Oktober 1956 - Entgeltverordnung - (GVBl. S. 1068), wonach Verträge über die Wohnungsvermittlung unter Verwendung des amtlichen Vertragsmusters zu schließen sind, ist nicht mehr in Kraft. Die Kammer befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit den Zivilkammern 53 und 85 des Landgerichts Berlin (vgl. Urteile der ZK 53 vom 17.3.1992 - 53 S 274/91 - und der Zivilkammer 85 vom 20.9.1991 - 85 S 6/91 - [GE 91, 1207]; a. A. LG Berlin ZK 55, Urteil vom 4.5.1990 - 55 S 148/89 und LG Berlin, ZK 58, Urteil vom 27.9.1990 - 58 S 76/90 - [GE 91, 249]), die die Auffassung vertreten, daß seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung - Wohnungsver-mittlungsgesetz - vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745) § 5 der Entgeltverordnung nicht mehr anwendbar ist. Denn nachdem der Bund durch Erlaß des Wohnungsvermittlungsgesetzes im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat (Art. 74 Nr. 18 GG), sind die Vorschriften der Entgeltverordnung wegen des Vorrangs der bundesgesetzlichen Regelung gegenstandslos geworden (Art. 31, 72 Abs. 1 GG). Dabei bedurfte es wegen der Bestimmung des Art. 31 GG nicht einer ausdrücklichen Aufhebung der Entgeltverordnung durch den Bund. Daß durch das Wohnungsvermittlungsgesetz in § 9 Abs. 2 einzelne Regelungen der Entgeltverordnung bestätigt worden sind, ändert nichts an dem Außerkrafttreten der übrigen Vorschriften dieser Verordnung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nunmehr hat auch die 54. Zivilkammer des Landgerichts Berlin die Auffassung vertreten, daß es für den Abschluß eines Vertrages über die Vermittlung einer Wohnung nicht der Verwendung des in § 5 der Berliner Wohnungs- und ZimmervermittlungsVO vorgesehenen Vertragsmusters bedarf (Urteil vom 8.4.1992). Diese Bestimmung sei seit 1971 nicht mehr in Kraft. Der Entscheidungsbegründung ist eine Zusammenfassung der - zum Teil sehr gegensätzlichen - Rechtsprechung der Berliner Zivilkammern zu entnehmen.