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Maklervertrag

LG Berlin55 S 148/8904.05.1990GE 1990, 1083

BGB § 125 ; Berliner Verordnung zur Regelung der Entgelte für Wohnungs- und Zimmervermittlung vom 8. Oktober 1956 in der Fassung vom 3. August 1978 (GVBl. v. Berlin 1978, S. 1578) § 5

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Maklervertrag; Vertragsmuster

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Anwendbarkeit der Formvorschrift des § 5 der Verordnung zur Regelung der Entgelte für Wohnungs- und Zimmervermittlung vom 8. Oktober 1956.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Rückforderungsanspruch des Kl. in Höhe der von ihm an den Bekl. gezahlten Vermittlerkosten von 861,19 DM gemäß den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB bejaht.

Zwischen den Parteien war bereits kein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen, so daß die Zahlung von 861,19 DM rechtsgrundlos geschehen war.

Der Vermittlungsvertrag zwischen den Parteien vom 1. Juli 1987 betreffend den Mietvertrag vom 1. Juli 1987 ist gemäß § 125 BGB i. V. m. § 5 der Verordnung zur Regelung der Entgelte für Wohnungs- und Zimmervermittlung vom 8. Oktober 1956 in der Fassung vom 3. August 1978 (GVBl. v. Berlin 1978, S. 1578) unwirksam, weil der schriftliche Vertrag nicht die von der Verordnung vorgeschriebene Form des besonderen Vertragsmusters einhält.

Der Anwendung des § 5 der Verordnung steht das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermG) vom 4. November 1971 nicht ent-gegen. Dieses Gesetz hat die Berliner Verordnung vom 8.Oktober 1956 im Gegensatz zu der Verordnung zur Regelung der Entgelte der Wohnungsvermittlung vom 19. Oktober 1942 ausdrücklich nicht aufgehoben, sondern konkludent in seinem Bestand bestätigt. Denn wenn dort nach der ausdrücklichen Aufhebung der Verordnung von 1942 weiter bestimmt wird, "(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben im Land Berlin die §§ 1, 8 und 10 der Regelung über Wohnungs- und Zimmervermittlung vom 8. Oktober 1956 (GVBl. S. 1068) in der jeweils geltenden Fassung", dann kann dies nur dahingehend ausgelegt werden, daß das Gesetz nicht in den Bestand der Verordnung eingreift, und die §§ 1, 8 und 10 der Verordnung nur deshalb erwähnt, weil insoweit auch das Gesetz Regelungen trifft und daher klarzustellen war, daß das spätere Gesetz die be-sonderen Regelungen der Verordnung nicht aufhebt, soweit diese mit ihm nicht übereinstimmen.

Schließlich steht der Anwendung der Verordnung auch nicht entgegen, daß die Rechtsgrundlage der Verordnung, das Gesetz über Preisregelung vom 22. März 1950 in der Fassung vom 26. November 1974, durch Gesetz vom 25. April 1985 (GVBl. Bln. 1985 S. 998) außer Kraft getreten und durch das Übergangsgesetz über die Preisbildung und Preisüberwachung ersetzt worden ist. Denn nach herrschender Lehre und Rechtsprechung führt der spätere Wegfall der Ermächtigung nicht dazu, daß die hierauf gestützte Verordnung außer Kraft tritt. Diese gilt vielmehr fort, solange sie ihrerseits nicht ausdrücklich aufgehoben wird (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 1988, § 13 Rn. 5; Wolff, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974, § 27 I b) 6; Mußgnug und Seidel in Bad. Württ. VBl. 1965, S. 86 ff.).