Maklervertrag
BGB § 125 ; WoVermG § 9 Abs. 2 ; Berliner Verordnung zur Regelung der Entgelte zur Wohnungs- und Zimmervermittlung § 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Maklervertrag; Vertragsmuster
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, daß § 5 der Berliner Verordnung zur Regelung der Entgelte für Wohnungs- und Zimmervermittlung nicht im Wege der konkurrierenden Bundesgesetzgebung derogiert worden ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die vorliegende Klage ist unabhängig vom Ausgang jenes Rechtsstreits und schon deshalb unbegründet, weil ein möglicherweise zwischen den Prozeßparteien abgeschlossener Maklervertrag nichtig ist nach § 125 S. 1 BGB in Verbindung mit § 5 der Berliner Verordnung zur Regelung der Entgelte für Wohnungs- und Zimmervermittlung vom 8. Oktober 1956 (GVBl. 1956, S. 1068), in der Fassung vom 3. August 1978 (GVBl. 1978, S. 1578), weil die Parteien die vom Verordnungsgeber vorgegebene Formvorschrift nicht beachtet haben. Der Anwendung des § 5 der o. a. Verordnung zur Regelung der Entgelte zur Wohnungs- und Zimmervermittlung steht das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermG) vom 4. November 1971 (BGBl. 1971, S. 1745 ff.) nicht entgegen. Dieses Gesetz hat die Berliner Verordnung vom 8. Oktober 1956 im Gegensatz zu der Regelung in § 9 Abs. 1 WoVermG betreffend die Verordnung zur Regelung der Entgelte der Wohnungsvermittler vom 19. Oktober 1942 (RGBl. I, S. 625) nicht ausdrücklich aufgehoben, sondern konkludent in seinem Bestand bestätigt. Der Wortlaut des § 9 Abs. 2 WoVermG ("Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben im Land Berlin die §§ 1, 8 und 10 der Regelung über Wohnungs- und Zimmervermittlung vom 8. Oktober 1956 [GVBl. S 1068] in der jeweils geltenden Fassung") kann nur dahin ausgelegt werden, daß das WoVermG nicht in den Bestand der Berliner Verordnung eingreift und deren §§ 1, 8 und 10 nur deshalb als weiter fortgeltend ausdrücklich erwähnt, weil insoweit das WoVermG eigene Regelungen trifft und klarzustellen war, daß das WoVermG die besonderen Regelungen der Berliner Verordnung nicht aufhebt, sofern diese mit dem WoVermG übereinstimmen.
Entgegen anderer Ansichten (AG Schöneberg in GE 1981, 1117 und AG Charlottenburg in GE 1987, 1115) ist § 5 der Berliner Verordnung vom 8. Oktober 1956 nicht durch das im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Nr. 1 GG durch den Bundesgesetzgeber erlassene WoVermG vom 4. November 1971 "derogiert".
Der Anwendung des § 5 der o. a. Verordnung steht ferner nicht entgegen, daß die Rechtsgrundlage dieser Verordnung, nämlich das Berliner Gesetz über Preisregelung (Preisgesetz) vom 22. März 1950 (VBl. für Groß-Berlin 1950, S. 95) in der Fassung vom 26. November 1974 durch das Gesetz vom 25. April 1985 (GVBl. 1985, S. 998) außer Kraft getreten und durch das Überleitungsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung vom 10. April 1948 ersetzt worden ist. Denn nach herrschender Lehre und Rechtsprechung führt der spätere Wegfall der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht dazu, daß die hierauf gestützte Verordnung ebenso und gleichzeitig außer Kraft tritt. Diese gilt vielmehr fort, soweit sie nicht ih-rerseits ausdrücklich aufgehoben wird (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 1988, § 13 Rn. 5; Wolff, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974, § 27 I b 6; Mußgnug und Seidel in Bad. Württ. VBl. 1965, S. 86 ff.).
Der hier vertretenen Ansicht steht auch nicht die Vorschrift des § 1 Nr. 4 der Zweiten Preisfreigabeverordnung vom 12. Mai 1982 (GVBl. 1985, S. 1339) entgegen, wonach aufgehoben sind "Vorschriften, die aufgrund des Preisgesetzes oder einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung erlassen worden sind." Diese Zweite Preisfreigabeverordnung nimmt nämlich einleitend (nur) auf die §§ 2 und 3 des Preisgesetzes in der im Bundes gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-1, veröffentlichten bereinigten Fassung - GVBl. 1985 I, S. 998 -, also auf ein für Berlin übergeleitetes Bundesgesetz Bezug.
Sie betrifft somit allenfalls Preisverordnungen, die aufgrund des bisher gel-tenden Bundespreisgesetzes erlassen worden sind oder auf Landesebene nach Maßgabe des § 1 Nummern 1 bis 3 der Zweiten Preisfreigabeverordnung. Insoweit werden die in Berlin geltenden Bestimmungen der Verordnung zur Regelung der Entgelte für Wohnungs- und Zimmervermittlung vom 8. Oktober 1956 in der Fassung vom 3. August 1978 jedoch nicht be rührt. Die Kammer hält an der von ihr ständig vertretenen Rechtsprechung (zuletzt veröffentlicht in GE 1990, S. 228), der sich die Zivilkammer 58 des Landgerichts Berlin angeschlossen hat (vgl. GE 1992, S. 64), fest.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Hoffentlich zum Abschluß kommt der Streit unter den verschiedenen Kammern des Landgerichts Berlin über die Frage, ob denn beim Abschluß des Wohnungsvermittlungsvertrages zwingend das amtliche Vertragsmuster zugrunde zu legen ist, das die Berliner Regelung der Entgelte für die Wohnungs- und Zimmervermittlung vom 8. Oktober 1956 enthält. Wir haben darüber schon mehrmals berichtet, auch darüber, daß eine ganze Reihe von Kammern des Landgerichts die Auffassung vertreten, das Formular müsse zwingend verwendet werden, andere dagegen, daß es nicht verwendet werden müsse, weil die entsprechende Berliner Vorschrift wegen des Vorranges bundesgesetzlicher Regelung inzwischen gegenstandslos geworden ist.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nunmehr hat sich auch die 56. Zivilkammer des Landgerichts Berlin der Auffassung angeschlossen, das amtlich vorgeschriebene Vertragsmuster müsse nicht verwendet werden (Entscheidung vom 26. Juni 1992.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Entscheidung ist - jedenfalls atmosphärisch - insofern von Bedeutung, als der Vorsitzende der 56. Kammer des Landgerichts Berlin kein Geringerer ist als der Präsident des Landgerichts Berlin.
Und vielleicht überdenkt die 55. Zivilkammer nun auch noch einmal, ob sie an ihrer gegenteiligen Auffassung (vgl. Urteil vom 20.3.1992) doch noch weiter festhalten will.