Maklervertrag
BGB § 125 ; WoVermG § 9 Abs. 2 ;Berliner Verordnung zur Regelung der Entgelte für Wohnungs- und Zimmervermittlung vom 8. Oktober 1956 (GVBl. S. 1068) § 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Maklervertrag; Vertragsmuster
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 5 Wohnungsvermittlungsverordnung Berlin ist nicht mehr in Kraft.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht gegen den Bekl. der geltend gemachte Provisionsanspruch von 5.038,08 DM gemäß § 525 BGB, § 2 WoVermG zu.
Zwischen den Parteien ist gemäß § 145 ff. BGB ein Maklervertrag zustande gekommen. Das Provisionsverlangen des Kl. war unmißverständlich in dem Schreiben vom 18. September 1990 enthalten. Zur stillschweigenden Annahme genügt zwar nicht, wenn der Interessent lediglich im Anschluß an das Provisionsverlangen den Mietvertrag schließt. Nimmt der Interessent aber - wie hier der Bekl. - nach Zugang des Provisionsverlangens wei-tere Maklerdienste in Anspruch, so erklärt er stillschweigend die Annahme des Angebots auf Abschluß eines Maklervertrages (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 371 = DRspr. I 138, 604 a), zumal vorliegend offensichtlich Mietverträge ausschließlich über den Kl. als Makler geschlossen wurden. Ferner durfte der Kl. bereits die telefonische Bitte um Zusendung weiterer Mietvertragsseiten, jedenfalls aber die Bitte um Terminvereinbarung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) als Annahme verstehen.
Der Maklervertrag unterlag nicht dem Formzwang des § 5 der Verordnung zur Regelung der Entgelte für Wohnungs- und Zimmervermittlung vom 8. Oktober 1956 (GVBl. S. 1068), so daß seiner Wirksamkeit § 125 BGB nicht entgegensteht. Zwar hat die Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin (vgl. MM 1990, 228), der sich die Zivilkammer 58 (vgl. GE 1991, 249) an-geschlossen hat, die Ansicht vertreten, die Verordnung gelte fort. Hierbei wurde aber der verfassungsrechtliche Grundsatz der Art. 31, 72 GG übersehen, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht. Wie die Kammer bereits mit Urteil vom 17. März 1992 - 53 S 274/91 - im Anschluß an das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13. Februar 1991 (GE 1991, 579) aus-führte, ist seit Inkrafttreten des WoVermG (Art. 9 des Mietrechtsverbesserungsgesetzes vom 4. November 1971) die WoVermittlVO unanwendbar, soweit nicht § 9 Abs. 2 WoVermG die Fortgeltung bestimmt. Da das Recht der Wohnungsvermittlung Teil der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Nr. 11 und Nr. 18 GG) ist, wurden die übrigen Vorschriften der WoVermittl-VO - also auch § 5 - gegenstandslos, nachdem der Bund durch Erlaß des WoVermG von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Auch wenn das WoVermG selbst keine Regelung über die Form des Ver-trages enthält, so ist doch selbstverständlich, daß eine Bestimmung, die die Parteien verpflichtet, in dem vorgeschriebenen Formularvermittlungsvertrag contra legem die Geltung des WoVermG auszuschließen und die uneingeschränkte Geltung der WoVermittlVO zu vereinbaren (s. Nr. 1 bis 3 der Anlage zur WoVermittlVO), kaum mit § 9 Abs. 2 WoVermG und der üblichen Gesetzgebungstechnik in Einklang zu bringen ist.
Mit der Berufung hat der Bekl. weder die Feststellung des Amtsgerichts, die Wohnung unterfalle keiner Preisbindung, so daß der Wirksamkeit des Maklervertrages § 2 Abs. 3 WoVermG nicht entgegenstünde, angegriffen, noch hat er vorgetragen, ob und welche Mittel für die Wohnung gemäß §§ 88 ff. II. WoBauG (a. F.) gewährt wurden. Rückschlüsse auf eine et-waige Preisbindung (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III Rn. 885 f.) lassen sich deshalb nicht ziehen.
Die Maklertätigkeit des Kl. war auch ursächlich für den Mietvertragsabschluß (§ 2 Abs. 1 WoVermG). Die Vorkenntnis des Bekl. ist unschädlich, weil der Kl. ihm die Wohnung nicht lediglich nachgewiesen, sondern viel-mehr vermittelt hatte. Eine die Provision ausschließende Verflechtung zwi-schen Makler und Vermieterin ist nicht erkennbar, zumal ein Auftrag der Vermieterin an den Makler gemäß § 6 Abs. 1 WoVermG zwingend ist und dies allein - ohne das Hinzutreten weiterer Umstände - dem Makler nicht zum Nachteil gereichen darf.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wir berichteten mehrfach darüber: Zwischen den Kammern des Landgerichts Berlin herrschte Streit darüber, ob § 5 der Berliner Wohnungsvermittlungsverordnung, der eine besondere Formvorschrift für den Maklervertrag vorsieht, weiterhin in Kraft ist, obwohl das Wohnungsvermittlungsgesetz (des Bundes) eine Fortgeltung der Berliner Vorschriften insoweit nicht anordnet.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach dem Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht" sind inzwischen die Berufungskammern des Landgerichts Berlin überwiegend der Ansicht, daß § 5 Wohnungsvermittlungsverordnung nicht mehr in Kraft ist. So auch die neueste Entscheidung der 53. Kammer vom 10. November 1992.