Maklervertrag
BGB § 652
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Maklervertrag; konkludent; Provisionsanspruch; konkludenter Vertragsschluß; Maklerprovision
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erforderlich für den stillschweigenden Abschluß eines Maklervertrages ist mindestens, daß der Wohnungssuchende Maklerdienste entgegennimmt und dabei weiß oder wissen muß, daß der Makler hierfür von ihm eine Vergütung verlangt, wenn es zum Abschluß des Hauptvertrages kommt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Mieter einer Wohnung. Die Bekl. XY. ist Immobilienmaklerin. Verwalter der Wohnanlage und Vertreter der Eigentümer ist die Firma R. Immobilien VDM.
Der Verwalter erteilte der Bekl. den Alleinauftrag zur Vermietung freiwerdender Wohnungen. Bei Wohnungsbesichtigung durch die Kl. im Beisein des Hausmeisters sagte dieser den Kl., daß die Vermietung der Wohnung von der Zahlung einer Provision in Höhe von 2.705,49 DM abhängig sei. Die Kl. unterzeichneten den Mietvertrag und zahlten die gewünschte Summe per Scheck, welcher von dem Hausmeister an die Bekl. weitergeleitet wurde.
Die Kl. verlangen von der Bekl. Rückzahlung des gezahlten Betrages.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist - mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung - begründet.
Die Kl. haben einen Anspruch gegen die Bekl. auf Rückzahlung der geleisteten Provision gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, da diese ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Als Rechtsgrund kommt nur ein Vertrag zwischen den Parteien in Betracht, welcher nicht geschlossen worden ist. Da es zwischen den Parteien keinen persönlichen Kontakt gegeben hat und auch kein schriftlicher Maklervertrag geschlossen wurde, kann ein Vertrag nur konkludent durch Vermittlung des Zeugen Z. abgeschlossen worden sein. Erforderlich für den konkludenten Abschluß eines Maklervertrages ist mindestens, daß jemand Maklerdienste entgegennimmt und dabei weiß oder wissen muß, daß der Makler hierfür von ihm eine Vergütung verlangt, wenn es zum Vertragsschluß kommt (siehe BGH NJW-RR 1996, 114).
Jede Unklarheit über einen stillschweigenden Vertragsschluß geht dabei zu Lasten des Maklers. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt worden. Der Zeuge Z. hat die Behauptung der Bekl., er habe darauf hingewiesen, daß die Provision für ein Maklerbüro bestimmt sei und daß die Vermietung der Wohnung durch dieses Büro erfolge, nicht bestätigt. Er konnte sich nicht erinnern, ob er die Kl. hierauf hingewiesen habe und ob er ihnen einen Briefkopf der Bekl. gezeigt habe. Er erinnerte sich jedoch, daß die Kl. nicht nachgefragt hätten, für wen die Provision bestimmt sei. Dies erklärte er damit, daß es seinerzeit schwierig gewesen sei, eine Wohnung zu bekommen, und daß die Leute normalerweise nicht nachgefragt hätten, sondern froh gewesen wären, eine Wohnung zu erhalten. Dies entspricht der Darstellung der Kl., wonach sie nicht wußten, wofür eine Provision zu zahlen sei, hierzu aber bereit waren, da sie dringend eine Wohnung benötigt hätten. Es kann also keine Rede davon sein, daß die Kl. gewußt hätten, daß die Bekl. die Mietinteressenten aussucht und dafür bei Zustandekommen des Mietvertrages eine Provision verlangt. Der Zeuge hat auch nicht die Behauptung der Bekl. bestätigt, daß den Kl. bei Unterzeichnung des Mietvertrages bereits die Provisionsabrechnung der Bekl. vorgelegen habe. Vielmehr haben die Kl. den Mietvertrag in seiner Gegenwart unterzeichnet, und er hat ihn dann an die Bekl. weitergeleitet. Im übrigen entsteht ein Provisionsanspruch bei Unterzeichnung des Mietvertrages auch nur dann, wenn vorher bereits ein gültiger Maklervertrag zustande gekommen ist.
Die Bekl. ist deshalb zur Rückzahlung der Provision, die ihr nicht zusteht, verpflichtet.