Maklerprovision für Hausverwalter
BGB §§ 652, 812; WoVermG § 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Maklerprovision für Hausverwalter; unechte Verflechtung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein provisionsschädlicher Fall unechter Verflechtung aufgrund eines institutionalisierten Interessenkonflikts bei einem Makler, der zugleich Sondereigentumsverwalter des Verkäufers ist, liegt ohne weitere Anhaltspunkte nicht vor.
§ 2 Abs. 2 WoVermG ist auf den Nachweis einer Kaufgelegenheit weder direkt noch entsprechend anwendbar. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. erwarb zwischen 1998 und 2000 durch Vermittlung der Bekl. mehrere Eigentumswohnungen. Die dafür von der Bekl. in Rechnung gestellten und von der Kl. gezahlten Provisionen hat die Kl. anschließend als ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangt. Sie hat sich darauf berufen, daß die Bekl. in allen Fällen zum Zeitpunkt ihrer Vermittlungstätigkeit zugleich Verwalterin des Gemeinschaftseigentums und des jeweils verkauften Sondereigentums war. Deshalb, so hat die Kl. gemeint, sei die Bekl. nicht imstande gewesen, Maklerleistungen zu erbringen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Kammergericht hat sie abgewiesen.
II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kl. ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet es als grundsätzliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob - unter dem Gesichtspunkt eines institutionalisierten Interessenkonflikts ("unechte Verflechtung"; vgl. nur Senatsurteil BGHZ 138, 170, 174 f. m.w.N.) - der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, der zugleich Verwalter einzelner Wohnungen ist, vom Käufer eine Maklerprovision für die von ihm verwaltete Eigentumswohnung verlangen kann.
a) Der Nichtzulassungsbeschwerde ist zuzugeben, daß der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 24. Juni 1981 (IVa ZR 225/80 - NJW 1981, 2297, 2298) ausdrücklich offengelassen hat, "ob nach der Verflechtungsrechtsprechung im Hinblick auf eine mögliche Interessenkollision die Stellung des Hausverwalters für das zu verkaufende Mietshaus unvereinbar ist mit der des Maklers".
b) Indessen ist diese Rechtsfrage, insbesondere nachdem der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich mehrere davon abzugrenzende Fallkonstellationen entschieden hat (vgl. BGHZ 112, 240 und Senatsurteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 287/02 - NJW 2003, 1249, 1250 betreffend den WEG-Verwalter, von dessen Zustimmung gemäß § 12 WEG die Gültigkeit des Wohnungsverkaufs abhängt: institutioneller Konflikt mit den Interessen des Käufers; Senatsurteil vom 13. März 2003 - III ZR 299/02 - NJW 2003, 1393, 1394: keine Verflechtung zwischen dem "gewöhnlichen" Wohnungseigentumsverwalter und dem Wohnungseigentümer), nicht - mehr - klärungsbedürftig, weil sie von den Oberlandesgerichten und der Fachliteratur einhellig im Sinne der angefochtenen Entscheidung beantwortet wird und an der Richtigkeit dieser Sicht auch keine Zweifel bestehen.
Ein Fall "unechter Verflechtung" aufgrund eines institutionellen Interessenkonflikts liegt beim (Käufer-) Makler, der zugleich Haus- bzw. Wohnungsverwalter des Grundstücks-(Wohnungs-) Verkäufers ist, ohne weitere Anhaltspunkte nicht vor (OLG Dresden NJW-RR 1999, 1501; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 1994, 85 f.; OLG Hamburg MDR 1992, 646; vgl. auch LG Hannover RDM-Rspr. A 145 BI. 39; der Sache nach sämtlich zustimmend: Palandt/Sprau BGB 64. Aufl. § 652 Rn. 31; MünchKomm-BGB 4. Aufl. § 652 Rn. 122; Staudinger/Reuter [2003] § 652, 653 Rn. 155; Dehner, Das Maklerrecht [2001] Rn. 182; Schwerdtner, Maklerrecht 4. Aufl. Rn. 664; Bamberger/Roth/Kotzian/Marggraf BGB § 652 Rn. 40 m. Fn. 255 [Hinweis auf OLG Dresden aaO.]; ebenso wohl auch Erman/O. Werner BGB 11. Aufl. § 652 Rn. 33). Die Nichtzulassungsbeschwerde benennt keine einzige Stimme, die in die gegenteilige Richtung geht. Auch § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 WoVermittG steht einem Maklerlohnanspruch nicht entgegen. Soweit danach dem Makler kein Provisionsanspruch für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen zusteht, wenn er Verwalter der vermieteten Wohnräume ist (vgl. hierzu Senatsurteile vom 2. Oktober 2003 - III ZR 5/03 - NJW 2004, 286 und vom 23. Oktober 2003 - Ill ZR 41/03 - NJW 2003, 3768), gilt dies ausdrücklich nur für die Vermittlung von Mietverträgen. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf die Vermittlung oder den Nachweis zum Abschluß von Kaufverträgen über Wohnhäuser oder Eigentumswohnungen kommt nicht in Betracht; sie wird, soweit ersichtlich, auch in der Literatur und der Rechtsprechung der Obergerichte nicht in Erwägung gezogen.
Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Richtigkeit dieser Beurteilung ist, daß normalerweise zu den Aufgaben des Verwalters eines Hauses oder einer Eigentumswohnung nicht der Verkauf und die Veräußerung derselben gehört und der Verwalter im Rahmen seiner Verwaltertätigkeit dazu auch keine Befugnisse hat. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde darauf verweist, daß sich, wenn der bisherige Verwalter als Makler für den Käufer tätig wird, für ihn im Einzelfall Probleme etwa wegen seiner Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Eigentümer ergeben können (z.B. bei Mängeln des Hauses oder der Wohnung oder bei einem Mietshaus hinsichtlich des Zahlungs- und sonstigen Verhaltens der Mieter), so ist dies kein Grund, allein darin einen institutionalisierten Interessenkonflikt zu sehen oder - mit der Nichtzulassungsbeschwerde - allgemein anzunehmen, der Verwalter/(Käufer-)Makler werde sich, wenn es zum Streit kommt, im Regelfall auf die Seite des Haus- oder Wohnungseigentümers stellen. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nur der "ehrliche" Makler hat einen Anspruch auf Provision, so daß bei einem Interessenkonflikt dieser Anspruch entfallen kann. Wenn der Hausverwalter zugleich als Makler auftritt, fehlt es an einem solchen Interessenkonflikt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin hatte durch Vermittlung des Beklagten mehrere Eigentumswohnungen gekauft; die Beklagte war zugleich WEG-Verwalterin. Das Kammergericht (GE 2004, 1392) hatte die Klage der Käuferin auf Rückzahlung der Provision abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Der Beschluß
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Mit Beschluß vom 28. April 2005 wies der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, da die Frage nicht mehr klärungsbedürftig sei. Eine unechte Verflechtung liege nicht vor, da es einen "institutionellen Interessenkonflikt" zwischen einem Käufermakler und einem WEG-Verwalter nicht gebe. Schließlich gehöre zu den Aufgaben eines Hausverwalters nicht der Verkauf; eine analoge Anwendung des Wohnungsvermittlungsgesetzes scheide aus.