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Maklerprovision

LG Ravensburg1 S 51/9709.07.1997WuM 1998, 605

WoVermittG § 2; WEG § 27

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Maklerprovision; Verwalter; WEG-Verwalter; Vermittlung; Provision

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage hat wegen der Vermittlung eines Mietvertrags über eine zur Anlage gehörende Wohnung keinen Maklerprovisionsanspruch gegen den Mieter.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangt mit ihrer Klage von der bekl. Maklerin, die zugleich auch das Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentumsanlage verwaltet, Rückzahlung von Maklerlohn in Höhe von 1.598,50 DM, den sie für die Vermittlung eines Mietvertrages über eine Eigentumswohnung in der Wohnanlage gezahlt hat.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision in Höhe von 1.598,50 DM, da die Kl. diese ohne Rechtsgrund geleistet hat. Denn § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schließt einen Anspruch der Bekl. auf Vermittlungsprovision aus. Die Bekl. ist als Verwalterin des Gemeinschaftseigentums der Wohnanlage, in der sie der Kl. die von dieser angemietete Eigentumswohnung vermittelt hatte, tätig. Diese Verwaltungstätigkeit reicht nach Auffassung der Kammer für die Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aus. Zwar bejaht ein Teil der Rechtsprechung die Anwendbarkeit dieser Vorschrift und damit den Ausschluß des Provisionsanspruchs nur, wenn der Vermittler als Verwalter des Sondereigentums tätig war (AG Hamburg, ZMR 1995, 90; LG Freiburg, WuM 1993, 413). Hierbei wird jedoch übersehen, daß nicht nur die Wohnräume im engeren Sinne, sondern auch im Gemeinschaftseigentum stehende Nebenräume und Einrichtungen regelmäßig mitvermietet werden. So liegt es auch hier bei der im Gemeinschaftseigentum stehenden Waschküche. Die Bekl. nimmt damit Verwaltungsaufgaben i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG wahr. Hinzu kommt, daß der Ausschlußtatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG den Mieter vor wirtschaftlich ungerechtfertigten Belastungen schützen soll (vgl. Staudinger-Reuter, BGB, 13. Aufl., § 652 Rdnr. 142 m. w. Nachw.) und eine weite Auslegung auch deshalb geboten erscheint. In welchem Umfang Verwaltungstätigkeiten für die einzelne Wohnung erbracht werden, kann deshalb nicht entscheidend sein.

Schließlich tritt nach dem gesetzlichen Leitbild des Maklers dieser als unabhängiger Vermittler von Verträgen auf; diesem Leitbild widerspricht es auch, wenn der Makler nach Abschluß des Mietvertrags - wie es beim Verwalter der Fall ist - noch weitere Tätigkeiten entfaltet, die der Durchführung des Mietvertrags dienen. Denn der WEG-Verwalter ist Ansprechpartner des Mieters in allen mit dem Gemeinschaftseigentum in Zusammenhang stehenden Fragen und nimmt insoweit auch Interessen des Wohnungseigentümers und des Vermieters wahr, so daß er nicht mehr als neutraler Wohnungsvermittler erscheint und auftreten kann. Ein Provisionsanspruch ist ihm deshalb zu versagen (so auch LG Bonn, NJW-RR 1996, 1524 = WuM 1996, 148 mit zustimmender Anm. Windisch).