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Maklerprovision

AG Charlottenburg13 C 189.9302.06.1993GE 1993, 809

BGB § 817 ; WoVermittG § 2 Abs. 3 Satz 1, § 5 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Maklerprovision; Vermittlungsprovision; Wohnungsvermittlung; Rückforderungsanspruch; Verjährung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einem Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Maklerprovision, die dem Makler nach § 2 Wohnungsvermittlungsgesetz nicht zustand, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von einem Jahr auf vier Jahre, wenn die einjährige Verjährungsfrist am 1. Januar 1991 noch nicht abgelaufen war.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist aus § 817 Satz 1 BGB mit dem Zinsanspruch aus §§ 426, 819 Abs. 2 BGB im vollen Umfang begründet. Der Bekl. ist verpflichtet, die Klageforderung an die Kl. zurückzuzahlen. Denn durch die unstreitige Forderung und Entgegennahme einer Maklerprovision hat er gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Die geforderte und erhaltene Maklerprovision steht ihm nicht zu (§ 2 Abs. 3 Satz 1 WoVermittG) Denn der vom Bekl. vermittelte Abschluß des Mietvertrages bezieht sich nach dem Vorbringen der Kl. auf eine öffentlich geförderte Wohnung.

Dieses Vorbringen der Kl. ist als vom Bekl. zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Denn der Bekl. hat dieses Vorbringen nicht bestritten, wozu er nach § 138 Abs. 2 und 4 ZPO rechtlich verpflichtet und auch tatsächlich in der Lage gewesen wäre. Sein Sachvortrag, der Anspruch stünde den Kl. bereits dem Grunde nach nicht zu, stellt kein zulässiges Bestreiten dar. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Bekl. erklärt, daß er zu die-sem schriftsätzlichen Vortrag keine weiteren Ausführungen machen könne. Zudem muß sich der Bekl. entgegenhalten lassen, daß er im vorprozessualen Anwaltsschreiben vom 11. März 1993 ausdrücklich hat ausführen lassen, es möge zwar sein, daß gem. § 2 des WoVermittG ein Anspruch auf Maklerprovision nicht bestanden hätte.

Die vom Bekl. erhobene Einrede der Verjährung ist unbegründet. Zwar wä-re nach der ursprünglichen Fassung des § 5 Abs. 2 WoVermittG Verjährung Anfang November 1991 eingetreten. Indessen beträgt die Verjährungsfrist nunmehr vier Jahre (§ 5 Satz 2 WoVermittG i. d. F. des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze vom 17. Dezember 1990). Durch Artikel 7 des genannten Ge-setzes ist die Verjährungsfrist auf vier Jahre verlängert worden. Nach Arti kel 10 Abs. 1 des Gesetzes ist die Änderung am 1. Januar 1991 in Kraft getreten. Lediglich für Kreditverträge, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind, und auf Darlehen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gekündigt worden sind, ist das alte Recht anzuwenden (Artikel 9 des Änderungsgesetzes). Für die Änderung des Wohnungsvermittlungsgesetzes fehlt eine derartige Vorschrift. Daraus ist zu folgern, daß auf Rückforderungsansprüche aus dem Wohnungsvermittlungsgesetz, die beim Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 1. Januar 1991 noch nicht verjährt waren, ab diesem Zeitpunkt die verlängerte Verjährungsfrist von vier Jahren gilt. Da der Rückforderungsanspruch der Kl. am 1. Januar 1991 noch nicht verjährt war, beträgt somit die Verjährungsfrist vier Jahre und ist damit bisher noch nicht abgelaufen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz darf unter anderem für preisgebundenen Neubau keine Maklerprovision verlangt werden. Anderenfalls hat der Mieter einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, der nach der ursprünglichen Fassung des Wohnungsvermittlungsgesetzes in einem Jahr verjährte. Inzwischen ist diese Frist auf vier Jahre verlängert worden.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit einem Übergangsfall hatte sich das Amtsgericht Charlottenburg in seiner Entscheidung vom 2. Juni 1993 zu beschäftigen. Das Amtsgericht meinte zutreffend, daß die neue vierjährige Verjährungsfrist auf alle solche Ansprüche anzuwenden sei, bei denen die Verjährungsfrist bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht abgelaufen sei.