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Maklerprovision

AG Recklinghausen12 C 43/9611.06.1996WuM 1997, 278

WoVermittG § 2; GG Art. 6

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Maklerprovision; Vermittlungstätigkeit; Ehegatte; Wohnungsvermittler

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Anspruch auf Maklerprovision besteht mangels Vermittlungstätigkeit nicht, wenn der Wohnungsvermittler die von ihm zuvor bewohnte, im Eigentum des vermietenden Ehegatten stehende Wohnung makelt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., auf der Suche nach einer neuen Wohnung, schaltete eine Anzeige, auf die es zum Kontakt mit dem Ehemann der Bekl., der zu 50 % Eigentümer des Hauses ist, kam. Die daraufhin gemietete Wohnung in diesem Haus wurde zuvor von der Bekl. und ihrem Ehemann, dem Vermieter, bewohnt.

Aus Anlaß des Abschlusses des Mietvertrages schlossen die Parteien einen Maklervertrag, gem. dem die Kl. an die Bekl. 1.518 DM an Vermittlungsgebühr zahlte.

Diese Maklergebühr fordert sie mit vorliegender Klage zurück. Dazu macht sie geltend, daß die Wohnung tatsächlich nicht von der Bekl., sondern von deren Ehemann vermittelt worden sei. Darüber hinaus sei ein Anspruch der Bekl. wegen der engen Verknüpfung der Bekl. mit dem Eigentümer und Vermieter kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Die Bekl. macht geltend, daß die Kl. bei Abschluß des Maklervertrages darauf hingewiesen worden sei, daß die Bekl. eine Wohnung vermittele, die im Eigentum des Ehemannes stehe. Dementsprechend sei es nach der Rechtsprechung des BVerfG unzulässig, allein aus der Tatsache, daß die Bekl. eine Wohnung ihres Ehemannes vermittelt habe, zu folgern, daß eine Maklerprovisionsabsprache unwirksam sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu; denn die Bekl. hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG besteht nämlich ein Anspruch auf eine Maklerprovision nicht, wenn der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist. Dadurch soll verhindert werden, daß der Wohnungsvermittler Entgelte auch in solchen Fällen fordern darf, in denen eine echte Vermittlertätigkeit nicht vorliegt. Diese Bestimmung wird entsprechend angewandt, wenn der Makler zwar nicht selbst Eigentümer oder Vermieter der Wohnung ist, jedoch Ehegatte des Eigentümers, Vermieters oder Verwalters ist. In solchen Fällen liegt nämlich regelmäßig eine echte Vermittlungstätigkeit schon deshalb nicht vor, weil der Makler im Lager des Vermieters, Verwalters oder Eigentümers steht.

Zwar hat das BVerfG in seiner Entscheidung v. 30.6.1987 (NJW 1987, 2733) erklärt, daß es Art. 6 Abs. 1 GG verbiete, Verheiratete allein deshalb zu benachteiligen, weil sie verheiratet sind. Dementsprechend liege ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 GG vor, wenn allein aufgrund eines pauschales Hinweises auf die bestehende eheliche Lebensgemeinschaft eine Maklerprovision ausgeschlossen sei.

Jedoch sind die Umstände im vorliegenden Fall so eindeutig und gravierend, daß eine echte Vermittlungstätigkeit der Bekl. zwingend ausgeschlossen ist. Denn die Bekl. war nicht nur mit dem Eigentümer und Vermieter der Wohnung verheiratet; sie hat die Wohnung selbst bewohnt und wollte diese weitervermieten. Insoweit hatte sie ein dringendes eigenes Interesse an einer Weitervermietung der Wohnung. Die Einseitigkeit der Interessenvertretung wird im vorliegenden Fall auch dadurch deutlich, daß die Maklerkaution direkt von dem Ehemann der Bekl., dem Vermieter und Eigentümer, in Empfang genommen und quittiert worden ist. Insoweit fehlt es an einer den Vorstellungen des WoVermittG entsprechenden Maklertätigkeit der Bekl. mit der Folge, daß nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ein Provisionsanspruch der Bekl. ausgeschlossen war.