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Maklerprovision

AG Kassel871 C 1836/9003.07.1990WuM 1990, 526

WoVermittG § 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Maklerprovision; Vermittlungsprovision; Wohnungsvermittlung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird der Makler zugleich als Verwalter der von ihm vermittelten Wohnung tätig, hat er keinen Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Durch Vermittlung des Bekl. kam es zum Abschluß eines Mietvertrages zwischen den Eheleuten S. als Vermieter und dem Kl. Für die Vermieterseite unterzeichnete der Bekl. den schriftlichen Mietvertrag und das Übergabeprotokoll. Er verlangte für die Vermittlung der Wohnung von dem Kl. Maklerprovision. Mit der Klage begehrt der Kl. die Rückzahlung der Maklerprovision, da der Bekl. seiner Ansicht nach unter Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz als Verwalter der vom Kl. gemieteten Wohnung tätig geworden ist. Der Bekl. vertritt die Ansicht, er sei nicht als Verwalter im Sinne des Wohnungsvermittlungsgesetzes tätig geworden, da er für den Vermieter den Zeugen S. lediglich aus Gefälligkeit tätig geworden sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision in Höhe der eingeklagten 700 DM gegen den Bekl. wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 81 BGB) zu, da der Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision hat, wenn er zugleich als Verwalter der von ihm vermittelten Wohnung tätig wird (§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 des WoVermittG). Im vorliegenden Fall hat der Bekl. eine Verwaltertätigkeit für die vom Kl. gemietete Wohnung ausgeübt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zwar fest, daß der Bekl. hierfür nicht vom Zeugen S., dem Hauseigentümer, entlohnt wurde, sondern daß zwischen dem Bekl. und dem Hauseigentümer ein Geflecht von Beziehungen besteht, aufgrund deren der Bekl. Verwaltungstätigkeiten für den Hauseigentümer ausübte. Im vorliegenden Fall wird die Verwaltertätigkeit bereits aus dem Schreiben des Bekl. an den Kl. ersichtlich, indem er sich um die Mietkaution kümmerte, auch den Mietvertrag abschloß und insbesondere nach Einzug des Kl. sich in die Belange zwischen Mieter und Vermieter einmischte und kümmerte. Indirekt bestätigte der Zeuge S. in seiner Aussage auch den tatsächlich angenommenen Verwalterstatus des Bekl. dadurch, daß der Zeuge S. nicht in der Lage war, zum Beispiel über Abrechnungsmodalitäten oder durchgeführte Abrechnungen im Rahmen des Mietverhältnisses, wie Heizkostenabrechnung, nähere Angaben zu machen. Der Zeuge konnte nur mit Sicherheit angeben, daß Mietzinszahlungen des Kl. auf ein von ihm eingerichtetes Konto gehen, über das er allein verfügt. Aufgrund der vagen und ungenauen Aussage, die auch durch genaues Nachfragen nicht präziser wurde, drängte sich der Verdacht auf, daß der Zeuge S. außer der Entgegennahme der Mietzinszahlungen hinsichtlich der Verwaltung der Wohnung des Kl. überhaupt nicht tätig wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bekl. für die Verwaltertätigkeiten, die er ausübte, konkret bezahlt wurde, oder aber ob der Bekl. damit dem Hauseigentümer Gefälligkeiten erweisen wollte, um wieder als Wohnungsvermittler beauftragt zu werden. Hierauf kommt es nicht an für die Frage, ob er als Verwalter tätig war oder nicht. Dem Gesetzgeber war durch die Regelung des § 2 WoVermittG gerade daran gelegen, eine strikte Trennung zwischen Maklertätigkeit und Verwaltungstätigkeit bei Wohnungen zu erreichen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden mit der Folge, daß der Anspruch des Bekl. auf den Maklerlohn nachträglich weggefallen ist, da er zu dem Zeitpunkt, als er die Wohnung vermittelte, bereits Verwaltungstätigkeiten, wie z. B. die Hinterlegung der Mietkaution, vornahm.