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Maklerprovision

AG Charlottenburg21 bC 184/8809.02.1989MM 1989, 194

§ 652 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Maklerprovision; Maklerprovision/Wohnungsvermittlung; Wohnungsvermittlung/Maklerprovision; Interessenkonflikt/Maklerprovision; Maklerprovision/Interessenkonflikt zwischen Makler und Dritten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Maklerlohnanspruch kann nicht entstehen, wenn ein deutlicher für den Auftraggeber nicht offengelegter und erkennbarer Interessenkonflikt zwischen Makler und anderem Vertragspartner vorhanden ist, der eine sachgerechte Wahrung der Interessen des Auftraggebers nicht erwarten läßt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet.

Der Kl. hat gemäß § 812 i.V.m. § 428 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der unstreitig an die Bekl. geleisteten Maklerprovision an sich und den Mitmieter J. ..., da der Bekl. eine Maklerprovision entsprechend § 652 BGB nicht zusteht.

Ein Maklerlohnanspruch kann nicht entstehen, wenn ein deutlicher für den Auftraggeber nicht offengelegter und erkennbarer Interessenkonflikt zwischen Makler und anderem Vertragspartner vorhanden ist, der eine sachgemäße Wahrung der Interessen des Auftraggebers nicht erwarten läßt (BGH in NJW 1987, 1008). Im hier zu entscheidenden Fall liegen mehrere Anhaltspunkte dafür vor, daß ein solcher Interessenkonflikt zwischen der Bekl. und der Eigentümergemeinschaft S... und N... vorhanden ist.

Aus der vertraglichen Vereinbarung vom 1.7.1986 ist zu erkennen, daß die Bekl. neben der Maklertätigkeit auch noch teilweise Hausverwaltertätigkeit für die Eigentümergemeinschaft ausüben solle. Als nichts anderes stellt sich die Überwachung von Reparaturarbeiten und Abnahme von Mietwohnungen, wie sie in der ebengenannten Vereinbarung beschrieben ist, dar. Darüber hinaus räumt die Bekl. in diesem Zusammenhang selber ein, daß sie bei einfachen Reparaturen und Bagatellmängeln in den Wohnungen auch Aufträge an Handwerker vergeben könne. Bereits hierin zeigt sich, daß die Bekl. unabhängig von ihrer Maklertätigkeit auch Interessen der Eigentümergemeinschaft wahrnimmt.

Wenn auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1987, 2733) die eheliche Bindung zwischen dem Makler und dem einen Vertragspartner nicht allein für das Entfallen eines Maklerlohnanspruches maßgebend sein soll, so liegen doch hier im Sinne der obengenannten Entscheidung weitere Merkmale vor, die einen tatsächlichen Interessenkonflikt aufgrund dieser bestehenden Verflechtung hervorrufen. Die Bekl. selbst trägt vor, daß sie, wenn auch nur für Notfälle, so jedenfalls berechtigt ist, Inkassotätigkeiten wahrzunehmen, und zwar in der Eigenschaft als Familienmitglied. Gerade aufgrund der familiären Verflechtung übt also der Geschäftsführer der Bekl. ebenfalls Hausverwaltertätigkeit bzw. Rechte als Eigentümer aus. Ebenso ist er offensichtlich auch im Rahmen von Mieterhöhungserklärungen tätig geworden, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt. Er verfolgt somit aufgrund seiner familienrechtlichen Stellung das wirtschaftliche Interesse und Ziel der Eigentümergemeinschaft und kann demgemäß nicht der Familie gegenteilige Interessen des Auftraggebers wahrnehmen. Gerade die von der Bekl. selbst eingeräumte Tatsache, daß in Notfällen oder in gewissen Ausnahmefällen immer wieder der Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Familienmitglied für die Eigentümergemeinschaft tätig wird, deutet darauf hin, daß sehr wohl ein Interessenkonflikt zwischen außenstehenden Dritten und der Eigentümergemeinschaft nicht objektiv und im Interesse des Auftraggebers ausgetragen werden kann, da zumindestens praktisch keine eindeutige Trennung zwischen seiner Vermittlungstätigkeit für die Bekl. und seiner Tätigkeit für die Eigentümergemeinschaft stattfindet. Letztlich ergeben sich auch Zweifel an der Wahrnehmung der Interessen der ihn bezahlenden Auftraggeber aus der Tatsache, daß die wirtschaftliche Tätigkeit der Bekl. zumindest im Raum Berlin sich im wesentlichen auf die Vermittlung von Wohnraum der Eigentümergemeinschaft S... und N... beschränkt. Sie hat trotz gerichtlicher Auflage nicht weiter substantiiert darlegen können, in welchem Umfang sie für andere Eigentümer bei der Vermittlung von Wohnraum tätig wird. Der allein von ihr gegebene Hinweis, daß auch noch Wohnungen von vier anderen bezeichneten Eigentümern vermittelt würden, reicht im einzelnen nicht aus, da nicht erkennbar wird, inwieweit diese Geschäftstätigkeit sie unabhängig von der Vermittlung von Wohnungen der Eigentümergemeinschaft werden läßt.

Unter Berücksichtigung aller erörterten Anhaltspunkte muß festgestellt werden, daß ein Provisionsanspruch für eine Vermittlungstätigkeit im Sinne von § 652 BGB nicht besteht. ...