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Maklerlohn

LG Berlin49 S 16/1029.09.2010GE 2010, 1687

BGB § 652 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Maklerlohn; Maklerprovision; Wohnungsvermittlung; Vormieter als Zwischenträger

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Maklerlohn ist auch dann verdient, wenn der Vormieter mit den ihm vom Makler überlassenen Unterlagen des wohnungssuchenden Mieters den Kontakt mit dem Vermieter herstellt.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Der Kl. hat den vereinbarten Maklerlohn verdient, denn er hat die erforderlichen, von ihm übernommenen Pflichten so erbracht, dass die Bekl. den begehrten Mietvertrag abschließen konnte. Er hatte gegenüber der Bekl. übernommen, eine Wohnung zwecks Abschluss eines Mietvertrages nachzuweisen. [...]

Vorliegend hat der Kl. der Bekl. die Objektdaten genannt, einen Besichtigungstermin durchgeführt und ihre für erfolgreiche Verhandlungen mit dem Vermieter notwendigen Daten zusammengestellt.

aa) Allerdings hat er die neben der Benennung und Präsentation der Wohnung erforderliche weitere, grundsätzlich wesentliche Pflicht, nämlich die Nennung der Kontaktdaten des Vermieters, nicht selbst erbracht. [...]

Dennoch ist bei wertender Betrachtung der durch die Vormieterin veranlasste Kontakt zum Vermieter als Arbeitserfolg des Kl. anzusehen.

(1) Zwar reicht ein so genannter indirekter Nachweis, d. h., wenn der Makler den Kunden nur an eine Person weitergibt, die ihrerseits die erforderliche Tätigkeit erbringt, nicht aus (siehe nur Münchner Kommentar/Roth, a. a. O., Rdnr. 104 m. w. N.). Ein nur indirekter Nachweis ist hier jedoch nicht gegeben, weil der Kl. keineswegs die typische Maklertätigkeit auf die Vormieterin verlagert hat.

(2) Es ist aber anerkannt, dass auch eine - wesentliche - Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit, die nach wertender Betrachtung dazu führt, dass sich die Verwirklichung des Hauptvertrages als Arbeitserfolg des Maklers darstellt, ausreicht (s. nur Münchener Kommentar, a. a. O. Rdnr. 104). So liegt der Fall hier. Entscheidend ist dabei, dass der Kl. sich so verhalten hat, dass die Bekl. selbst keine weiteren Nachforschungen nach dem Vermieter anstellen musste. Der Kl., welcher unstreitig der Vormieterin zugesagt hatte, sich um einen Nachmieter zu kümmern, ging mit der Übergabe der Unterlagen an diese davon aus, dass diese sich bei der Bekl. melden und im eigenen Interesse anstatt seiner mit der Bekl. zum Vermieter gehen und verhandeln würde. Denn die Vormieterin wollte eine Nachmieterin präsentieren können, welche ihre Einbauten übernehmen würde. Unter den vorliegenden besonderen Umständen des Einzelfalls war deshalb die Initiative der Vormieterin als durch den Kl. verursacht anzusehen. Zwar muss sich der Kunde von seinem Makler grundsätzlich nicht auf mögliche Angaben durch den Vormieter verweisen lassen, wenn unter den gegebenen Umständen zweifelhaft ist, ob dieser die Angaben auch weitergeben würde (KG, a.a.O.). Vorliegend ist es jedoch genau anders herum, denn der Kl. wusste sicher, dass die Zeugin die Angaben machen würde, und zwar im eigenen Interesse. Auch die Bekl. selbst konnte davon ausgehen, denn sie wusste durch die Verhandlungen über die Einbauten, dass es der Vormieterin auf die Stellung einer Nachmieterin ankam. [...]

4. Es ist auch davon auszugehen, dass ausreichende Abschlussbereitschaft auf Seiten des Vermieters zum Zeitpunkt der Nachweistätigkeit vorlag. Der Vermieter akzeptierte die Bekl. als Nachmieterin. Selbst wenn er von der Absicht der Zeugin, auszuziehen und einen Nachmieter zu stellen, noch nichts gewusst haben sollte, zeigt der abgeschlossene Vertrag, dass er nichts dagegen hatte, wenn seine Mieterin eine Nachmieterin stellte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nicht wenige halten Makler für überflüssig und nehmen sie doch immer wieder in Anspruch, um – nach erfolgreichem Miet- oder Kaufvertragsabschluss – dann doch eine Lücke zu finden, durch die man sich um die Zahlung der Maklerprovision drücken kann. Nicht immer ist sie groß genug. Wie das LG Berlin entschied, ist der Maklerlohn auch dann verdient, wenn der Vormieter mit den ihm vom Makler überlassenen Unterlagen des wohnungssuchenden Mieters den Kontakt mit dem Vermieter herstellt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beklagte (Wohnungssuchende) hatte den Kläger (Makler) mit dem Nachweis des Abschlusses eines Wohnungsmietvertrages beauftragt. Dieser besichtigte mit ihr eine Wohnung, deren (bisherige) Mieterin Wert auf die Übernahme von Einbauten durch einen Nachmieter legte. Nachdem die Beklagte Interesse an der Anmietung bekundet hatte, übergab der Kläger der Vormieterin die Bewerbungsunterlagen der Beklagten in der (zutreffenden) Annahme, dass diese sich an die Beklagte zwecks Vereinbarung eines Vorstellungstermins beim Vermieter wenden würde. Weil dieser sodann mit der Beklagten einen Mietvertrag abschloss, verlangte der Kläger die vereinbarte Provision in Höhe einer 2,38fachen Monatsmiete.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Charlottenburg wies die Klage ab, das LG Berlin gab ihr auf die Berufung des Klägers statt. Obwohl der als Nachweismakler beauftragte Kläger der Beklagten die Kontaktdaten der Vermieterin nicht mitgeteilt habe, sei das durch die Vormieterin veranlasste Zusammentreffen als sein Arbeitserfolg anzusehen. Die Maklertätigkeit des Klägers sei weitgehend mitursächlich für den Vertragsabschluss gewesen, so dass ihm die vereinbarte Provision zustehe.