Maklerlohn
BGB § 652
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Maklerlohn; Provisionsanspruch; Verflechtung; Offenlegung des Interessenkonflikts
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Anspruch auf Maklerlohn besteht nicht, wenn der Makler mit dem anderen Vertragspartner wirtschaftlich derart verflochten ist, daß eine sachgemäße Wahrung der Interessen nicht zu erwarten ist. Das gleiche gilt auch, wenn sie persönlich miteinander verbunden sind, z. B. durch. eine Ehe und dies bei Abschluß des Maklervertrages nicht offengelegt wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. hat die gezahlte Maklerprovision in Höhe der Klageforderung zu Unrecht erhalten. Ihr stand kein Anspruch darauf aus § 652 BGB in Verbindung mit dem Maklervertrag zu. Ein Anspruch auf Maklerlohn entsteht nämlich dann nicht, wenn auf seiten des Maklers eine deutliche, nicht offengelegte Interessenkollision vorhanden ist, die eine sachgemäße Wahrung der Interessen des Auftraggebers grundsätzlich nicht erwarten läßt. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Makler und der andere Vertragspartner wirtschaftlich miteinander verflochten sind, sondern auch dann, wenn sie zwar wirtschaftlich nicht derart miteinander verflochten sind, daß eine sachgemäße Wahrung der Interessen schon aus diesem Grund nicht zu erwarten ist, aber wenn sie persönlich miteinander verbunden sind, z. B. durch. eine Ehe und dies bei Abschluß des Maklervertrages nicht offengelegt wird. In diesem Falle der Interessenkollision hat der Makler nur dann einen Anspruch auf den Maklerlohn, wenn er den Interessenkonflikt offengelegt und der Kunde sich dennoch zur Zahlung des Maklerlohnes verpflichtet hat.
Diese Grundsätze können nicht nur dann Geltung finden, wenn der Ehegatte des Maklers gleichzeitig als Vertragspartner des Auftraggebers auftritt. Sie müssen auch dann zur Anwendung kommen, wenn er als Vertreter und Verwalter des späteren Vertragspartners des Auftraggebers auftritt. Denn auch dann besteht die gleiche Interessenkollision, und der Auftraggeber verdient den gleichen Schutz. Das Gericht konnte nicht feststellen, daß die Bekl. die Kl. vor Abschluß des Maklervertrages darüber aufgeklärt hat, daß ihr Ehemann als Verwalter und Vertreter des Vermieters auftritt.